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Nr. 83 Donnerstag, den 1L. Juli 19X8 80. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen

Landrat samt.

Polizeiverordnunü

Über die Polizeistunde und öffentlichen Tanzlustbarkeiten.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Iuli 1883 (G. S. S. 195, der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20 September 1867 (G. S. S. 1529), der §§ 2,. 4 und 5 Art. I des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 (R. G. Bl. S. 147), der Verordnung über vermögensstrcrsen und Bu= ßen vom 6. Februar 1924 (R. G. BL S. 44.) und des § 365 des Neichsstrafgesetzbuches wird für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau mit Zustimmung des Provinzial- rats folgendes verordnet:

§ 1.

Für Kaffees, Gast-, Speise- und Schankwirtschaften wird die Polizeistunde puf 24 Uhr festgesetzt, vom Eintritt der Polizeistunde ab bis 6 Uhr sind alle Räume für den Verkehr geschlossen zu halten. Ruf Logiergäste in Gasthöfen finden diese Bestimmungen keine Anwendung, soweit sich die Gäste auf ihren Zimmern aufhalten.

§ 2.

In den Gemeinden über 10 000 Einwohner tritt die Polizeistunde um 1 Uhr ein.

Für die Stäbte Kassel, Frankfurt a. M. und Wies­baden wird die Polizeistunde auf 2 Uhr festgesetzt.

§5.

Der Gberpräsident ist befugt, für die unmittelbar an­grenzenden Vororte derjenigen Stäbte, in welchen die Poli­zeistunde erst nach 24 Uhr eintritt, diese im Falle dringen­den Bedürfnisses bis zu der für die betreffende Stabt geltenden allgemeinen Polizeistunde hinauszuschieben.

§4-

Der Werpräfident kann. bei nachgervieienem Bedürf- nis für Badeorte während« der Kuweit und für Orte n i starkem Fremdenverkehr während der Zeit des regen Frem­denverkehrs bip Polizeistunde, soweit sie auf 24 Uhr fest­gesetzt ist, bis auf 1 Uhr hinausschieben.

§ 5.

Die Bestimmungen über die Polizeistunde (§§ 14) finden in gleicher Weise Anwendung auf geschlossene Ge­sellschaften (Klubs, Logen usw.) in den zu einer Gast- ober Schankwirtschaft gehörigen Räumen auch solchen, die im Eigentum geschlossener Gesellschaften stehen ober von ihnen ermietet sind, soweit damit ein gast- oder schank- wirtschaftlicher Betrieb verbunden ist.

J §6.

Für Theater, Varietes, Kabaretts, Lichtspieloorfüh- rungen und ähnliche Vorstellungen sowie für alle Darbie­tungen welche bei gewerbsmäßiger Veranstaltung einer Er­laubnis nach § 33 a der Reichsgewerbeordnung bedürfen, tritt die Polizeistunde um 23Vs Uhr ein.

§ 7.

Vergnügungsparks (sogenannte Rummelplätze) sind um 22 Uhr zu schließen, handelt es sich um Einrichtungen ober Veranstaltungen von weniger als dreiwöchiger Dauer, so ist in besonderen Ausnahmefällen eine Verlängerung der Poli­zeistunde bis spätestens 23 Uhr zulässig.

§8.

Die Grtspolizeibehörden werden ermächtigt, bei nach­gewiesenem Bedürfnis

a) für einzelne Veranstaltungen

b) aus besonderem Anlaß vorübergehend allgemein eine Verlängerung der Polizeistunde zuzulassen.

Eine Verlängerung der Polizeistunde für Vergnügungs­parks (Rummelplätze) über die in § 7 festgesetzten Stunben hinaus ist nicht zulässig.

Eine vorübergehende allgemeine Verlängerung der Po­lizeistunde darf nur nach Anhörung der Fachorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nach sorgfältiger Prüfung der Bedürfnisfrage erfolgen.

§9.

Im Falle eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann aus besonderen Gründen für einzelne Gast- und Lchankwirtschaftsbetriebe durch die Ortspolizeibehörde. die Polizeistunde bis auf 5 Uhr verkürzt werden (Frühpolizei- stunde).

während dex Frühpolizeistunde darf kein Branntwein ausgeschenkt werden. Der Ausschank anderer geistiger Ge­tränke ist nur mit besonderer Genehmigung der Ortspolizei­behörde zulässig.

§ 10.

Bei öffentlichen Unruhen ist der Oberpräsident befugt, die Polizeistunde allgemein bis auf 20 Uhr herabzusetzen.

§ 11.

Das verweilen der Gäste über die Polizeistunde hinaus in den Wirtschaftsräumen ist verboten und strafbar, ohne

daß es einer besonderen Aufforderung zum verlassen der Zchankräume bedarf.

§ 12.

Geffentliche Tanzlustbarkeiten bedürfen der schrift­lichen» Genehmiguing der zuständigen Grtspolizeibehörde, in­soweit hierfür nicht der Landrat zuständig ist.

