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Ät. 104

(1. Blatt)

Donnerstag, den 30. August 1928

80. Jahrg.

I Amtliche Bekanntmachungen.

Wandratsamt.

Bekanntmachung.

über die Fischerei im Regierungsbezirk Kassel.

Auf Grund der vom Herrn Minister für Landwirtschaft, W Domänen und Forsten am 29. März 1917 erlassenen Poli- V zeiverordnung zum Fischereigesetz (Fischereiordnung) be­komme ich folgendes:

Zu Z 8 der Polizeiverordnung (Fischereiordnung).

I § 1. (1) Untermaßige Fische, die aus Fischzuchtanstalten I unb künstlichen Fischteichen entfernt werden müssen, um «Platz für den neuen Jahrgang zu schaffen, sind vom Markt- verbot befreit, wenn ihre Herkunft (©rt und Zeit des Ranges) und die Notwendigkeit ihrer Beseitigung durch Keinen Ursprungschein nachgewiesen wird, der von dem zur Ausübung des Fischereirechts Berechtigten ausgestellt und dem Bürgermeister /Gutsvorsteher) beglaubigt sein IW

I (2) Ebenso sind untermaßige Fische, die in Bezirken mit W anderen Mindestmaßen zulässigerweise gefangen sind oder die aus dem Buslande stammen, vom Marktverbot befreit, I wenn diese Voraussetzungen durch einen Ursprungschein nach- | gewiesen werden.

f (5) In allen anderen Fällen müssen Busnahmen vom I Rarktverbot besonders nachgesucht werden.

Zu § 13 der F. ©.

I §2. (1) Der Winterschonzeit unterliegen:

1. die Fulda innerhalb des Kreises Gersfeld und inner­halb des Kreises Fulda von der Gersfelder Rreisgrenze bis zum Einfluß der Fliede,'

2. sämtliche Nebengewässer der Fulda mit Busnahme: | a) der Schlitz samt der Bltefeld,

| b) der Haune von ihrem Einfluß in die Fulda an auf= 1 wärts bis zum Einfluß der Nüst,

» M der Eder oberhalb des Edersees,

' der Schwalm,

| e) der Loste von der Landstraße Bettenhaussn-Sanders- hausen an bis zur Mündung in die Fulda,'

( 3. sämtliche Nebengewässer der Werra,'

M- sämtliche Nebengewässer der Weser und der Leine R Ausnahme der Diemel von der Einmündung der Warme abwärts,'

I 5. die Rinzig von der Einmündung des Steinebaches an Mfwärts und die Nebengewässer der Rinzig, mit Busnahme lirebsbaches und Fallbaches:

6. die sämtlichen übrigen Zuflüsse des Mains von ihrer pünbung an aufwärts, mit Busnahme:

| a) der Nidda und ihres Zuflusses, der Nidder,

| b) des Braubaches,

I 0 des Hergeswiesengrabens,

I des Rrotzenburgermühlgrabens '

I sämtliche Nebengewässer der Lahn, mit Busnahme Ohm von ihrer Mündung an aufwärts.

w In allen der Winterschonzeit unterliegenden ®e= toallem ist der Fischfang, sofern nicht für einzelne Jahre ^anderes bestimmt wird, in der Zeit vom 1. November b 26. Dezember einschließlich verboten.

Zu § 14 F. ©.

8 3. (1) Blle nicht der Winterschonzeit (§ 2 Bbs. 1) ^erliegenden Gewässer unterliegen der Frühjahrsschon-

L 3n ihnen ist der Fischfang , sofern nicht für einzelne ein anderes bestimmt wird, in der Zeit vom 20. bis zum 31. Mai einschl. nur nach Maßgabe des P 14 5. ©. zulässig.

Zu § 17 F. ©.

L V ?" ^en der Winterschonzeit unterliegenden ©e= ist der Fang von Beschen auch in der Zeit vom I 3' ^ärz bis 9. Mai einschließlich verboten.

I S In den der Frühjahrsschonzeit unterliegenden Ge- I ©lern ist der Fang von Lachsen und Forellen in der , vom 1. November bis 26. Dezember einschließlich I Erboten.

| §6. Der Fang von Krebsen ist in allen Gewässern in s^oeit vom 1. November bis 31. Mai einschließlich ver- 1.8 7. (i) Don dem Marktverbot, dem die während | f "er Brtenschonzeit (§§ 46) in offenen Gewässern ge= Renen $j^e' na^ § 107 Bbs. 2 Fischereigesetzes un= jwerden nach Bbs. 3 daselbst diejenigen Fische die in Bezirken mit anderer Brtenschonzeit zulässiger | gefangen sind oder die aus dem Buslande stammen, i diese Voraussetzungen durch einen Ursprungschein in nnr,m § 1 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Form I ^gewiesen werden.

ler r er ^uchweis, daß Fische aus geschlossenen Gewäs- stammen und aus diesem Grunde keiner Schonzeit demnach keinem Marktverbot unterworfen sind, gilt

durch einen Ursprungschein ohne weiteres als erbracht, kann aber auch auf andere Weise geführt werden.

