Schlüchterner Leitung
Kreis-KmiME * Myemeiner amtlicherMzeigev für öen. Kreis Ächlüchtem
Nr. 31 (1. Blatt)
Dienstag, den 23. März 19X6
78. Fahr«.
Äwtitchc Bekanntmachungen.
Kreisausschutz.
Gleuerordnung für die Erhebung einer Wertzuwachssteuer.
Wertzuwachssteuerordnung des Kreises Schlüchtern. (Gemäß Runderlaß der Herren Minister des Innern und der Finanzen vom 27. November 1925 — IV St. 1562 u. II A.
1. 3911 I — MBliV. S. 1261 —)
Auf Grund der §§ 6, 16, 17, 19, 20 und 20a des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 — Gesetzsamml. S. 159 — in der jetzt geltenden Fassung, des Gesetzes über Aenderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 - RGBl. S. 521 —, des § 32 des Preußischen Ausfüh- mngögesetzes zum Finanzausgleichsgesetz vom 30. Oktober 1923 — Gesetzsamml. S. 487 — in der Fassung des Gesetzes »om 27. November 1925 — Gesetzsamml. S. 162 — und des Beschlusses des Kreistages vom 7. Januar 1926 wird für den Kreis Schlüchtern folgende Steuerordnung erlassen:
§ t.
1. Bei allen, den Uebergang des Eigentums an Grundstücken und Grundstücksteilen im Kreise Schlüchtern betreffenden Rechtsvorgängeen wird eine Wertzuwachssteuer erhoben, wenn die Veräußerer oder ihre Rechtsvorgänger das Eigentum an den: Grundstück in der Zeit vom 1. 1. 1919 bis zum 31. 12. 1924 erworben haben. Eigentumserwerb der im § 5 Ziff. I, 1—9 genannten Art bleibt unberücksichtigt.
2. Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden; ausgenommen sind unbewegliche Bergwerksanteile.
3. Dem Uebergange des Eigentums an Grundstücken steht gleich der Uebergang von Rechten an dem Vermögen von Personenvereinitgurrgen (anet Gesellschaft mit beschränkter Hgk». hing, einer Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gewerkschaft, eingetragenen Ge- nossenschgft, eines eingetragenen Vereins oder einer offenen Handelsgesellschaft usw.), soweit das Vermögen der Vereinigung aus im Kreise Schlüchtern belegenen Grundstücken belicht, wenn entweder zum Gegenstände des Unternehmens die Verwertung von Grundstücken gehört, oder wenn die Ver- cinigung geschaffen ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen.
Die Steuerpflicht tritt ein:
k) bei den zur Uebertragung des Eigentums verpflichtenden Veräußerungsgeschäften mit dem Abschluß des Geschäfts; als Veräußerungögeschäft gelten auch die im § 5 Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. September 1919 (RGBl. S. 1617) aufgeführten Geschäfte;
Q in allen übrigen Fällen, in denen es eines Veräußerungsgeschäfts zum Uebergang des Eigentums nicht bedarf (Zwangsversteigerung, Enteignung, Ausschluß, Konsolidation), mit Vollendung des Rcchtsvorganges, der die Rechtö- änderung bewirkt.
§3 . ,
Steuerpflichtig ist auch ein Rechtsvorgang, der mcht unmittelbar den Uebergang des Eigentums betrifft, aber ein «chtsgeschäft zum Gegenstände hat, durch welches einem an- ^en ermöglicht werden soll, über das Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen.
§ 4.
Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach der Steuerordnung steuerpflichtiger Rechtsvorgang durch einen anderen verdeckt wird.
T § 5.
L Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben:
beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne des § 2 des Erbscbaftstcuergesctzes, in der Fassung vorn 221 August 1925 (RGBl. I. S. 320), sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden tm Sinne des § 3 des Erbschaft- chuergesetzes, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen;
bei der Begründung, Aenderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;
■ beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Mürben oder Teilnehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum Rachlaß oder zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände ab- oeschlossen werben, sowie beim Erwerb auf Grund emeS Zuschlages, der in den vorgenannten Fällen bei Teilung im Wege der Versteigerung einem Miterben oder Teilnehmer erteilt wird;
■ beim Erwerbe der Abkömmlinge von Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern, sowie beim Erwerb der Eltern den Kindern; den Eltern stellen gleich die Stief- und Schwiegereltern, ebenso die Adoptiveltcrn, wenn kein Verbucht besteht, daß die Annahme an Kindesstatt zum Zwecke Steuerhinterziehung vorgenommen ist;
5. beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Vereinigung. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn nachträglich ein Gesellschafter ausgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört;
6. beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von Miterben gebildete Vereinigung. Die Vorschrift von Ziffer 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung;
7. beim Austausch im Inland belegener Grundstücke zum Zwecke der Zusammenlegung (Flurbereinigung), der Grenz- regelung oder der besseren Gestaltung von Bauflächen (Um- legung), sowie bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der Anordnung einer Behörde beruhen oder von einer gesetzlich hierfür zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt werden;
8. bei Grundstücksübertragungen, welche der Besiedelung des platten Landes oder der Schaffung gesunder Kleinwohnungen für Minderbemittelte zu dienen bestimmt sind, wenn als Veräußerer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Personenvereinigungen, die sich mit den genannten Zwecken befassen, beteiligt sind. Die Befreiung der Personenvereinigungen tritt nur für den erstmaligen Verkauf ein, wenn der Reingewinn satzungsgemäß auf eine Verzinsung von höchstens 5 v. H. der Kapitaleinlagen beschränkt, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitgliedes und für den Fall der Auflösung der Vereinigung den Mitgliedern nicht mehr als der Nennwert ihrer Anteile zugesichert und bei der Auflösung der etwaige Rest des Vermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist;
9. wenn das Vermögen einer öffentlichen Körperschaft als Ganzes auf eine andere öffentliche Körperschaft übertragen wird;
10. vom Reich, dem Lande oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden), in deren Bereich sich das Grundstück befindet.
II. Zu den Miterben im Sinne der Ziffer 3 und 6 wird der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Gatten guter,?/ em'^GGs Vermögen hat. Die Steuerbefreiungen nach Ziffer 3 und 4 kommen auch Ehegatten von Miterben oder Teilnehmern an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, sowie Ehegatten von Abkömm- lingen zu, wenn sie auf Grund des bestehenden GüterstandeS ohne rechtSgeschäftliche Uebertragung Eigentümer werden.
§6 . •
1. Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschieb zwischen dem Erwerbspreise und dem Veräußerungspreise.
2. Der Preis bestimmt sich nach bom Gesamtbetrage der Gegenleistungen einschließlich der vom Erwerber übernommenen ober ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbehalteencn ober auf dem Grundstück lastenden Nutzungen; bei Verträgen über Leistungen an Erfüllungsstatt nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungsstatt angenommen werden.
3. Die auf einem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstücke kraft Gesetzes lasten (gemeine Lasten) werden nicht mitgerechnet. Der Wert wicdcrkehrendcr Leistungen und Nutzungen bestimm; sich nach den Vorschriften der Reiellsabgabenordnung.
4. Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, so ist der höchstmögliche Betrag der Gegenleistung mafigebenb.
5. Beim Uebergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis der Betrag des MeistgebotS, zu bem der Zuschlag erteilt, ist, unter Hinzurechnung der vom Ersteher üher- nommenen gerichtlich festgestellten Leistungen. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot ober der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe, tritt an die Stelle des MeistgebotS der Wert ber Gegenleistung, wenn sie Wssr ist als das Meistgebot.
6. Ist ein PVeiö nicht vereinbart, oder nicht zu ermitteln, so tritt an dessen Stelle der gemeine Wert des Grundstücks.
7. Das Gleiche gilt, wenn auf beut Grundstück eine der im § 1 bezeichneten Berechtigungen ober ein Nießbrauchrecht lastet, zu deren Beseitigung der Veräußerer nicht verpflichtet ist und der gemeine Wert des Grundstücks unter Berücksich- tigung seiner Belastung den Wert der Gegenleistung über: steigt.
8. Wenn die Beteiligten einen Teil des Entgelts in die Form einer Vermittlungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheblich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises ober einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so. ist ber als Teil des Entgelts anzusetzende Betrag durch Schätzung zu ermitteln.
§ 7......
Soweit der Erwerbspreis nicht in Gold-, Renten- ober Reichsmark berechnet ist, wird er gemäß den Bestimmungen des § 2 t^s AufwertungSgesetzes vom 16. Juli 1925 (RG. Bl. I S. *117) nach seinem Goldmarkwcrt berechnet. Maßgebend für die Berechnung ist, falls ein Veräusicrungsgc- schäft abgeschlossen war, das M Uebertragung des Eigentums verpflichtete, der Tag des Abschlusses des Rechtsgeschäftcö, in
allen übrigen Fällen der Tag der Vollendung des Rechtövor- gangeS, der die Rechtsänderung bewirkt hat.
