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Nr. 83 Donnerstag, den 1L. Juli 19X8 80. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen
Landrat samt.
Polizeiverordnunü
Über die Polizeistunde und öffentlichen Tanzlustbarkeiten.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Iuli 1883 (G. S. S. 195, der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20 September 1867 (G. S. S. 1529), der §§ 2,. 4 und 5 Art. I des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 (R. G. Bl. S. 147), der Verordnung über vermögensstrcrsen und Bu= ßen vom 6. Februar 1924 (R. G. BL S. 44.) und des § 365 des Neichsstrafgesetzbuches wird für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau mit Zustimmung des Provinzial- rats folgendes verordnet:
§ 1.
Für Kaffees, Gast-, Speise- und Schankwirtschaften wird die Polizeistunde puf 24 Uhr festgesetzt, vom Eintritt der Polizeistunde ab bis 6 Uhr sind alle Räume für den Verkehr geschlossen zu halten. Ruf Logiergäste in Gasthöfen finden diese Bestimmungen keine Anwendung, soweit sich die Gäste auf ihren Zimmern aufhalten.
§ 2.
In den Gemeinden über 10 000 Einwohner tritt die Polizeistunde um 1 Uhr ein.
Für die Stäbte Kassel, Frankfurt a. M. und Wiesbaden wird die Polizeistunde auf 2 Uhr festgesetzt.
§5.
Der Gberpräsident ist befugt, für die unmittelbar angrenzenden Vororte derjenigen Stäbte, in welchen die Polizeistunde erst nach 24 Uhr eintritt, diese im Falle dringenden Bedürfnisses bis zu der für die betreffende Stabt geltenden allgemeinen Polizeistunde hinauszuschieben.
§4-
Der Werpräfident kann. bei nachgervieienem Bedürf- nis für Badeorte während« der Kuweit und für Orte n i starkem Fremdenverkehr während der Zeit des regen Fremdenverkehrs bip Polizeistunde, soweit sie auf 24 Uhr festgesetzt ist, bis auf 1 Uhr hinausschieben.
§ 5.
Die Bestimmungen über die Polizeistunde (§§ 1—4) finden in gleicher Weise Anwendung auf geschlossene Gesellschaften (Klubs, Logen usw.) in den zu einer Gast- ober Schankwirtschaft gehörigen Räumen — auch solchen, die im Eigentum geschlossener Gesellschaften stehen ober von ihnen ermietet sind —, soweit damit ein gast- oder schank- wirtschaftlicher Betrieb verbunden ist.
J §6.
Für Theater, Varietes, Kabaretts, Lichtspieloorfüh- rungen und ähnliche Vorstellungen sowie für alle Darbietungen welche bei gewerbsmäßiger Veranstaltung einer Erlaubnis nach § 33 a der Reichsgewerbeordnung bedürfen, tritt die Polizeistunde um 23Vs Uhr ein.
§ 7.
Vergnügungsparks (sogenannte Rummelplätze) sind um 22 Uhr zu schließen, handelt es sich um Einrichtungen ober Veranstaltungen von weniger als dreiwöchiger Dauer, so ist in besonderen Ausnahmefällen eine Verlängerung der Polizeistunde bis spätestens 23 Uhr zulässig.
§8.
Die Grtspolizeibehörden werden ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedürfnis
a) für einzelne Veranstaltungen
b) aus besonderem Anlaß vorübergehend allgemein eine Verlängerung der Polizeistunde zuzulassen.
Eine Verlängerung der Polizeistunde für Vergnügungsparks (Rummelplätze) über die in § 7 festgesetzten Stunben hinaus ist nicht zulässig.
Eine vorübergehende allgemeine Verlängerung der Polizeistunde darf nur nach Anhörung der Fachorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nach sorgfältiger Prüfung der Bedürfnisfrage erfolgen.
§9.
Im Falle eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann aus besonderen Gründen für einzelne Gast- und Lchankwirtschaftsbetriebe durch die Ortspolizeibehörde. die Polizeistunde bis auf 5 Uhr verkürzt werden (Frühpolizei- stunde).
während dex Frühpolizeistunde darf kein Branntwein ausgeschenkt werden. Der Ausschank anderer geistiger Getränke ist nur mit besonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig.
§ 10.
Bei öffentlichen Unruhen ist der Oberpräsident befugt, die Polizeistunde allgemein bis auf 20 Uhr herabzusetzen.
§ 11.
Das verweilen der Gäste über die Polizeistunde hinaus in den Wirtschaftsräumen ist verboten und strafbar, ohne
daß es einer besonderen Aufforderung zum verlassen der Zchankräume bedarf.
§ 12.
Geffentliche Tanzlustbarkeiten bedürfen der schriftlichen» Genehmiguing der zuständigen Grtspolizeibehörde, insoweit hierfür nicht der Landrat zuständig ist.