Zu § 21 F. 0.

§ 8. Der Bbstand, den hintereinander oder auf ent­gegengesetzten Uferseiten aufgestellte Stellnetze, Setz- (Bal-) Hamen und -Reusen in der Stromrichtung haben dürfen, muß unbeschadet der Bestimmung des § 22 F. ©. minde­stens das dreifache der Längenausdehnung des größten Netzes betragen.

Zu § 110 Fischereigesetzes.

§ 9. (1) Die Bezeichnung der Schonbezirke bleibt spä­terer besonderer Bekanntmachung vorbehalten.

(2) In den Schonbezirken ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli einschließlich jede Brt des Fischfanges mit Busnahme der stillen Fischerei verboten, soweit nicht der Regierungspräsident aus den Gründen des § 107 Fische­reigesetzes denselben anordnet oder gestattet (§111 Fische- reigesetzes).

§ 10. (1) In der Zeit, in welcher die Fischwege der im Regierungsbezirk Kassel belegenen, mit Busnahme der in Bbs. 2 und 3 genannten Wehre geöffnet sind, ist jede Brt des Fischfanges verboten und zwar oberhalb in einem Bbstand von 30 RTL von der oberen Busmündung des Fischweges, unterhalb in einem Bbstand von 30 Mtr. von der unteren Busmündung des Fischweges.

(2) In der Zeit, während welcher die Fischwege der Fuldawehre geöffnet sind, ist mit Busnahme der Zeit, in der sämtliche Nadeln bezw. die Walzen der Wehre voll­ständig gezogen sind, jede Brt des Fischfanges verboten:

a) bei den Wehren bei Wilhelmshausen, Speele und Spiekershausen in den Regierungsbezirken Hildesheim und Kassel,

b) bei den Wehren bei Rragenhof und Wolfsanger im Regierungsbezirk Rastel

oberhalb in einer Länge von 50 Metern, unterhalb in eim, Länge von 20 Metern, c) bei dem Walzenwehr in Rassel

oberhalb in einer Länge von 50 Metern, unterhalb in einer Länge von 30 Metern.

Diese Entfernungen gelten von der Linie des unteren Bnschlages für die Wehrnadeln in der Sohle der Nadel­wehre bezw. des Wehrrückens bei dem Kasseler Walzen­wehr ab gerechnet. Die Entfernungslinie von 50 Metern bezw. 20 und 30 Metern verläuft parallel zu der Linie der Wehrnadeln bezw. der Wehrwalzen durch die ganze Fulda.

(3) In der Zeit, während welcher die Fischwege der im Main gelegenen Wehre geöffnet sind, d. h. in der Zeit vom 1. Bpril bis 31. Mai jeden Jahres, ist mit Busnahme der Zeit, in welcher die Wehre vollständig geöffnet sind, jede Brt des Fischfanges ober- und unterhalb der $ifd^ wege verboten und zwar oberhalb in einer Länge von 20 Metern und unterhalb in einer Länge von 70 Metern. Diese Entfernungen gelten von der Linie des Wehrrückens bei den Walzenwehren und des unteren Bnschlages für die Wehrnadeln in der Sohle der Nadelwehre bis zu einer Entfernungslinie von 20 bezw. 70 Metern, die parallel zu der Linie der Wehrwalzen und der Wehrnadeln durch den ganzen Main verläuft.

(4) Im Oberwasser bleibt das Buslegen von Balschnil- ren und Balkärben ohne Flügel bis auf einen Bbstand von 10 Metern an die Wehre heran gestattet.

§ 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig werden folgende Bekanntmachungen aufge­hoben:

1. vom 5. 4. 1917, Bill. 1309 (Reg.-Bmtsblatt 5. 170),

2. vom 17. 4. 1917, Bill. 1509 II. Bng. (Reg.-Bmts- blatt S. 183),

3. vom 128), 4. vom

14.

4. 1921,

AIII. 3048

(Reg.-Bmtsblatt

S.

26.

4.

1921,

AUL

3061

(Reg.-Bmtsblatt

s.

137),

5. vom 162),

6. vom

28.

5.

1921,

AUL

3887

(Reg.-Bmtsblatt

S.

20.

9.

1921,

AIII.

7807

(Reg.-Bmtsblatt

s.

271),

7. vom 99),

8. vom

17.

4.

1923,

AUL

3022

(Reg.-Bmtsblatt

s.

20.

10.

