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Nr. 42 (1 Blatt)

Donnerstag, den 7. April 1927

79. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Kreisausschutz.

J.-Nr. 1594 K. A. Die Ortspolizeibehörden des Krei­ses mache ich auf den im Ministerialblatt für die Preußi­sche innere Verwaltung von 1927 Seite 347349 abge­druckten Runderlaß des preußischen Ministeriums des In­nern vom 17. März 1927 11 E 642 11/26 betreffend Bewilligung von Konzessionen nach § 33 der Gewerbeord­nung aufmerksam.

Der Erlaß ist genau zu beachten.

Schlüchtern, den 2. April 1927.

Der Vorsitzende des Kreiswohlfahrtsamts, von Trott zu Solz.

Auf Grund der Verordnung über die Erhebung von Voraus­leistungen für die Wegeunterhaltung vom 25. Nov. 1923 (G. S. S. 540) und des Kreistagsbeschlusses vom 20. Dez. 1923 wird für den Kreis Schlüchtern folgende Abgabenordnung über dieErhebungvonVor- ausleistungen für die Wegeunterhaltung

mit Genehmigung des Bezirksausschusses erlassen.

§ r.

Wer innerhalb des Kreises Schlüchtern befestigte öffent­liche Wege mit anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen über das gemeinübliche Maß hinaus benutzt oder durch Dritte be­nutzen läßt, hat an den Kreis für die Wegebenutzung einen Beitrag zu den Unterhaltungskosten zu entrichten (Voraus­leistungsbeitrag).

§ 2.

1. Beitragspflichtig ist jeder, der die oben genannten Straßen und Wege mit Fahrzeugen über das gemeinübliche Maß hinaus befährt, gleichgültig wo er seinen Wohnsitz hat der'^ stim m Mlftraq. ^iu^Mlderev deZ Fuhrwerk benutzt. Die Fuhren in rein laMvirtschaftlichtt- trieben bleiben bis zur Höhe des gemeinüblichen Maßes außer Ansatz. Dabei find unterlandwirtschaftlichen Betrieben" dre Betriebe zu verstehen, die zur Vorbereitung, Bestellung, Pflege und Aberntung des Landes dienen. Voll beitragspflichtig sind aber alle Fuhren, die die Erzeugnisse der Landwirtschaft den Verbrauchern zuführen, sowie die aller Nebenbetriebe der Land­wirtschaft wie Kalkwerke, Sandgruben, Molkereien, Brenne­reien, Lohnfuhren usw.

2. Hinsichtlich der Verteilung der Beitragspflicht auf die einzelnen Betriebe wird bestimmt:

a) Forstliche Betriebe haben die Beiträge für die eigene Ab­fuhr zu tragen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Aus­künfte sinngemäß nach § 5 zu erteilen. Die. Beitragspflicht für die Abfuhr der übrigen Holzmengen trifft die Käufer. b) Alle übrigen Unternehmungen und Betriebe haben die Bei­träge für ihre gesamte An- und Abfuhr zu tragen. Bei Ver­pachtungen zwischen 2 Betrieben fällt der Beitrag dem­jenigen zur Last, der in Produktion oder Verbrauch dem anderen vorausgeht.

3. Bei der Veranlagung soll die Abgabe von Holz und Braunkohlen an Verbraucher zum Eigenbedarf freibleiben, so­weit die Freigrenze durch den Käufer nicht überschritten wird und nur tierische Kräfte zur Abfuhr benutzt werden.

4. Der Beitrag'darf jeweils nur von einem der Verpflich­teten erhoben werden.

§3.

Die Fuhrwerköbesitzer oder Fuhrwerksbenutzer werden bei­tragspflichtig, wenn sie die tm § 1 bezeichneten Wege über das gemeinübliche Maß hinaus benutzen. Als solche Benutzung gilt es, wenn innerhalb des laufenden Rechnungsjahres auf diesen Wegen mindestens 1500 Brutto-Tonnenkilometer ge­leistet werden.

§4.

