Einzelbild herunterladen
 

M 134 (L Blatt) Donnerstag, den 8. November 1928 80. Kahrg

I Amtliche Bekanntmachungen.

I Landratsamt.

J.-Nr. 9572. Die Ortspolizeibehörden ersuche ich, die »nachstehenden Vorschriften des Gesetzes betreffend die Be- I Impfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1905

S. S. 373) wiederholt ortsüblich bekannt zu machen »und deren Befolgung zu kontrollieren.

Schlüchtern, den 2. November 1928.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

*

§ 1. Außer der im § 1 des Reichsgesetzes, betr. die »Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheit, vom 30. Juni 11900 Reichsgesetzbl. S. 306 ff. aufgeführten Fällen der Mzeigepflicht bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck- Wer (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulen- West), Pocken (Blattern), ist jede Erkrankung und jeder »Todesfall an:

Diphtherie (Rachenbräune),

Gehirnentzündung, epidemische (Encephalitis lethargica sive epidemica, hyperkinetica, akinetica, chronica), Genickstarre übertragbarer,

Kindbettfieber (Wochenbett Puerperalfieber), Kinderlähmung (epidemische), Körnerkrankheit (Granlose Trachom), Rückfallfieber (Febris reccurens), Ruhr (übertragbarer Dysenterie),

Scharlach (Scharlachfieber), Typhus (Unterleibstyphus),

Milzbrand,

Rotz,

Tollwut (Lyssa) sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung,

Trichinose sowie auch jeder Verdachtsfall von Typhus (Unterleibstyphus),

ldcr für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbe vrt zuständigen Polizeibehörde innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis anzuzeigen.

Als typhusverdächtig gelten auch solche anscheinend ge­sunde Personen, deren Ausscheidungen die Erreger des Typhus enthalten (Bazillenträger, Typhusdauerausscheider).

Wechselt der Erkrankte bezw. bei Typhus auch der ^Typhusverdächtige die Wohnung oder den Aufent­haltsort, so ist dies innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei der Polizeibehörde, bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts auch bei derjenigen des neuen Aufenthalts­orts zur Anzeige zu bringen.

In Gemäßheit des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. August 1923 G. S. S. 374

Kreisausschutz.

J.-Nr. 4747 K.-A. Bei der am 20. September d. Js. stattgefundenen Eberkörung wurden folgende Tiere nach- sstnannter Besitzer angekört:

Besitz er:

O r t

Geburts­tag

ä

p- aS

m s "

Herkunft

Herd- buch- Nr.

Bemerkung

1

Gemeinde

24. 7. 27

VL.

7a

3

Vorn-Neuberg

34/1

nur bis 1.11. 28 angek.

n

Schlüchtern

10. 7. 27

rr

2

2

5070

angekört

4

rr

Wallroth

8. 27

ff

3

2/ / 3

Hausmann-Fleschenbach

108

ff

§

ff

Hintersteinau

12. 2. 27

f f

2

3

Budenz. Rasdorf

32/4

nur bis 1.11. 28 angek.

ff

25. 7. 27

rf

2

2 / / 3

Simon-Bellings

120/1

angekört

7

ff

Uerzell

27. 12. 27

f f

2

2

Herchenröder-Untereichenb.

49

§

Gd. Heil

Ulmbach

12. 10. 27

2

3

Becker-Llisabethenhof

70

n. unt. Vorbehalt angek.

g

D. Herchenröder

Sarrod 9

25. 11. 27

1 f

3

7i

Matheis-Romsthal

127/1

nur bis 1. 12. 28 angek.

10

Gemeinde

Marborn

18. 8. 27

2

2

Hausmann-Fleschenbach

108

angekört

3of. Matheis

Romschal

25. 11. 27

f f

2

7s

selbst

127/4

bto.

3

7s

f f

127/5

dto.

12

Gemeinde

1926

2

3

Matheis-Romsthal

85

nur bis 1. 2. 29 angek.

14

ff

Soden

10. 4. 27

ff

3

7s

Lrischkorn-Iosfa

123/1

angekört

15

ff

Riederzell

27. 2. 28

ff

7s

2

Hausmann-Hleschenbach

218

dto.

16

f'

Hohenzell

2. 6. 27

ff

3

3

<vtt-Meerholz

G. 74

dto.

17

ff

Bellings

25. 11. 27

ff

3

7s

Matheis-Romsthal

127/2

dto.

