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Nr. 5 (1. Blatt) Donnerstag, den 12. Januar 1928 80. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
I.-Nr. 9973. Ich habe Veranlassung, erneut auf die Vorschriften der Polizeiverordnung über den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen vom 24. September 1926 — Kreisblatt Nr. 123/26 — aufmerksam zu machen.
Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung werden nachstehend nochmals veröffentlicht.
Schlüchtern, den 2. 3anuar 1928.
Der Landrat. 3. V.: Rang.
Polizeiverordnung
über den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen (Straßenverkehrsordnung.)
§ 1 PP-
§ 2.
Beschaffenheit des Fuhrwerks, der Bespannung und der Ladung.
(1) Fuhrwerke müssen sich in verkehrssicherem Zustande befinden und miteinersicher wirkenden Bremsvorrichtung versehen sein. Die Negierungsprä- sidenten können Ausnahmen für Wirtschaftsfuhren — ausgenommen Holzfuhren — für Landstriche mit überwiegend ebenem Gelände durch Polizeiverordnung zulassen.
(2) Zum Zug untaugliche Tiere dürfen zur Bespannung nicht verwendet werden. Bissige Zugtiere müssen mit Maulkorb versehen sein.
(3) Die Ladung muß so verteilt, verwahrt oder befestigt sein, daß sie weder Personen oder Sachen beschädigen oder verunreinen noch starkes Geräusch oder das Umschlägen des Fuhrwerks verursachen kann. Das Gewicht des Fuhrwerks und der Ladung muß im angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Gespannes stehen.
Am Hinteren Ende des Fuhrwerks weit herausragende ^Ladungen müssen an den Enden durch Strohkränze, Lappen ""oder dergleichen besonders kenntlich gemacht sein.
(4) Die Zugtiere von Schlitten müssen mit Schellen oder Glocken versehen fein; diese dürfen auch an der Deichsel befestigt sein.
§ 3-
Kennzeichen der Fuhrwerke.
Bespannte Lastfuhrwerke sowie die für den Gewerbebetrieb im Umherziehen und die als Wohnwagen benutzten Fuhrwerke müssen aus der linken Seite des Fuhrwerks oder an dem Geschirr des linken Zugtieres mit einer deutlich lesbaren, unverwischbaren Aufschrift versehen sein, die den vor- und Zunamen sowie den Wohnort des Fuhrwerksbesitzers (Firma und deren Sitz) angibt.
§4.
Beleuchtung der Fuhrwerke.
(1) Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel müssen bespannte Fuhrwerke (von zusammengekoppelten das vorderste) mindestens eine hellbrennende Laterne mit farblosem oder gelblichem Glase führen. Diese muß am vorderen Teil des Fuhrwerks auf der linken Seite so angebracht sein, daß der Lichtschein von entgegenkommenden und überholenden Fahrzeugen leicht bemerkt werden kann: unter dieser Voraussetzung kann sie bei nicht dem Personenverkehr dienenden Fuhrwerken auch auf der linken Seite an dem Zugtier oder unter dem Fuhrwerk befestigt werden.
(2) Bespannte Langholzsuhwerke und andere bespannte Fuhrwerke, deren Ladung mehr als 1 Meter nach hinten übersteht, haben während der Dunkelheit und bei starkem Rebel am Hinteren Ende eine zweite hellbrennende Laterne mit farblosem, gelblichem oder gelbrotem Glase zu führen, die so angebracht sein muß, daß der Lichtschein von hinter leicht zu sehen ist. Ebenso muß bei hochgedeckten, mehr als 4,5 Mtr. langen Fuhrwerken (Möbelwagen oder dergl.) und zusammengekoppelten Fuhrwerken eine solche zweite Laterne am Hinteren Ende des Fuhrwerks (bei zusammengekoppelten Fuhrwerken des letzten Fuhrwerks) angebracht sein.
(3) Für Wirtschaftsfuhren können die Landräte, in Stadtkreisen die Grtspolizeibehörden Ausnahmen von der Vorschrift des Rbf. 1 Satz 1 und für zusammengekoppelte Fuhrwerke von der Vorschrift des Rbf. 2 Satz 2 zulassen.
§ 5—9 pp.
§ 10.
Nechtsfahren und Einbiegen.
(1) Der Führer hat mit seinem Fuhrwerk soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und darf die linke Seite nur beim Ueberholen oder beim Anhalten an linksliegenden Grundstücken soweit dies örtlich nicht verboten ist benutzen. Langsam fahrende Fuhrwerke haben innerhalb geschlossener Drtsteile möglichst die äußerste rechte Seite einzu- 1/ahen. Beim Durchfahren von scharfen oder unübersichtlichen Wegekrümmungen ist stets die rechte Seite einzuhalten.
(2) Beim Einbiegen in einen anderen Weg hat der Führer nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren.
§ 11.
Ausweichen.
(1) Der Führer hat entgegenkommenden anderen Wegebenutzern rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Gertlichkeit nicht gestatten, zu halten, bis der Weg frei ist. Jedoch hat der Führer entgegenkommenden Schienenfahrzeugen nach links auszuweichen, wenn der Abstand zwischen dem Schienenfahr- zeug und dem rechten Wegerand ein Nechtsausweichen nicht zuläßt.