1. Die Vorausleistungsbeiträge werden nach Einheitssätzen berechnet. Diese werden für jedes Rechnungsjahr vom Krew- ausschuß nach den Vorschriften der Verordnung in der Weise festgesetzt, daß für jeden beförderten Tonnenkilometer ein be­stimmter Geldbetrag zu entrichten ist.

2. Die Einheitssätze werden alljährlich öffentlich bekannt gegeben.

3. Der jährliche Gesamtbetrag der Vorausleistunqsbei- träge darf 25 v. H. der Unterhaltungskosten des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten.

§ 5.

1. Die Beitragspflichtigen haben den Kreisausschuß je nach dessen Bestimmung 1/4 oder 1/2 jährlich über ihre ton- nenkilometrische Verfrachtung im abgelaufenen Viertel- oder Halbjahr durch Ausfüllung eines Fragebogens bis zu dem vom Kreisausschuß bestimmten Tage Auskunft zu erteilen und gleichzeitig den hiernach zu berechnenden Beitrag an die vom Kreisausschuß bezeichnete Stelle abzuführen.

2. Wird die Auskunft von Beitragspflichtigen verweigert, verzögert oder unrichtig erteilt, so erfolgt Veranlagung durch den Kreiöausschuß.

§ 6.

Vom Beitrag sind Fahrzeuge befreit, welche vom Reich, vom Land, von einem Gemeindeverband, einer Gemeinde oder von Beamten derselben zu einem öffentlichen Dienst oder Ge­brauch gehalten werden; ferner sind befreit die Verfrachtungen von Wegebauftoffen für die Unterhaltung der Straßen und Wege innerhalb des Regierungsbezirks Kassel.

§ 7.

1. Der Abschluß von Vereinbarungen mit dem Beitrags­pflichtigen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Kommunalabga- bengesetzes (G. S. 1893 S. 152) ist zulässig.

2. Bei Pauschalverträgen ist die Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen angemessen zu berücksichtigen.

§ 8.

1. Dem Beitragspflichtigen steht gegen die Heranziehung zu Vorausleistungsbeiträgen unter Ausschluß der gesetzlichen Rechtsmittel die Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Be­rufung ist binnen 4 Wochen beim Kreisausschuß einzulegen.

2. Der Lauf der Frist beginnt, wenn die Heranziehung durch Auslegung der Lebeliste erfolgt, mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist, wenn die Heranziehung durch besondere Mitteilung geschieht, mit dem ersten Tage nach er- folgter Mitteilung, in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahlung. Durch die Berufung wird die Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht aufgeschoben.

§ 9.

Das Schiedsgericht setzt sich aus einem vom Kreisaus- schuh zu wählenden Vertreter eines Unterhaltungspflichtigen und einem vom Kreistage zu wählenden Beitragspflichtigen des Bezirks zusammen. Den Obmann bestimmt der Regie­rungspräsident in Kassel.

§ 10.

Zuwiderhandlungen gegen die Auskunftspflicht (s. § 5) werden mit Geldstrafen bis 150 Reichsmark bestraft und vom 23. April rnöb n der Ras inner-»^ Novelle vom 20. August 1921 m Verbindung mit Artikel III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924.

§ 11.

Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Schlüchtern, den 17. Nov. 1924.

Der Kreisausschuß des Kreises Schlüchtern.

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J.-Nr. 1466 K. A. Vorstehende Abgabenordnung über die Erhebung von Vorausleistungen für die Wegeunterhaltung ist durch den Bezirksausschuß zu Kassel bis zum 31. März 1 9 2 8 genehmigt worden.

Schlüchtern, den 28. März 1927.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: v. Trott zu Solz.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

Die Abfuhr von Holz aus dem Stadtwald wird bis auf weiteres verboten.

Schlüchtern, den 6. April 1927.

Der Magistrat. Gaenßlen.