10

6ug. Schreiber

Marjoß

20. 8. 27

ff

3

3

Simon-Bellings

119/2

dto.

10

19

Gemeinde

Iossa

29. 5. 27

7s

2

Röder-Reuengronau

121/1

dto.

20

ff

Reuengronau

21. 1. 28

3

3

Schmidt-Bellings

40/4

dto.

21

ff

klltengronau

28. 1. 28

f f

7s

2

Simon-Bellings

119/6

dto.

22

Kd. Fuß

Mottgers

3. 2. 28

f f

7s

7s

Fuß-Rltengronau

137

dto.

23

Gemeinde

4. 5. 27

ff

2

2

5- Rohlhepp-Schwarzenfels

124/1

n. f. Mottg. n. 6.1.5. 29 angek.

24

ff

Weichersbach

6. 2. 28

fr

2

2

Vögler-Heubach

125/1

angekört

25

(Vberzell

12. 4. 27

ff

7s

3

Roch-Bruderdiebacherhof

165

dto.

26

Heubach

22. 10. 27

7s

3

Rlingmeier-Billebach

980

dto.

27

w Schloth

Uttrichshausen

f f

2

3

Simon-Bellings

980

dto.

28

Genossensch. N. Müller

Oberkalbach

25. 7. 27

3

3

120/2

dto.

2q

Nilr. Dorn

Hütten

2

2

120/3

dto.

30

Gemeinde

Gundhelm

20. 5. 27

7s

7s

Roch-Vruderdiebacherhof

188

dto.

31

vollmerz

10. 4. 27

1 f

2

7s

Frischkorn-Iossa

123/3

dto.

32

Sterbfritz

17. 1. 27

7s

7s

Kulendiebach

116

dto.

33

lvienhold

Breunings

21. 1. 28

f

3

3

Lchniidt-Bellings

40/3

dto.

34

K. Müller

lveiperz

28. 1. 28

7i

Simon-Bellings

119/7

dto.

35

P. Hotzfeld

Herolz

1927

7s

7s

Bruderdiebacherhof

163

dto

O. Noch

Rhlersbach

28. 4. 27

2

7s

Schüßler-Schwarzenfels

2

dto.

Abgekört sind die Eber in Breitenbach und Sannerz und der Jungeber in Weiperz. Schlächtern, den 27. Oktober 1928.

Der Landrat: Dr. Müller.

ist auch jede ansteckende Erkrankung und jeder Todesfall an Lungen- und Kehlkopfstuberkulofe anzuzeigen.

§ 2. Zu der Anzeige sind verpflichtet:

1. der zugezogene Arzt,

2. der Haushaltungsvorstand,

3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,

4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat,

5. der Leichenschauer.

Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

Bei Typhusdauerausscheidern sind nur die unter 1 und 2 genannten Personen zur Anzeige verpflichtet.

§ 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1. wer die ihm nach §§ 1 bis 3 oder nach den auf Grund des § 5 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staats­ministerium erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige schuld­haft unterläßt usw.

Bekanntmachung.

Rechte zur Benutzung eines Wasserlaufs in einer der im § 46 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (preuß. Gesetz-Sammlung S. 53) bezeichneten Arten erlöschen nach § 380 des Wassergesetzes mit Ablauf des 30. April 1 9 2 9, wenn nicht vorher ihre Eintragung in das Wasser­buch beantragt worden ist.

Dazu gehören folgende Rechte, wenn sie am 1. Mai 1914 bestanden haben und nach § 379 des Wassergesetzes rufrechterhalten geblieben sind:

1) das Wasser eines Wasserlaufs zu gebrauchen und zu verbrauchen, namentlich auch es oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar abzuleiten-

2) Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch oder ttnieknÄksch unntatM^uf iLn minvlöaxin KEn Wasserlauf einzuleiten-

3) den Wasserspiegel eines Wasserlaufs zu senken oder zu heben, namentlich durch Hemmung des Wasser­ablaufs eines Wasserlaufs eine dauernde Rnsamm- lung von Wasser herbeizuführen,'

4) Häfen und Stichkanäle anzulegen, letztere soweit sie nicht selbständige Wasserstraßen bilden-

5) Anlegestellen mit baulichen Vorrichtungen von grö­ßerer Bedeutung herzustellen,-

6) kommunale oder gemeinnützige Badeanstalten in Wasserläufen anzulegen.

Im Grundbu ch eingetragene Rechte erlö- hen nicht.