§ 13.

Iugendlichen Personen und zwar männlichen Geschlechts bis zum vollendeten 17., weiblichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre wird der Zutritt zu öffentlichen Tanzlust­barkeiten sowie zu den von den Teilnehmern und Besu­chern solcher Veranstaltungen benutzten Räume verboten. Der Zutritt ist den jugendlichen Personen auch in Beglei­tung ihrer ^Eltern,, Geschwister -oder erwachsener Angehöriger verboten.

Ebenso wird den Veranstaltern und Leitern solcher Veranstaltungen sowie den Inhabern der Räume, in welchen die Veranstaltungen stattfinden, die Zulassung von jugend­lichen Personen männlichen Geschlechts bis zum vollendeten 17. und weiblichen Geschlechts bis zum vollendeten 16. Lebensjahre verboten. Die Saalinbaber sind verpflichtet, das Verbot nebst Strafandrohung auf einem großen, weithin lesbaren Schild in dem Tanzlokal anzuschlagen.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Ver­anstaltungen auf öffentlichen Straften und Plätzen stattsin- den oder wenn sie von der nach § 12 zuständigen Polizeibe­hörde als besondere Iugendveranltaltung zugelassen sind.

§ 14.

Anträge auf Verlängerung der Polizeistunde sowie auf Genehmigung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten sind mindestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung bei der Ortspolizeibehörde schriftlich einzureichen, widrigenfalls die Erlaubnis wegen Fristversäumnis versagt werden kann.

§ 15.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mad] dem Notgssetz vom. Ll. Februar 1925 (RGLl. I S. 147) höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 .%J£, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

§ 16.

Diese Polizeiverordnung tritt am 15. Iuli 1928 in Kraft.

Alle entgegenstehenden Polizeivorschriften, insbesondere die Provinzial-Polizeiverordnungen über die Polizeistunde, Tanzlustbarkeiten usw. vom 17. Februar 1923, 22. Februar 1923, 13. Iuli 1923, 28. Oktober 1925, 16. November 1926 und 18. Mai 1927 sowie die Bezirkspolizeiverordnung des Regierungs-Präsidenten in Rassel vom 15. Oktober 1894 werden aufgehoben.

Rassel, am 23. 6. 1928.

Der Gberpräsident.

vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit veröffent­licht.

Die Grtspolizeibehörden haben etwaige Anträge auf Verlängerung der>polizeistunde -gemäß Anordnung bes Eferrn Regierungspräsidenten mir rechtzeitig vorher zur Zustim­mung vorzulegen. Ebenso find -die Anträge auf Genehmi­gung von öffentlichen. Tanzlustbarkeiten mir in der bisher üblichen Weise zur Entscheidung vorzulegen.

Schlüchtern, den 5. Iuli 1928.

Der Landrat. I. v.: Rang.

J.-Nr. 5990. Diejenigen Herren Bürgermeister der Landgemeinden, welche noch mit der Erledigung meiner Ver­fügung vom 29. d. MtS. J.-Nr. 5605 Schlüchterner Zeitung Nr. 79 betr., Berichtigung der Anweisung zur Aufnahme von Nottestamenten, im Rückstand sind, werden an deren sofortige Erledigung erinnert.

Schlüchtern, den 11. Juli 1928.

Der Landrat. J. V.: Schult^ n's.

Kreisausschuß.

J.-Nr. 2607 L. U. Mit der Berichterstattung über die Beschaffung einet Verbandskastens auf Gemeindekosten sind die meisten der Herren Bürgermeister noch im Rückstand. Ich ersuche um Erledigung innerhalb 8 Tagen. Die Ange­legenheit wurde in der letzten Bürgermeisterversammlung be­sprochen.

Schlüchtern, den 6. Juli 1928.

Der Vorsitzende des Sektions-Vorstandes. I. V.: Rang.

Betr. Jugendpflege.

J.-Nr. 7549 F. Ein Sonderfall gibt mir Veranlassung, sämtliche dem Kreisausschuß für Jugendpflege angeschlossenen Jugendpflegevereine darauf hinzuweisen, daß Fahrpreisermäßi­gung durch die Reichsbahn bei Jugendfahrten nur dann ge­währt wird, wenn dieZugehörigkeitsbescheinigung" (weiße Karte) und der Führerausweis gleichzeitig vorgelegt werden.

Diejenigen Jugendpflegevereine, die nur im Besitze der Zugehörigkeitsbefcheinigung sind, ersuche ich hiermit wieder­holt, mir sofort einen kurzen Antrag auf Ausstellung eines Führerausweises mit Lichtbild des Jugendführers einzureichen. Der Jugendführer muß das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ich empfehle für 2 oder 3 geeignete Personen den Führer­ausweis zu beantragen, damit derHaupt-Jugendführer" in Behinderungsfällen vertreten werden kann und Schwierigkei­ten bei Beantragung von Fahrpreisermäßigung vermieden werden.