-^ Frankreich gegen die Abrüstung zur See. Die fran­zösische Antwort auf die Aufforderung der Regierung der Ver­einigten Staaten, zum mindesten einen Beobachter zur See­abrüstungskonferenz zu entsenden, ist inzwischen vom franzö­sischen Außeuministererium der Botschaft der Vereinigten Staaten überreicht worden. Es führt aus, die französische Regierung könne ihre Ansicht über die unterbreiteten Vor­schläge nicht ändern. Sie bleibe bei der Ansicht, daß eine positive Teilnahme Frankreichs an der mit den Vereinigten Staaten, England und Japan geplanten Konferenz nicht in Frage kommen kann, und daß Frankreich keinen Beobachter entsenden könne.

" Der Zwischenfall am Berliner Bismarckdenkmal. Der Bericht des Polizeipräsidenten von Berlin über den Zwncheu- fall am Bismarckdenkmal» bei der Kranzniederlegung durch Generalmajor v. Wrisberg ist, wie eine Berliner Korrespon­denz erklärt, dem preußischen Minister des Innern übermittelt worden. Danach steht die Polizei auf dem Standpunkt, daß das Verhalten des Beamten, der Generalmajor v. Wrisberg zur Wache führen wollte, zu Beanstandungen keinen Anlaß gäbe. Das leichte Auflegen der Hand auf den Arm Wrisbergs sei vielleicht nach Lage der Dinge unzweckmäßig, aber auf kei­nen Fall vorschriftswidrig gewesen, da das Haudauflegen als äußerliches Zeichen der Sistierung gelte.

-<- Aus der Zentrumsfraktion. Der Vorstand der Zen- trumsfraktion des Reichstages trat zu einer Besprechung zu­sammen, deren Gegenstand die Rede des Ministers Dr. Strese- mann über die Konkordatsfragen bildete. Ueber die Einzel­heiten der Aussprache läßt der Vorstand nichts verlauten. So viel man erfährt, soll ein bestimmter Beschluß vorn Vorstand nicht gefaßt sein. Dann wur.de die Fraktion des Zentrums zu einer Sitzung berufen; es ist jedoch für diese Sitzung nur eine Aussprache über die augenblicklich den Reichstag beschäf­tigenden Angelegenheit vorgesehen, wie das Arbeitszeitnotgesetz, die Veränderungen im Jnvalidenversicherungsgesetz, sowie die bevorstehende dritte Lesung des Etats.

England und China.

Neue Erklärungen Chamberlains.

In der letzten Sitzung des englischen Unterhauses wurden verschiedene Fragen über die Vorgänge in China an den Staatssekretär des Aeußeren gerichtet. Chamberllrin teilte mit, daß die Lage für die chinesische Bevölkerung in Nanking nor­maler und die Haltung der Nationalisten gegenüber den Aus­ländern und dem ausländischen Eigentum immer feindseliger wird. Die Loge in Hankau sei weniger gespannt, aber eine neue Krise sei im Anrücken.

Aus eine Anfrage, ob Beweismaterial vorliege, daß die Plünderung britischen Eigentums und die Ermordung briti­scher Staatsangeöriger in Nanking durch die englandfeindliche Propaganda von Agenten der Sowjetregierung hervorgerufen sei und ob er beabsichtige, entsprechend der Ankündigung seiner letzten Note, die diplomatischen Beziehungen mit der Sowjet- regierung abzubrechen, erwiderte Chamberlain: Ich habe kein Beweismaterial dafür, auf wen die Verantwortung für die jüngsten Ereignisse in Nanking und anderen Orten zurück- zuführen ist, aber die auslandfeindliche und englandfeindliche Stimmung ist zweifellos von Moskau ermutigt und verschärft worden.

Die britische Regierung hält es nicht für zweckmäßig, gegenwärtig einen weiteren Schritt auf Grund meiner Note oder der russischen Antwortnote zu tun. Auf die Anfrage, ob er unter Moskau die russische Regierung oder die Dritte Inter­nationale verstehe, sagte Chamberlain: Ich bin nicht in der Lage, einen Unterschied zu machen bezüglich der Verantwort­lichkeit der russischen Regierung für Handlungen, die sie durch ihre verschiedenen Organisationen ausführt.