Noch nicht gestellte Anträge auf Eintragung von sol- en Wasserrechten in das Wasserbuch sind bei dem Bezirks­ausschuß in Rassel oder bei der zuständigen Wasserpolizei- b'hörde schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Nähere Auskunft erteilen die Rulturbauämter in Rassel und Fulda, sowie der Bezirksausschuß in Rassel.

Rassel, den 27. Oktober 1928.

Der Vorsitzende des Bezirksausschusses. 3. v.: gez. Bickell. B.A. 1284/28.

I .-Nr. 9618. vorstehende Bekanntmachung wird hier­mit veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Bekanntma­chung alsbald in ortsüblicher Weise zu veröffentli­chen und hierbei auf die Bedeutung der Eintragung der Was­serrechte besonders hinzuweisen. Ferner ersuche ich diejenigen Personen auf diese Bekanntmachung aufmerksam zu machen, von denen bekannt ist, daß sie solche Rechte ausüben und noch keinen Antrag gestellt haben.

Schlächtern, den 2. November 1928.

Der Landrat. Dr. Müller.

I.-Nr. 9355. Die Grtspolizeibehörden ersuche ich, die nachstehende Bestimmung des § 37 der polizeioerordnuno vom 23. Iuli 1928, betr. Feld- und Forstschutz, Sonber= beilage zum Reg. Amtsblatt Nr. 31 28 in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Eigentümer, Nutznießer, Pächter von Grundstücken oder deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß

a) alle vor dem 1. April abwelkenden Gbstbäume oder Reste sofort entfernt werden und daß deren Holz sogleich verbrannt wird,

b) alle nach dem 1. April absterbenden Bäume und Reste im herbst beseitigt werden und daß deren Holz im Laufe des Winters verbrannt wird."

Schlächtern, den 3. November 1928.

Der Landrat 3;. n.: Schultheis.

Kreisausschutz.

Bullenhaltung.

I.-Nr. 4594 K. A. Die Rnordnungen vom 28. Dezem­ber 1922 Kreisblatt Nr. 9/23 I.-Nr. 4807 über die Rn- und Abmeldungen von Zuchtbullen und die Füh­rung einer Liste wird hiermit wiederholt in Erinnerung gebracht.

Schlächtern, den 5. November 1928.

Der Landrat: Dr. Müller.

Betr. Jugendpflege.

I .-Nr. 11,707 F. Diejenigen Iugendpslegevereine des Kreises, welche die mit meinem Rundschreiben vom 12. Oktober d. 3s. ungeordneten Unterlagen für Neuausferti­gung der Zugehörigkeitsbescheinigungen für 1929 noch nicht eingesandt haben, werden dringend an Erledigung bis spätestens 12. November 1928 erinnert.

Schlächtern, den 2. November 1928.

Rreiswohlfahrtsamt: Dr. Müller.

I.-Nr. 11702 F.

Unentgeltlicher Sprechtag für Sprachgestörte in

der Landestaubstummenanstalt in Homberg durch den Facharzt für Sprachgestörte, Herrn Dr. med. Hoepfner in Rassel, findet statt am:

Sonnabend, den 1. Dezember 1928.

Sprachgestörte, die die Beratung des, Facharztes in Rnspruch nehmen wollen, werden ersucht, dieses spätestens 3 Wochen vor dem Sprechtag dem Rreiswohlfahrtsamt mitzuteilen unter Angabe von Namen, Wohnort und Ge­burtstag.

Schlächtern, den 2. November 1928.

Rreiswohlfahrtsamt. Dr. Müller.

Finanzamt.

Bekanntmachung

Nach § 6 des Ruszuges aus der Verordnung über die Einheitsbewertung und Vermögenssteuerveranlagung 1928 vom 9. 3uni 1928 (Seite 35 des Ergänzungsbandes 1928) ist die Rmtsperiode für die Abteilungen der gewählten, ernannten und benannten Mitglieder und Stellvertreter der Grundwert- und Gewerbeausschüsse bis 31. Dezember 1 9 2 9 verlängert worden.

Schlächtern, den 1. November 1928.

Finanzamt: Schewe.

3n der ersten Sitzung des thüringischen Kabinetts wurde Staatsminister Dr. Paulssen (Demokrat) zum Vor­sitzenden des Staatsministeriums gewählt.

Reichsernährungsminister Dr. Dietrich und der würt- tembergische Finanzminister haben am Dienstag eine In­spektionsreise nach dem Rllgüu unternommen.