Schlüchtern, den 2. Juli 1928.

Kreiswohlfahrtsamt. J. V.: Rang.

Stadt Schlüchtern.

Aus allen Nutz- und Brennholzverkaufsterminen im Schlüchterner Stadtwald befinden fich noch Verabfolgezettel bei der Stadtkasse, die bis heute nicht abgeholt worden sind. Die in Betracht kommenden Käufer werden hierdurch auf­gefordert, die Zettel spätestens bis zum 20. Juli d. Js. ab- zuholen, widrigenfalls Zwangsbeitreibung der Holzgelder er­folgt.

Schlüchtern, den 9. Juli 1928.

Der Magistrat: Gaenßlcn.

Am die Rheinlandraumung.

Ein neuer Vorstoß Hcrvss.

In derVietoire" setzt Gustave Herde seinen Feldzug für sofortige und bedingungslose Räumung des Rheiniandes fort, wobei er ausführlich auf die Gründe eingeht, die die französische Regierung und die Rechtsparteien in Frankreich bestimmen müßten, von Deutschland keine Gegenleistung für die Räu­mung zu verlangen. Herde stellt zunächst fest, daß die geforderte Schaffung einer ständigen KvntrollkommWon in geräumten Gebieten nicht im Versailler Vertrag vorgesehen sei. Eine weitere Bedingung, die bisher immer für die vorzeitige Rheinlandräumung gestellt wurde, nämlich die zuftieden- *ud>e Regctuilg des Datoes-Planes Hänge augenblicklich nicht von den Deutschen, sondern von den Amerikanern ab.

Heute sei die Frage, ob es besser wäre, Koblenz mrd Maiuz dar den vorgesehenen Fristen ohne Gegenleistung zu »-änMM aber die Leidenschaften in Tentschland durch die Hinaus« schiebung b.r Rm" ..r.a aujzvPeitzjW,

Sie tage ves noytenvergvaues.

Stärkere Förderung, aber schwierigerer Absatz.

Im Handelsausschuß des Preußischen Landtags erklärte Handelsminister Dr. Schreiber, daß der Kohlenbergbau dauernd mit Absatzschwierigkeiten zu kämpfen habe. Die Konkurrenz des Auslandes erschwere die Absatzmöglichkeiten von Tag zu Tag. Ein Regierungsvertreter gab sodann ein Bild von der Ent­wicklung der Kohlenförderung. Die Ruhrkohlenförderung habe ihren Friedensstand erreicht. Gesteigert habe sich die För­derung in den Aachener und oberschlesischen Gebieten.

Annahme fanden zwei Anträge, in denen das Staats­ministerium ersucht wird, durch Einwirkung auf Reichs­regierung und Reichsbahn zu erreichen, daß zur Ermöglichung eines besseren Wettbewerbes mit der englischen Kohle die Küstentarife für Kohle wesentlich verbessert and der Bau des Hansakanals unverzüglich in Angriff genommen werden. Der Ausschuß nahm darauf einen kommunistischen Urantrag über die Entlassung von Bergarbeitern bei der ^rgwerksgcsellschaft .Zlecklinghausen" insoweit an, als das Staatsminiftcrium ersucht werden soll, bei der Reichsregierung sofort durchzusetzen, daß im Bergbau unter Tage die stebenstündige Schicht ein- geführt wird.

In Mexiko wurden bei einem Kampf zwischen Auf­ständischen, die angeblich von einem Priester geführt wur­den, und Bundestruppen 34 Aufständische und vier Bun­destruppen getötet. Eine andere Schar Aufständischer über- fiel einen Personenzug, entführte den Bundesabgeordneten Landoval sowie dessen Bruder, den Bürgermeister von Ta- cambaro, und knüpfte sie an Telegraphenpfählen auf.

Fünf von elf im Schachty-Prozeß zum Tode verur­teilten sind bereits hingerichtet worden- die übrigen sechs wurden zu Freiheitsstrafen begnadigt.

Bei einem Kampf zwischen Eingeborenen und italie­nischen Truppen in der Tprenaica wurden 87 Aufständische getötet; die Italiener verloren dagegen nur fünf Mann.

In Brooklpn wurden zwei Personen durch Ma­schinengewehrfeuer aus einem Ruto getötet und zwei ver­letzt. Das Ruto vermochte zu flüchten.

Für den Fall, daß in der Frage des Verfassungs- tages keine reichsgesetzliche Regelung vor dem 11. August erfolgen sollte, dürfte derVoss. Ztg." zufolge das preußi­sche Staatsminifterium den von dem gestrigen Urteil des Staatsgerichtshofes gezeigten Weg gehen und eine Ver­ordnung erlassen, die sich speziell mit dem 11. August 1928 beschäftigt und allein für diesen Tag Anordnungen über die Beflaggung e nthält.