Wirth über die Abrüstungsfrage.

Wien, 5. April. In einer Unterredung des früheren Reichskanzlers Dr. Wirth mit einem Vertreter des Neuen Wiener Journals kam das Gespräch auch auf die Abrüstungs- fraae. Dr. Wirth wies dabei auf die Schwierigkeiten des DLL. mehrten sich auch die Stimmen, welche angesichts der ganzen Lage in Europa den Augenblick für eine fruchtbare Besprechung der Abrüstungsfrage überhaupt noch nicht für gekommen hielten. Er persönlich sei der Ansicht, daß die Arbeiten der Konferenz unbedingt fortgesetzt werden müßten. Denn, täuschen wir uns nicht darüber, meinte Dr. Wirth, für den Fall, daß das Werk der Abrüstung mißlingt, steht Europa vor einem neuen Rüstungsrummel ohnegleichen, und dann, wenn die Nachbarn sich weiter bewaffnen, wird man auch vom deutschen Volke nicht mehr verlangen, daß es auf seine Gleichberechtigung in dieser Beziehung verzichtet.

Der Zustand des Königs von Rumänien.

Paris, 5. April. DerMatin" veröffentlicht folgende Meldung aus Budapest: Der König von Rumänien liegt in den letzten Zügen. Er leidet nicht an Influenza, wie man behauptet hat, sondern- an Krebs. Die Krankheit hat sich auf die Lunge gelegt.

*< Eine Note Amerikas an die Kantonregierung. Aus Washington wird gemeldet, daß das Staatsdepartement eine Note an die Kantonregierung absenden wird, und zwar wird die Absendung wahrscheinlich gleichzeitig, aber nicht gemein­sam mit der englischen Note erfolgen. In der Note wird gegen die Vorfälle in Nanking protestiert, sowie Schadenersatz und Garantien gegen ähnliche Borfälle in Zukunft gefordert. Jedoch sollen die Forderungen so mild gehalten sein, daß die Kan- lonesen sie unschwer'erfüllen können. Nach einem Bericht des amerikanischen Admirals in Schanghai ist in Kanton eine Siegesfeier wegen der Einnahme von Schanghai und Nanking geplant. Den Fremden ist voller Schutz vor Belästigungen zu- gesichert worden.

<D Wegen Betrugs verurteilt. Von der Frankfurter Lederhandlung Hirsch hatte die Lederfabrik Rötger & Co. in Jdstein 359 Felle zum Preise von 5000 Mark bezogen. Für diese Summe wurde ein Wechsel gegeben, das Eigen­tumsrecht aber ausdrücklich bis zur Einlösung des Akzeptes vorbehalten. Bald daraus kam die Firma in Schwierigkeiten. Von dein Fellbestand verkaufte sie 72 Stück für 1279 Rm., führte diese Summe jedoch nicht an Hirsch ab und verheim­lichte den Verkauf. Die Verantwortlichen der Firma hatten sich deshalb vor dem Erweiterten Schöffengericht zu verant­worten. Es waren Theodor und Heinrich Lückel aus Jdstein und Hermann Struck aus Wiesbaden. Jeder erhielt wegen Betrugs 200 Rm. Geldstrafe.

Der Heeresausschuß der französischen Kammer hat bei der Weiterberatung des Gesetzentwurfs betreffend die allgemeine Organisierung des Heeres entsprechend dem Rc- gierungsentwurs die Zahl der FriedenSdivisionen auf 20 ein­schließlich der vier im Rheinland stehenden Divisionen festgesetzt.

Aus Myslowitz wird demLokalanzcigcr" gemeldet, daß in der vergangenen Nacht das Grabmal des Pfarrers Bresler mit Dynamit gesprengt wurde.

Nach einer Meldung desLokalanzeigers" aus Schanghai ist eine englische Patrouille, die in der vergangenen Nacht auf Streifwache gezogen war, gestern früh hinter­rücks erschossen aufgefunden worden.