. 1923, AIII. 8845a (Reg.-Bmtsblatt

S. 322) und zwar nur hinsichtlich des § 1, während

§ 2 bestehen bleibt,

y. vom 27. 9. 1924, Bill. 7619 (Reg.-Bmtsblatt S. 254),

10. vom 23. 9. 1925, Bill. 7359b (Reg.-Bmtsblatt S. 233),

11. uom 1. 9. 1926, Bill. 8503 (Reg.-Bmtsblatt 5. 212),

12. uom 11. 1. 1927, Bill. 170 (Reg.-Bmtsblatt S. 12),

13. uom 30. 8. 1927, Bill. 7915a (Reg.-Bmtsblatt 5. 202), , ,

14. uom 23. 11. 1927, Bill. 8935a (Reg.-Bmtsblatt S. 268). (AIII. 8144.)

Rassel am 9. 8. 1928. Der Reg.-Präsident.

I.-Nr. 7277. Der Herr Rreismedizinalrat wird am Dienstag, dem 4. September d. 3s. von 93n Uhr ab im hiesigen Kreisläufe Sprechstunden halten.

Schlüchtern, den 27. August 1928.

Der Landrat: Dr. Müller.

Finanzamt.

Bekanntmachung über den Pauschsatzfür die nicht aus Steuer­lasten be st ehenden Grundstückslasten.

Auf Grund des § 36 Bbs. 2 der Durchführungsbestim­mungen zum Reichsbewertungsgesetz für die zweite Feststel­lung der Einheitswerte und zum Vermögenssteuergesetz für die Veranlagung 1928 vom 9. 6. 1928 (Reichsgesetzblatt I S. 174) bestimme ich für den Bezirk des Landesfinanzamts Rassel im Benehmen mit der Landesregierung folgendes:

§ 1

Zur Ermittelung des Reinertrages der bebauten, nicht zwangsbewirtschafteten Grundstücke im Sinne der obenge­nannten Durchführungsbestimmungen können für die nicht aus Steuerlasten bestehenden Grundstückslasten (Nebenlei- stungen, Instandhaltungskosten, sonstige Grundstücklasten) sowie für Bbnutzungen 25 v. H. des jährlich im Durchschnitt nachhaltigen Rohertrages von diesem ohne Nachweis abge­zogen werden.

§2

Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Hauptfeststellung der Einheitswerte nach dem Stand vom ' 'muar 1928 und auf Neu- und NachfeststeUungen, öl auf einen Feststellungszeitpunkt vorzunehmen sind, der in dem mit dem L Januar 1928 beginnenden Hauptfeststel- lungszeitraum fällt.

Rassel, den 7. Juli 1928.

Der Präsident des Landesfinanzamts Rassel gez. von Laer.

Stadt Schlüchtern.

Ausschreibung.

Zur Vergebung von Dachdeckerarbeiten am Rlofterge- bäude ist Submission auf Donnerstag, den 6. September 1928, vormittags 10 Uhr im Rathaus (StadtbauamH anbe- raumt. ;

Die Angebote sind bis spätestens zum vorstehend anbe- raumten Termin dem Stadtbauamt verschlossen und mit der AufschriftSubmission über Dachdeckerarbeiten" ver­sehen einzureichen.

Angebotsformulare können vorher daselbst in (Empfang genommen werden. ,

Zuschlagserteilung bleibt Vorbehalten.

Schlüchtern, den 29. August 1928.

Der Magistrat: Gaenßlen.

Stadt Steinau

Bekanntmachung.

Donnerstag, den 30. d. Mts. abends 119 Uhr soll im Rathaus der Schafpferch meistbietend verpachtet werden.

Steinau, den 28. August 1928.

Der Magistrat: Dr. Kraft.

Lach der Unterzeichnung.

Die Einladung an die Richtunterzeichner.

Wie Berliner Blätter aus Paris melden, ist nach einer amtlichen Mitteilung die amerikanische Regierung beauftragt worden, den Text des Kellogg-Paktes allen Mächten der Welt ohne alle Ausnahme mitzuteilen. Die amerikanische Regierung hat deshalb ihre Vertreter in den interessierten Staaten ange­wiesen, den Legierungen der Mächte, die den Pakt nicht unter- reichnet haben, die Tatsache der Unterzeichnung und den Text des Vertrages mit den Beitrittsbedingungen mitzuteilen. Um stdoch Zeitverlust zu vermeiden, wurden die Vertreter der Vereinigten Staaten den interessierten Legierungen zur Kennt­nis bringen, daß sie schon jetzt dem Vertrage beitreten könnten.

Die amerikanische Regierung sche sich jedoch bei zwei Mächten nicht in der Lage, diesen Schritt zu machen. Erstens bei Sowjetrutzland, mit dem sie keine diplomatischen Bc- xehmrgen unterhalte, und zweitens bei Afghanistan, das sie zwar anerkannt habe, wo sie aber noch keinen offiziellen Ver­treter besitze. D« amerikanische Regierung habe bei diesen beiden Mächten die Bermittlung der französischen Regierung in Anspruch genommen.

Chamberlains Glückwünsche. '

Der englische Außenminister Chamberlain hat an den englischen Delegierten für die Paktunterzeichnung, Lord