Hat der Veräußerer beim Erwerbe des Grrmdstückö in Anrechnung auf den Erwerbspreis Schuldverpflichtungen, Hypotheken usw. übernommen, so gilt abweichend von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes für die Berechnung des Goldmarkwcrtcö der übernommenen Schuldverpflichtungen folgendes:
1. Bestehen die Schuldverpflichtungen bei der neuen Veräußerung des Grundstücks noch und werden diese von dem neuen Erwerber übernommen, so ist für die Berechnung ihres Goldmarkwertes der Umrechnungstag des übrigen Erwerbspreises (Abs. 1) maßgebend; jedoch ist ihr Wert für die Berechnung des Erwerbspreises mindestens mit dem gleichen Betrage einzustellen, wie er bei der Berechnung .deS neuen VeräußerungspreiseS in Ansatz gebracht worden ist.
2. Sind die Schuldverpflichtungen bis zur neuen Veräußerung des Grundstücks getilgt, ist ihr Goldmarkwert nach dem Werte becr Leistungen zu berechnen, die der Vcräu- ßerer für die Tilgung am Tilgungstagc aufgewandt hat, soweit nicht ihr Goldmarkwcrt am Tage des Erwerbs des Grundstücks höher ist.
$ 8.
Dem Erwerbspreis sind hinzuzurccchnen:
1. die nachweislich aufgewandten Erwerbskosten einschließlich einer etwa bezahlten Vermittlungsgebühr in ortsüblicher Höhe. An Stelle der nachweislich aufgewandten Erwerbskosten wird auf Antrag des Veräußerers ein Betrag von 6 v. H. des Erwerbspreises als Erwerbskosten angenommen.
2. Die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und sonstige dauernde Verbesserungen, auch solcher land- und forstwirtschaftlicher Art, die innerhalb des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraumes gemacht sind und nicht der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden Be- wirtscllaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind.
„ du.- -M ^"ecllni'nHH'S ClUbr.: r der Lenkungen ist im Falle der Ziffer 1 der in § 7 Abs. 1 bestimmte Stichtag, im Falle der Ziffer 2 der Tag der Leistung maßgebend.
§ 9.
Dem VeräußcrungSprcis ist ein nach den Vorschriften dieser Ordnung zu berechnenber Steuerbetrag hinzuzurechnen, wenn der Enverber des Grundstücks die Zalllung der Zuwachs- steuer übernommen hat.
§ 10.
Von dein Veräußerungspreise sind in Abzug zu bringen die dem Veräußerer nachweislich zur Last fallenden Kosten der Veräußerung und Uebertragung einschließlich der von ihm für die Vermittlung gezahlten ortsüblichen Gebühr, sofern nicht an Stelle des VeräußerungspreiseS der gemeine Wert mafigebenb ist.
$ IV _
Beim Tausch von Grundstücken ist die Steuer für icdcs Grundstück gesondert zu berechn^:.
§ 12.
1. Bei einem auS Anlaß einer Flurbereinigung, Grenz- rcgulicrung ober Umlcgung empfangenen Grundstück ist als Erwerbspreis das Entgelt anzusehen, das bei dem letzten steuer- pflichtigen Rechtsvorgang für das in die Flurbereinigung usw. gegebene Grundstück gezahlt worden ist.
2. Ausgleichszahlungen sind dem ErwerbSprcise hinzu- ober abzurechnen. Für die Steuerberechnung kommt der auf diesen: Wege berichtigte Erwerbspreis und die Größe des aus der Bereinigung empfangenen Grundstücks in Frage.
§ 13.
Die Steuer beträgt 30 v. H. des Wertzuwachses (§ 6 Abs. 1).
§ 14.
Zur Entrichtung der Steuer ist der Veräußerer verpflichtet; mehrere Steuerpflichtige Haften als Gesamtschuldner. Kann die Steuer von dem Veräußerer nicht beigettieben werden, so haftet der Erwerber bis zum Höchstbettage von 15 v. H. des VeräußerungspreiseS. Auf Erwerbungen im Wege der Zwangsversteigerung findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Haftung des ErwerberS erlischt ein Jahr nach der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch.
Ist die Vornahme des steuerpflichtigen RechtSvorganges unter Mitwirkung eines Bevollmächtigten oder burch die Tätigkeit eines Vermittlers mit der Maßgabe erfolgt, daß diesem der einen gewissen Betrag übersteigende Teil des Brei- ses verbleibt, so haftet für den auf den Mehrerlös entfallenden Teil der Steuer neben dem Veräußerer als Gcsamtscllzild- ncr derjenige, dein der Mehrerlös zukommt.
§ 15.
Bei Veräußerungen von unbebauten Grundstücken zum Zwecke der Bebauung mit Wohnhäusern wird die Steuer bis auf den Betrag von 2 v. H. des VeräußerungspreiseS zunächst gestundet und dann bis auf diesen Betrag ermäßigt, wenn innerhalb von z>vci Jahren nach Eintritt der Steuer- pflicht die Gebäude errichtet sind und ihre Gebrauchsabnahme erfolgt ist.