Schlllchlermr Zeitung
Kreis-Amtsblatt * Allyememev amtlicher Anzeiger jNr Kar Kreis Schlüchtem
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Nr. 124
Dienstag, den 19. Oktober 1926
78. Jahr«.
Amtliche Bekauutmachunge«
Landratsamt.
Erlaubnisscheine zum Singen.
II E. 417. Es wird Klage darüber geführt, daß von einzelnen Polizeiverwaltungen wandernden Handwerksburschen sogenannte „Erlaubnisscheine zum Singen" ausgestellt werden. Die Erteilung derartiger Genehmigungen an Personen, die nicht im Besitze eines ordnungsmäßigen Wandergewerbescheines sind, ist gesetzlich unzulässig, leistet der Bettelei Vorschub und gibt auch insofern zu Bedenken Anlaß, als von einzelnen dieser Personen auf Grund der beim Singen und Ketteln erhaltenen Ortskenntnis Diebstähle Und dergleichen zu befürchten sind. Ich ersuche daher, die Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Singen zu unterlassen und die bereits erteilten Scheine im Betretungsfalle einzuziehen.
Berlin, den 5. Juli 1926.
Der Minister des Innern.
J.-Nr. 6936. Vorstehender Ministerialerlaß wird den i Ortspolizeibehörden zur genauen Beachtung mitgeteilt.
Schlüchtern- den 13. Oktober 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Kreisausschntz.
J.-Nr. 5786. Wir geben hierdurch bekannt, daß die Rückkehr der Hagener Stadtkinder nach Mitteilung des Stadtgesundheitsamtes Hagen am Sonnabend, den 3 0. I Oktober ds. Js., vormittags 9.35 Uhr ab Bahn- I Hof Schlüchtern erfolgt.
Die Herren Bürgermeister bezw. Vertrauensleute werden ersucht, Vorstehendes" sämtlichen Pflegeeltern bckanntzugebcn i und dafür zu sorgen, daß pünktlich um 9 Uhr vormittags die rückkehrenden Kinder am Bahnhof Schlüchtern sind.
Falls Kinder in ihren Pflegestellen über diesen Zeitpunkt I verbleiben sollten, so ist dieses sofort unter Angabe des Na- mens der Kinder und der Pflegeeltern, sowie der vorliegenden Umstände nach hier anzuzeigen.
Schlüchtern, den 15. Oktober 1926.
Der Vorsitzende des KreisauSschusses.
I J.-Nr. 5621 K. A. Der Abstammungsnachweis für den I bei der am 18. September ds. Js. in Sterbfritz stattgehabten I Bullenkörung unter Vorbehalt mit 73 Punkte ange- körre Jungbulle des Adam Börner in Elm ist erbracht. In t Abänderung meiner Kreisblattbekanntmachung vom 28. Sep- I tember ds. Js. — J.-Nr. 5209 K. A. —(Kreisblatt Nr. I 118) ist der fragliche Bulle nunmehr unter Nr. 249 endgül- ? tig angekört worden.
Schlüchtern, den 14. 10. 1926. Der Landrat.
Ttädt Schlächtern.
Bekanntmachung
I Bestclluitgcn auf Losholz für das Jahr 1927 werden I bis zum Samstag, den 23. Oktober 1 9 2 6 im Rat- I Haus — Kanzlei — entgegengenommen.
Schlüchtern, den 18. 10. 1926. Der Magistrat.
Stadt Steinau.
Viehseuchenpolizettiche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche ^>rd auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) mit Ermäch- ^8ung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:
$ 1.
a) Sperrbezirk im Sinne dieser Anordnung ist der Häuserblock an der Nordseite der Poststraße und zwar die Häuser Nr. 204—220 und 315, ausschließlich der Poststraße und der Erbsengasse der Stadt Steinau.
b) BeobachtungSgebiete im Sinne dieser Anordnung ist der übrige Stadtteil und die Gemarkung der Stadt Steinau.
t) Das Verladen von Klauenvieh auf der Station Steinau ist verboten.
A. V 0 r s ch r i f t e n für d a ö S e u ch e n g e h ö f t.
, § 2.
- Ueber alle Stalle, in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.
§ 3.
, Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Notfäl- »n, nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Ver- den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege trauten Personen und Tierärzten betreten werben.
Personen, die in den abgcspcrrteu Ställen verkehrt ha- dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das "choft verlassen.
5 4.
Das Geflügel — ausgenommen Tauben — ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann.
§ 5.
Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
B. Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks.
$ 6.
Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle, jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist. Ueber die Erteilung der Genehmigung entscheidet, wenn die Schlachtung im hiesigen Kreise (Seuchenorte) erfolgen soll, der Unterzeichnete, andernfalls der Regierungspräsident.
Wenn dringende wirtschaftliche Gründe die Benutzung von Klauenviehgespannen oder den Weidegang von Klauenvieh im Sperrbezirk notwendig machen, können Erleichterungen von den Vorschriften dieses Paragraphen durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde bei dem Unterzeichneten beantragt werden.
