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öchlüchterner Zuluny

Kreis-Amtsblatt * Allgememer amtlicherKazeLyer für -ea Kreis -Echtem öewkunL Verlag: H.Steirrfetd S-Hue* Gesthäst-^^lchlchofstk-L * ferns^.Nr.^* postjch«tA:P!ankstwtLM.rrz»o Nr. 2«Dienstag, den 1. März 1927 79. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachnnge«.

LandraLsamt.

Kreis-Polizeiverordnuag für den Kreis Schlüchtern, betreffend die Aufstellung von Konftskatbehältern in den Schlächtereien.

Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Polizei­verwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. Sep­tember 1867 (Gesetzsammlung S. 1529 und des § 142 des Ge­setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Gesetzsammlung S. 195) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des Kreises Schlüchtern hiermit folgendes verordnet:

§ 1. In jeder gewerblichen Schlachtstätte ist durch deren Inhaber zur Aufnahme der bei der Fleischbeschau beanstan­deten Teile und der sonstigen bei den Schlachtungen sich ergebenden festen Abfälle ein hinsichtlich seiner Größe dem Umfange des Schlächtereibetriebes entsprechender Sammel­behälter aufzustellen.

Dieser Behälter soll aus verzinktem Eisenblech bestehen und mit einem verschließbaren und dichtschließenden Ent­leerungsdeckel versehen sein. An letzterem muß eine Ein- wurfstrommel angebracht sein, derart beschaffen, daß ein un­befugtes Herausnehmen der Fleischteile unmöglich ist.

Zu jedem Behälter sind 2 Schlüssel zu beschaffen. Je einen nimmt der zuständige Fleischbeschauer und der zu­ständige Polizeibeamte in Verwahrung.

§ 2. Vor Ingebrauchnahme und nach jeder Entleerung sind die Behälter bis zu etwa x/5 ihres Rauminhalts mit Chlorkalkmilch (hergestellt aus 1 Teil frischem Chlorkalk und 20 Teilen Wasser) anzufüllen.

§ 3. Die Entleerung der Behälter und die Vernichtung des Inhalts erfolgt nach einem der in § 45 der Bundes­ratsbestimmungen A (Ausführungsbestimmungen) zum Fleisch- beschungefehe oom 3. Juni' 19OÖ--t3fa^sgefä^ 547) vorgeschriebenen Verfahren (Verbrennen oder Vergraben) unter polizeilicher Aufsicht auf dem von den Polizeibehörden bereitgestellten Platze und zwar durch eine pvlizeilichersei.s damit beauftragte Person. Der Transport des Behälters zu dem Verscharrungsplatz ist Sache der Schlächtereiinhaber.

§ 4. Die Entleerung der Behälter erfolgt an den von den Polizeibehörden näher zu bestimmenden Terminen in den Monaten Mai bis einschließlich September mindestens alle Woche, in den übrigen Monaten mindestens alle 14 Tage.

Sofern in einzelnen Fällen eine öftere Entleerung not­wendig werden sollte, hat der betreffende Schlächtereiinhaber oder der Fleischbeschauer der Polizeibehörde Mitteilung zu machen.

§ 5. Die ordnungsmäßige Benutzung der Sammelbe­hälter unterliegt der Beaufsichtigung durch die Fleischbe­schauer. Ihren etwaigen Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zum Betrage von 30 -Stars in jedem einzelnen Falle geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haftstrafe tritt.

Unabhängig von der Bestrafung erfolgt zwangsweise Durchführung der Vorschriften dieser Polizeiverordnung nach Maßgabe des § 132 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883'

§ 7. Diese Polizeiverordnung tritt am 1.4. 1908 in Kraft.

Schlüchtern, den 18. März 1908. Der Landrat.

J.-Nr. 1600. Vorstehende Polizeiverordnung wird er­neut veröffentlicht. Die Ortspolizeibehörden und die Herren Landjägereibeamten ersuche ich, für deren Durchführung Sorge zu tragen.

Schlüchtern, den 22. Februar 1927.

Der Landrat. J. V.: Schultheiö.

J.-Nr. 1200. In letzter Zeit ist es öfter vorgekommen, daß die von den Kreisdesinfektoren zur Vernichtung von Krankheitskeimen ansteckender Krankheiten vorzunehmende Desinfektion von Räumen und Gegenständen unterblieben ist, weil die betreffende Ortspolizeibehörde die Ausführung der Desinfektion nicht angeordnet hatte. Die Ortspolizei­behörden veranlasse ich deshalb erneut, dafür zu sorgen, daß in Zukunft in allen Fällen die erforderlichen Desinfektionen und zwar sowohl während, wie nach der Erkrankung, als auch nach dem Ableben eines Erkrankten sobald als mög­lich vorgenommen werden.

Schlüchtern, den 25. Februar 1927.

Der Landrat. J. V.: Schultheiö.