§ 13.
Iugendlichen Personen und zwar männlichen Geschlechts bis zum vollendeten 17., weiblichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre wird der Zutritt zu öffentlichen Tanzlustbarkeiten sowie zu den von den Teilnehmern und Besuchern solcher Veranstaltungen benutzten Räume verboten. Der Zutritt ist den jugendlichen Personen auch in Begleitung ihrer ^Eltern,, Geschwister -oder erwachsener Angehöriger verboten.
Ebenso wird den Veranstaltern und Leitern solcher Veranstaltungen sowie den Inhabern der Räume, in welchen die Veranstaltungen stattfinden, die Zulassung von jugendlichen Personen männlichen Geschlechts bis zum vollendeten 17. und weiblichen Geschlechts bis zum vollendeten 16. Lebensjahre verboten. Die Saalinbaber sind verpflichtet, das Verbot nebst Strafandrohung auf einem großen, weithin lesbaren Schild in dem Tanzlokal anzuschlagen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Veranstaltungen auf öffentlichen Straften und Plätzen stattsin- den oder wenn sie von der nach § 12 zuständigen Polizeibehörde als besondere Iugendveranltaltung zugelassen sind.
§ 14.
Anträge auf Verlängerung der Polizeistunde sowie auf Genehmigung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten sind mindestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung bei der Ortspolizeibehörde schriftlich einzureichen, widrigenfalls die Erlaubnis wegen Fristversäumnis versagt werden kann.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mad] dem Notgssetz vom. Ll. Februar 1925 (RGLl. I S. 147) höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 .%J£, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 16.
Diese Polizeiverordnung tritt am 15. Iuli 1928 in Kraft.
Alle entgegenstehenden Polizeivorschriften, insbesondere die Provinzial-Polizeiverordnungen über die Polizeistunde, Tanzlustbarkeiten usw. vom 17. Februar 1923, 22. Februar 1923, 13. Iuli 1923, 28. Oktober 1925, 16. November 1926 und 18. Mai 1927 sowie die Bezirkspolizeiverordnung des Regierungs-Präsidenten in Rassel vom 15. Oktober 1894 werden aufgehoben.
Rassel, am 23. 6. 1928.
Der Gberpräsident.
vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Die Grtspolizeibehörden haben etwaige Anträge auf Verlängerung der>polizeistunde -gemäß Anordnung bes Eferrn Regierungspräsidenten mir rechtzeitig vorher zur Zustimmung vorzulegen. Ebenso find -die Anträge auf Genehmigung von öffentlichen. Tanzlustbarkeiten mir in der bisher üblichen Weise zur Entscheidung vorzulegen.
Schlüchtern, den 5. Iuli 1928.
Der Landrat. I. v.: Rang.
J.-Nr. 5990. Diejenigen Herren Bürgermeister der Landgemeinden, welche noch mit der Erledigung meiner Verfügung vom 29. d. MtS. — J.-Nr. 5605 — Schlüchterner Zeitung Nr. 79 — betr., Berichtigung der Anweisung zur Aufnahme von Nottestamenten, im Rückstand sind, werden an deren sofortige Erledigung erinnert.
Schlüchtern, den 11. Juli 1928.
Der Landrat. J. V.: Schult^ n's.
Kreisausschuß.
J.-Nr. 2607 L. U. Mit der Berichterstattung über die Beschaffung einet Verbandskastens auf Gemeindekosten sind die meisten der Herren Bürgermeister noch im Rückstand. Ich ersuche um Erledigung innerhalb 8 Tagen. Die Angelegenheit wurde in der letzten Bürgermeisterversammlung besprochen.
Schlüchtern, den 6. Juli 1928.
Der Vorsitzende des Sektions-Vorstandes. I. V.: Rang.
Betr. Jugendpflege.
J.-Nr. 7549 F. Ein Sonderfall gibt mir Veranlassung, sämtliche dem Kreisausschuß für Jugendpflege angeschlossenen Jugendpflegevereine darauf hinzuweisen, daß Fahrpreisermäßigung durch die Reichsbahn bei Jugendfahrten nur dann gewährt wird, wenn die „Zugehörigkeitsbescheinigung" (weiße Karte) und der Führerausweis gleichzeitig vorgelegt werden.
Diejenigen Jugendpflegevereine, die nur im Besitze der Zugehörigkeitsbefcheinigung sind, ersuche ich hiermit wiederholt, mir sofort einen kurzen Antrag auf Ausstellung eines Führerausweises mit Lichtbild des Jugendführers einzureichen. Der Jugendführer muß das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ich empfehle für 2 oder 3 geeignete Personen den Führerausweis zu beantragen, damit der „Haupt-Jugendführer" in Behinderungsfällen vertreten werden kann und Schwierigkeiten bei Beantragung von Fahrpreisermäßigung vermieden werden.