(2) Soweit bei Begegnung mit anderen Fahrzeugen ein Ausweichen unmöglich ist, hat nötigenfalls derjenige Fahrzeugführer zurückzufahren, dem dies nach den Umständen des Einzelfalles am leichtesten fällt.
(3) Auf steilen, an Abhängen liegenden Wegen, die für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt und als solche durch Warnungstafeln gekennzeichnet sind, dürfen beladene berg- abfahrende Fuhrwerke ausnahmsweise auch nach links aus= weichen, wenn die Talseite rechts gelegen ist, doch müssen die beladenen Wagen alsdann halten, bis das begegnende Fuhrwerk vorüber gefahren ist.
§ 12-19 pp.
§ 20.
Beschaffenheit des Fahrrades.
(1) Jedes Fahrrad muß versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung,' als solche gilt auch Rücktrittbremse;
2. mit einer hell tönenden Glocke zum Abgeben von War- nungszeichen,'
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosem oder gelblichem Glase, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. - -
(2) Fahrräder der Polizei- und Zollbeamten sind bei dienstlicher Benutzung von der Bestimmung des Rbf. 1 Nr. 3 insoweit befreit, als die Befolgung dieser Bestimmungen die Durchführung besonderer Aufgaben des Dienstes in Frage stellen würde.
(3) Sofern an dem Fahrrad ein Nücklicht geführt wird, ist gelbrote Farbe zu verwenden.
_____pp.__
Kreisausschuß.
Betr.: Bilder der beide« Reichspräsidenten.
J.-Nr. i2 K.-A. Die bestellten Bilder der beiden Reichspräsidenten werden den betreffenden Gemeinden in der Kürze von dem Lieferanten Kurz in Kerstenhausen direkt zugehen, f Die Bezahlung der Bilder erfolgt von hier aus.
Schlächtern, den 6. Januar 1928.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. I. V.: Rang. ;
Die „Abgabenordnung über die Erhebung von Vorausleistungen für die Wegeunterbaltung" ist im 2. Blatt abgedruckt.
Stadt Schlüchtern.
Bekanntmachung.
3m Einvernehmen mit dem Magistrat ist die durch den ehemals Köhler'schen Garten angelegte neue Straße „Weinbergstraße" benannt worden.
Schlüchtern, den 9. 3anuar 1928.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.
Hunde Überfällen eine Schafherde.
Bonn, 11. Januar. Eine auf dem Flugplatz Hangelar weidende Schafherde wurde nachts von Hunden Überfällen, die 52 Tiere zerrissen.
Licbestragödie.
Planen, 11. Januar. Im Orte Langgrün hat der 20 Jahre alte Dienstknecht Richard Baderschneider aus Hof die 19 Jahre alte Elki Lenk aus Langgrün erschossen. Nach der Tät irrte der Täter umher, bis er vom Bürgermeister seines Heimatortes und dem Vater des Opfers entdeckt wurde. Als er sich verfolgt sah, erschoß er sich durch einen Kopfschuß. Die Eltern des Mädchens hatten das Liebesverhältnis zwischen den beiden nicht dulden wollen.
Autobus-Unglück in Italien.
Moden«, 11. Januar. An einer Kurve stürzte c n Autobus in einen Kanal. Sechs Personen kamen ums Leben, drei wurden schwer verletzt.
Ein Jenaer Beamtenmörder verhaftet.
Wie der „Dass. 3tg “ aus Jena gemeld. t wird, ist am Dienstag der Komplize des seit Wochen vergeblich gesuchten Raubmörders und Geldschrankeinbrechers Hetn, der Melker Rudolf Lärm, in I Saatfeld im D«3ug Nürnberg—Saalseld sestgenommen worden. Die Soalfelder Polizei war von Nürnberg aus darauf aufmerksam ■ gemacht worden, daß Lärm sich im Zug befinden sollte. !
Zur innerpolitischen Lage.
Die Weihnachtsferien der Parlamente sind beendet. Damit ist auch die Ruhepause in der inneren Politik vorüber Der politische „Betrieb^ geht wieder an. Die wichtigste Frage — und gleichzeitig die schwierigste —, über die der Reichstag hast 'st die Schul frage. Ehe die Ausschußberatungen darüber ausgenommen werden, versuchen die Regierungsparteien sich auf einen Kompromißvorschlag über die umstrittenen Paragraphen des Regierungsentwurfs M einigen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um zwei Punkte: einmal um die Aufsicht der Kirchen über den Religionsunterricht und dann über die Simultanschule in den Landern und Provinzen, die sie gesetzlich eingeführt haben, vorab Baden, Hessen und Hessen-Nassau.