Ä. 11. No. 985/27. Eine Nachprüfung der gesetzlichen Bestimmungen hat ergeben, daß die Tätigkeit der alten kur- hessischen Polizeikommissionen in Verwaltungssachen in den Landkreisen auf die Landratsämter überkommen ist. Es müssen daher auch die Herren Landräte zur Ausstellung der gemäß Ausschreibens deß Kurhessischen Ministeriums

vom 1. Juni 1822 (Kurh. Ges. S. 25) zum Führen von Feuerwaffen nötigen und berechtigenden Erlaubnisscheinen (Waffenscheinen) j- Zt. als allein zuständig angesehen wer­den. Demgemäß wird meine Rundverfügung vom 10. Ja­nuar d. Js. A. II. 131/27 insoweit sie die Aus­stellung dieser Waffenscheine in den Landkreisen den Orts­polizeibehörden überträgt mit sofortiger Wirkung hiermit aufgehoben.

Das hiernach Erforderliche ersuche ich sofort zu veranlaffen. Kaffel, den 14. Februar 1927.

Der Regierungspräsident.

*

J.-Nr. 1451. Vorstehende Verfügung wird den Ortspoli­zeibehörden mit Bezug auf die Besprechung dieser Anglegenheit in der letzten Bürgermeisterversammlunq zur Beachtung mitge­teilt. Danach können Waffenscheine nur von mir erteilt werden.

Schlüchtern, den 24. Februar 1927.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 1642. Der Postschaffner Ludwig Zeber und der Schuhmacher Peter Ruppert, beide in Jossa, sind gemäß der Schredsmannsordnung vom 3. Dezember 1924 (G. S. S. 751/24) als Schiedsmann bezw. Schiedömannsftellver- treter wiedergewählt und bestätigt worden.

Schlüchtern, den 23 Februar 1927.

Der Landrat. J. V.: Schultheiö.

J.-Nr. 1244. Da die Mücken- (Schnaken-) plage in den letzten Jahren wieder zugenommen hat, ist es empfehlens­wert, der Mückenbekämpfung erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und auf eine Vernichtung der Mücken nachhaltig hinzuwirken. Die günstigste Zeit hierfür sind die Winter­monate, wo die Mücken in ihren Schlupfwinkeln Wohn- räumen, Kellern pp durch Aueräuchern usw. leicht zu beseitigen sind. Sofern sich sonstig eine starke Mückenplaoe bemerkbar macht, ersuche ich die betreffenden Ortspoltzeibe- Hörden, sofort wegen deren Bekämpfung das Weitere zu veranlassen und über die angewandten Mitteln sowie über die erzielten Erfolge mir zum 1. November jeden Jahres zu berichten.

Eine einfache und sichere Bekämpfung wird auch ermög­licht durch Anwendung vonFloria-Jnsektizid* der Chemischen Fabrik Dr. H. Noerdlinger zu Flörsheim a. M., das mittels einer Hand- oder Baumspritze in den betreffenden Räumen verteilt wird. Die Anschaffung einer solchen Spritze, die auch für die Schädlingsbekämpfung im Obstbau verwendet werden kann, wird den Gemeinden empfohlen. Herr Kreis­gärtner Holstein ist bereit, etwaige Bestellungen entgegenzu- nehmen.

Schlüchtern, den 24. Februar 1927.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

Kreisausschutz.

Durchschnittspreise für Häute

nach dem Bericht des Wirtschaftsverbandes deutscher Ab­deckereien in Hamburg für Januar 1927.

Roßhäute 220/ Ctm. . . . R.-M. 19,50 pro Stck.

, 200/219 ,

- /i99 -

n

*

14/75

9/30

W

W

Fohlenfelle ....

8-

*

Rindhäute ....

//

47 pro

Pfd.

Fresserfelle ....

H

58 ,

r

Kalbfelle ....

*

,69

B

Schaf- und Lammfelle

//

40

//

Ziegenfelle, trocken

//

2,75 pro

Stck.

Zickelfelle, trocken

l 111. 768.)

Kassel, am 14. Februar

1927. Der

-,45

Regierungs-Präfident.

*

J.-Nr. 961 K.-A. Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 22. Februar 1927.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

Das Schuljahr der Stadtschule (Volksschule) schließt am 31. März. Die A u f n a h m e der zu Ostern dieses Jahres schulpflichtig werdenden Kinder findet am Freitag, den 1. April 1 92 7 statt und zwar die der Knaben um 9 Uhr, die der Mädchen um 11 Uhr.

Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni d. Js. das 6. Lebensjahr vollenden, doch können auch noch solche ausgenommen werden, welche bis zum 30. September d. Js. 6 Jahre alt werden.

(Sprechstunden des Schulleiters täglich um 11 Uhr im Lehrerzimmer der Stadtschule.)

Schlüchtern, am 28. Februar 1927.

Der Rektor: Flemmig.

3m Dienste der Wahrheit.

Reichspräsident, Reichskanzler und Reichsaußenminister zur Kriegsschuldfrage.