Schlüchtern, den 2. Juli 1928.
Kreiswohlfahrtsamt. J. V.: Rang.
Stadt Schlüchtern.
Aus allen Nutz- und Brennholzverkaufsterminen im Schlüchterner Stadtwald befinden fich noch Verabfolgezettel bei der Stadtkasse, die bis heute nicht abgeholt worden sind. Die in Betracht kommenden Käufer werden hierdurch aufgefordert, die Zettel spätestens bis zum 20. Juli d. Js. ab- zuholen, widrigenfalls Zwangsbeitreibung der Holzgelder erfolgt.
Schlüchtern, den 9. Juli 1928.
Der Magistrat: Gaenßlcn.
Am die Rheinlandraumung.
Ein neuer Vorstoß Hcrvss.
In der „Vietoire" setzt Gustave Herde seinen Feldzug für sofortige und bedingungslose Räumung des Rheiniandes fort, wobei er ausführlich auf die Gründe eingeht, die die französische Regierung und die Rechtsparteien in Frankreich bestimmen müßten, von Deutschland keine Gegenleistung für die Räumung zu verlangen. Herde stellt zunächst fest, daß die geforderte Schaffung einer ständigen KvntrollkommWon in geräumten Gebieten nicht im Versailler Vertrag vorgesehen sei. Eine weitere Bedingung, die bisher immer für die vorzeitige Rheinlandräumung gestellt wurde, nämlich die zuftieden- *ud>e Regctuilg des Datoes-Planes Hänge augenblicklich nicht von den Deutschen, sondern von den Amerikanern ab.
Heute sei die Frage, ob es besser wäre, Koblenz mrd Maiuz dar den vorgesehenen Fristen ohne Gegenleistung zu »-änMM aber die Leidenschaften in Tentschland durch die Hinaus« schiebung b.r Rm" ..r.a aujzvPeitzjW,
Sie tage ves noytenvergvaues.
Stärkere Förderung, aber schwierigerer Absatz.
Im Handelsausschuß des Preußischen Landtags erklärte Handelsminister Dr. Schreiber, daß der Kohlenbergbau dauernd mit Absatzschwierigkeiten zu kämpfen habe. Die Konkurrenz des Auslandes erschwere die Absatzmöglichkeiten von Tag zu Tag. Ein Regierungsvertreter gab sodann ein Bild von der Entwicklung der Kohlenförderung. Die Ruhrkohlenförderung habe ihren Friedensstand erreicht. Gesteigert habe sich die Förderung in den Aachener und oberschlesischen Gebieten.
Annahme fanden zwei Anträge, in denen das Staatsministerium ersucht wird, durch Einwirkung auf Reichsregierung und Reichsbahn zu erreichen, daß zur Ermöglichung eines besseren Wettbewerbes mit der englischen Kohle die Küstentarife für Kohle wesentlich verbessert and der Bau des Hansakanals unverzüglich in Angriff genommen werden. Der Ausschuß nahm darauf einen kommunistischen Urantrag über die Entlassung von Bergarbeitern bei der ^rgwerksgcsellschaft .Zlecklinghausen" insoweit an, als das Staatsminiftcrium ersucht werden soll, bei der Reichsregierung sofort durchzusetzen, daß im Bergbau unter Tage die stebenstündige Schicht ein- geführt wird.
— In Mexiko wurden bei einem Kampf zwischen Aufständischen, die angeblich von einem Priester geführt wurden, und Bundestruppen 34 Aufständische und vier Bundestruppen getötet. Eine andere Schar Aufständischer über- fiel einen Personenzug, entführte den Bundesabgeordneten Landoval sowie dessen Bruder, den Bürgermeister von Ta- cambaro, und knüpfte sie an Telegraphenpfählen auf.
— Fünf von elf im Schachty-Prozeß zum Tode verurteilten sind bereits hingerichtet worden- die übrigen sechs wurden zu Freiheitsstrafen begnadigt.
Bei einem Kampf zwischen Eingeborenen und italienischen Truppen in der Tprenaica wurden 87 Aufständische getötet; die Italiener verloren dagegen nur fünf Mann.
— In Brooklpn wurden zwei Personen durch Maschinengewehrfeuer aus einem Ruto getötet und zwei verletzt. Das Ruto vermochte zu flüchten.
— Für den Fall, daß in der Frage des Verfassungs- tages keine reichsgesetzliche Regelung vor dem 11. August erfolgen sollte, dürfte der „Voss. Ztg." zufolge das preußische Staatsminifterium den von dem gestrigen Urteil des Staatsgerichtshofes gezeigten Weg gehen und eine Verordnung erlassen, die sich speziell mit dem 11. August 1928 beschäftigt und allein für diesen Tag Anordnungen über die Beflaggung e nthält.