Zum ersten Punkt will der Regierungsentwurf den kirchlichen Behörden das Aufsichtsrecht über den Religionsunterricht geben. Zwei von den Regierungsparteien, Teutschnatio- nale und Zentrum (die Bayerische Volkspartei miteingerech- net), sind mit diesem Vorschlag einverstanden, während die dritte, die Deutsche Volkspartei, Bedenken dagegen hat. Der Vorsitzende der Zentrumsfraktio.n, der Abg. v. Guerard, hat noch am letzten Sonntag in einer Rede zu Koblenz erklärt, daß die Zentrumsfraktion von ihrer Forderung nach kirchlicher Beaufsichtigung des Religionsunterrichts nicht abgehen werde, selbst wenn daran die Regierungskoalition zerschellen sollte. Man sieht an dieser Aeußerung, daß eine Einigung nicht gerade leicht fallen wird.
Beim zweiten der noch umstrittenen Punkte — Simultan« fchule — liegt die Sache so, daß der Entwurf für die konfessionell gemischte Schule in Baden, Hessen und Hessen-Nassau «ine Schutzfrist von fünf Jahren vorsieht, so daß in diesen Gebieten das Reichsschulgesetz bezüglich seiner Bestimmungen über die Errichtung von Bekenntnisschulen erst nach Ablauf dieser Frist in Kraft treten würde. Auch mit Bezug auf diese Bestimmung gehen die Meinungen unter den Regierungsparteien noch auseinander und zwar vertritt auch hier die Deutsche Volkspartei einen von den übrigen Regierungsparteien abweichenden Standpunkt, indem sie einen stärkeren Schutz für die Simultanschule verlangt.
^-D:r -lomprmmiz: erschlag, über den man jetzt verhandeln müßte sich also auf diese beiden Punkte erstrecken. Die Aussichten dieser Verhandlungen werden von den Beteiligten neuerdings optimistischer beurteilt als seither. Möglich, daß es zu einer Einigung auf der Grundlage sammt/ daß die Deutsche Volkspartei in der Frage der Kirchenaufsicht über den Religionsunterricht nachgibt, wogegen das Zentrum bezüglich der Simultanschule Konzessionen macht. (In Boden besteht jetzt schon das kirchliche Aufsichtsrecht über den Religionsunterricht in der Simultanschule!)
Wenn eine Verständigung über das Schulgesetz erzielt würde, wäre, wie gesagt, der schwierigste Punkt in den Reichstagsverhandlungen überwunden. Die Strafrechts- r e f 0 r m wird Schwierigkeiten politischer Art nicht machen, ebensowenig die Etatsberatung, an die mit aller Energie herangegangen werden muß, wenn der Reichshaus- ^al «chtzeitig, d. h. zum 1. April, fertig werden soll.
Interessant wird noch sein, wie sich der Reichstag zur Srage der Splitterparteien stellen wird, d. h. ob es «t einem — verfassungsändernden! — Gesetz kommt, das die Länder ermächtigt, in ihren Wahlgesetzen gewisse Maßnahmen gegen die Splitterparteien zu treffen. An eine grundlegende Aenderung des Wahlgesetzes für den Reichstag selbst ist wohl nicht mehr zu denken.
Alles in allem: das Schicksal des Reichstags hängt vom kchicksal des Schulgesetzes ab. Ueber diese Vorlage kann es zu einer Auflösung kommen — aber es muß nicht. Vielleicht führen die Kompromißverhandlungen zum Ziel. Dann könnte der Reichstag seine verfassungsmäßige vierjährige Lebensdauer erreichen, so daß die Wahlen erst im nächsten Winter wären
Um das Reichsschulgesetz.
Wie aus Berlin gemeldet wird, hatte über das Schicksal des Reichsschulgesetzes Reichsinnenminister von Keudell im Reichstage eine private Besprechung mit einzelnen Abgeordneten. Die Verhandlungen des interfraktionellen Ausschusses über diese Fragen begannen am Dienstag nachmittag und worden an den folgenden Tagen fortgesetzt werden.
In den Kreisen der Regierungsparteien beurteilt man die Aussichten für eine Einigung über die Streitfragen des Schulgesetzes diesmal optimistischer und erwartet, daß diese Einigung in wenigen Tagen fertig vorliegen wird. Die Annahme, daß bereits formulierte Vorschläge der Regierung Vorlagen, die dem interfraktionellen Ausschutz unterbreitet werden würden, ist allerdings nicht richtig. Diese Formulierung soll erst im interfraktionellen Ausschutz gesucht werden.
— Der argentinische Außenminister Gallardo richtet« vor dem »erlassen des deutschen Bodens an Reichsaußenminister Dr. Strese- mann ein Telegramm, in welchem er seine tief gefühlte Dankbar- keit zum Ausdruck brächte für alle Beweise der Zuneigung, die ihm während seines allzu kurzen Aufenthaltes in Deutschland zuteil geworden seien. Er bat, auch dem Reichspräsidenten den Ausdruck seiner Darkbarkeit zu übermitteln.
— In Bad Berge in Südoldenburg gerieten Anhänger zweier politischer Parteien in einen Streit, in dessen Verlauf der Landwirt Balke in sein Haus flüchtete und sich dort verbarrikadierte. Er wurde von seinen Gegnern belagert, ergriff schließlich eine Jagdflinte und tötete den Hofbesitzer Unland durch einen Schutz ht den Unterleib.