In einer Schrift im Dienste der Wahrheit, die der Arbeits­ausschuß deutscher Verbände zum Abschluß der Aktenpublikation des Auswärtigen Amtes demnächst herausgibt, befinden sich folgende Aeußerungen der Reichsleitung über die Bedeutung des abgeschlossenen Werkes:

Reichspräsident v. Hindenburg:

Wir haben die politischen Geheimakten unserer Vergangen­heit enthüllt, um der Wahrheit über die Entstehung des Weltkrieges zum Siege zu verhelfen. Unsere Aktenpubli­kation ist ein offenes Bekenntnis an die Welt. Wir erwarten heute eine ebenso offene Antwort der Welt auf dieses Bekenntnis.

Reichskanzler Dr. Marx:

Der hohe Gedanke der Völkerversöhnung kann auf geisti- gem Gebiete durch nichts so stark und nachhaltig gefordert werden, als durch unbedingte Aufrichtigkeit über jene Ver­gangenheit, die Europa in zwei feindliche Lager zer­rissen hat. Wir sind durch unsere Aktenpublikation auf dem Wege zur geistigen Annäherung der Naüonen vorangegangen.

Reichsaußenminister Dr. Stresemann:

Wie ich schon erklärt habe, sind wir Deutschen bereit, uns jedem unparteiischen Gerichtshof zu stellen, der die U r f a ch e n des Weltkrieges untersucht. Die Aktenpublikation des Auswärtigen Amtes enthält das deutsche Material für einen solchen Gerichtshof. Jeder, der sich in ihren Inhalt vertieft, wird die Ueberzeugung gewinnen, daß Deutschland keineswegs den Krieg böswillig betrieben oder absichtlich entfesselt hat.

Bedeutsame Erklärungen des Senators Owen.

Unter der Ueberschrift, Frankreich und Rußland haben den Weltkrieg verschuldet, veröffentlichen Wa­shingtoner Zeitungen eine Unterredung mit dem frü­heren Senator Owen, in der dieser folgende Aus- MKüA^en machte:

Frankreich und die zaristische Regierung haben den Ausbruch des Krieges im Jahre 1914 verschuldet. Die Grundlage zu dem Krieg bildete der französisch-rus- sisi^e Ge wimvertrag vom Jahre 1892 und eine auf Grund dieses Vertrages Rußland gewährte 7-Milliar- de^, Dollar-Anleihe. Eine Woche vor der russischen Mobilisierung hielten sich Poincare und Viviani in Petersburg auf und gaben dort erneut die Versicherung ab, daß Frankreich Rußland bei einem Kriege mit Deutschland unterstützen würde. Es darf auch nicht ver­gessen werden, daß die Gemahlinnen der Großfürsten Nikolaus und Peter Nikolajewitsch bei dem zu Ehren Poincares gegebenen Bankett in Petersburg in einer Unterhaltung mit dem französischen Botschafter die geheimen Kriegsvorbereitungen Rußlands dadurch ent­hüllten, daß sie erklärten, ihr Vater, der König von Montenegro hätte telegraphiert, der Krieg würde noch vor Ende Juli ausbreche«. Die beiden Großfürstinnen fühlten sich dem franzö­sischen Botschafter gegenüber so sicher, daß sie sogar hinzusetzten, von Deutschland und Oesterreich würde man nichts übrig lassen. Viviani war nur ein Schat­ten und Poincarö mächtiger als der Zar, aber eine Puppe in der Hand Jswolskis.

Weiterhin erwähnte Owen noch einen geheimen Te­legrammwechsel zwischen Jswolski und Petersburg; durch ihn wird klar erwiesen, daß die leitenden Männer in Rußland den Krieg geplant und seit 20 Jahren vorbereitet hatten.

Rußland antwortet England.

Zurückweisung der englischen Proteste.

Der Rat der Volkskommissare in Moskau hat die Beratungen über die englische Protestnote beendet und die Antwort Rußlands formuliert.

I« der russischen Note, die dem englischen Ge­schäftsträger bereits überreicht wurde, betont die So­wjetregierung, jederzeit bereit zu sei«, den englisch­russische« Konflikt friedlich beizulegen. Weiterhin wird zum Ausdruck gebracht, daß die rußlandfeindlichen Re­den englischer Regierungsmitglieder jedoch nicht dazu beitrügen, die russisch-englische« Beziehungen zu bes­sern. Auch nach rassischer Ansicht sei ei« Bruch zwi­schen England und Rußland dem europäischen Frieden nicht förderlich.

Sollte England jedoch glauben, mit dem Abbruch der diplomatischen und Handelsbeziehungen feinem Volke und dem Frieden dienen zu können, mußte es handeln, wie es ihm seine Verantwortung gebiete. Dro­hungen gegenüber der Sowjetunion seien ledoch.nicht am Platze und könnten niemand in Rußland ernschuch- tern. . .

Im übrigen setzt sich die russische Regierung tn ihrer sehr umfangreichen Note noch mit den einzelnen Vorwürfen Englands auseinander, weist diese zurück, betont nochmals, ihren Willen zu einer friedlichen Lösung und erklärt, wenn England die diplomatischen Beziehungen abbrechen würde, nichts zu ihrer Wie­derherstellung tun zu können.