$ 7.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste An- schirrung gleich zu achten.
$ 8.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von Klauenvieh im Spe/rbezuk, desgleichen der Eintritt in die. Seuchengehöfte verboten.
In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
5 9.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuord- nenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
§ 10.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchttciben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch- fabren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.
Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung kann vom Unterzeichneten gestattet werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten, die beim Unterzeichneten zu beantragen ist, zulässig.
C. Vorschriften für das BeobachtungSgebiet.
§ H.
1, Aus dem BeobachtungSgebiet darf Klauenvieh, abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 3, nicht entfernt werden. Auch sind das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durcbfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das BeobachtungSgebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem BeobachtungSgebiet auf Märkte verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh nach in der Nahe liegenden Orten zum Zwecke der Schlachtung wird vom Unterzeichneten unter den im § 166 (2) der Viehseuchen- polizeilichen Anordnung des Herrn Landwirtschaftsministers vom 1. Mai 1912 (abgedruckt im Reichs- und Staats- anzeiger) angegebenen Bedingungen gestattet werden, wenn die frühestens am Tage vor dem Abgänge der Tiere vorzu- nehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist. Unter denselben Bedingungen wird auch die Ausfuhr nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern gestattet werden, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Verladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
3. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken darf nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten unter den in § 166 (3) der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom i. Mai 1912 angegebenen Bedingungen erfolgen, wenn die frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchen- freibeit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes ergibt und die Tiere am Bestimmungsort mit Genehmigung der dortigen Ortspolizeibehörde zwei Wochen lang unter polizeilicher Beobachtung gestellt werden können.
$ 12.
Im BeobachtungSgebiet ist der gemeinschaftliche Weidegang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer, die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh und das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen ohne Erlaubnis des Unterzeichneten verboten.
§ 13.
Im BeobachtungSgebiet ist ferner verboten:
a) die Abhaltung von Klauenviehmärkten einschließlich marktähnlicher Veranstaltungen;
b) der Handel mit Klauenvieh und Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler oder Mitführen von Tieren und daö Aufkaufen von Tieren durch Händler;
c) die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh, falls diese nicht auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte desjenigen Besitzers stattfinden, der die Tiere mindestens 3 Monate lang selbst besessen hat;
d) die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh;
e) das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkereien, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind.
D. Allgemeines.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach den §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird auf-
^gehoben werden, sobald die Gefahr Der SeuclMverschlcppuM
eesettkgt ist.
Schlüchtern, den 12. Oktober 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheis. *
Wird veröffentlicht.
Steinau (Kreis Schlüchtern), den 15. Oktober 1926.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Kraft.
Gin Kundgebung der Hochfinanz.
Ei«e geheimnisvolle amtliche Ankündigung.
London, 18. Oktober,
Nach einer Meldung des Reuterschen Telegraphenbureaus will die internationale Hochfinanz in den nächsten Tagen eine wichttge Erklärung erlassen. Das Bureau teilt mit:
„Wie wir von einer kompetenten Persönlichkeit der City erfahren, wird am Mittwoch eine Erklärung von größter Bedeutung durch hervorragende Bank- und Geschäftsmänner aller führenden Nationen Europas und der Vereinigten Staaten veröffentlicht werden. Die betreffende Persönlichkeit fügte hinzu, daß die Lage Europas äußerst schwierig sei und daß die Mittel, diese Schwierigkeiten zu überwinden, ohne jede Verzögerung gefunden werden müßten. Die bisher verfolgte Politik erhöhe die Schwierigkeiten, statt sie zu mindern. Eine völlige Kursänderung dieser Politik sei also notwendig, um den Kredit wieder herzustellen und um die große Entwicklung des Handels sowie die Zusammenhänge zu schaffen, die die Lage dringend erfordert. Man werde die Bedeutung dieser wichtigen Erklärung voll begreifen, sobald die Namen und die Stellung der Unterzeichner bekannt sein würden."
Namen und Stellung der Unterzeichner sind allerdings für den Wert der reichlich geheimnisvollen Erklärung ausschlaggebend. Vorläufig war darüber in Berlin Stäheres nicht zu erfahren.
— Auf einem chinesischen Dampfer, der mit 1550 Soldaten der Armee Sun Tschang Fangs besetzt war, explodierten Tausende von Granaten und große Mengen anderer Munition. 1200 Mann wurden durch die Explosion getötet. Eine große Anzahl kam in den Flammen um oder wurde ein Opfer der Fluten.
— Der König von Spanien hat 80 Artillerieoffizieren, die an dein kürzlichen Aufstand beteiligt waren, Amnestie erteilt.
— Die Düsseldorfer Gesolci ist SamStag abend mit einer offiziellen Schlußfeier geschlossen worden. Die Ausstellung ist im ganzen von 71/2 Millionen Menschen besucht worden.
— Der Aeroklub von Rom überreichte den beiden deutschen Fliegern Sönning und v. Conta je eine große silberne Medaille in Anerkennung ihrer schneidigen Ueberquerung der Alpen.