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Wr 843

(1. Blatt)

Amtliche Bekanntmachungen

Landratsawt.

I.-Nr. 9814. Die Grtspolizeibehörden sind verpflichtet, für die Gsfenhaltung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straffen und Wegen innerhalb der Gemarkungsgrenzen des Artspolizeibezirks zu sorgen und jede Störung des Verkehrs, insbesondere der durch Naturereignisse (Schneewehen, Ver­eisung usw.) verursachten mit tunlichster Beschleunigung zu beseitigen.

Daneben haben auch die Beamten der kommunalständi­schen Landesbauverwaltung die Aufgabe, ihrerseits für schleunige Beseitigung aller Verkehrshinderungen auf den Lrndstraßen und Landwegen, insbesondere auch der Schnee­wehen Sorge zu tragen.

Diese Bestimmungen werden zwecks genauester Beachtung hiermit in Erinnerung gebracht.

Gleichzeitig werden die Grtspolizeibehörden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß schon jetzt abstumpfende Streu­materialien (Sand, Asche usw.) beschafft und für den Be­darfsfall bereit gehalten werden. Diese Stoffe müssen so gelagert werden, daß sie auch bei Frostwetter verwen- dungsfähig bleiben.

Schlüchtern, den 23. November 1928.

Der Landrat: Dr. Müller.

Kreisa » sschuß.

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I.-Nr. 12485

Donnerstag v-n 29. November ^8

80 tilbr.j

Die neuen Wohlfahrtsbriefmarken der Reichspost für die Deutsche Nothilfe

Aufruf.

Deutschen Nothilse

. ----- F. Zu Gunsten der Deutschen Nothilfe

sollen auch in diesem Iahre Wohlfahrtsbriefmarken zum

I verkauf gelangen.

Es werden ausgegeben:

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Eine

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5

8

15

25

50

Pfg. Marke zum Verkaufspreis von 10 pfg., Wappen von Hamburg, Pfg. Marke zum Verkaufspreis von 15 pfg., Wappen von Mecklenburg-Schwerin,

Pfg. Marke

Pfg. Marke

Pfg. Marke

zum

zum

zum

Verkaufspreis von 30 pfg., Wappen von Oldenburg, Verkaufspreis von 50 pfg., Wappen von Braunschweig, Verkaufspreis von 1. X< Wappen von Anhalt.

Die Briefmarkensorten sind oben bildlich dargestellt.

Außer den Briefmarken wird eine künstlerisch ausgestat- «te amtliche Bildpostkarte (Glückspostkarte") mit einge= Oruckter 8-pfg. Marke zum Verkaufspreis von 15 pfg. 3ur Ausgabe gebracht. Ferner werden Markenheftchen zum Preise von 1,50 Mark, enthaltend vier 8-pfg.-Marken und "^i .l5-pfg.-Marken, ausgegeben.

Die Wohlfahrtsbriefmarken sind vollwertige amtliche Postwertzeichen, gültig zur Frankierung aller Postsendun­gen nach dem In- und Auslande.

Der Wohlfahrtszuschlag beträgt 100 v. h. des Fran- «lerungswertes, nur die 8-pfg.-Marke wird aus Zweck- Mäßigkeitsgründen für 15 pfg. statt 16 Pfg. verkauft.

Die Erträge aus dem Markenverkauf dienen der Lin­derung materieller Notstände, insbesondere zur ergänzenden Fürsorge für Kinber, alte Leute und Erwerbsunfähige.

Die Wohlfahrtsbriefmarken gelangen vom 15. November 1928 ab zur Ausgabe; ihre postalische Gültigkeit zur dreimachung von Postsendungen erlischt am 30. April 1929.

Die gesamte Einwohnerschaft des Kreises, die Wohl- mhrtsorMnisativnen und Wirtschaftsverbände, Innungen und freies Handwerk, Beamten-, Angestellten- und Arbei- lerschaft bitte ich im Hinblick auf den guten Zweck der Spendensammlung, dieser ihre besondere Aufmerksamkeit ZUzuwenden und selbst tatkräftig mitzuhelfen an dem Absatz Wohlfahrtsbriefmarken. Nur wenn jeder, der seinen Derhältnissen nach irgendwie dazu in der Lage ist, an der dorderung dieses sozialen Hilfswerks mitwirkt, wird es möglich sein, insbesondere auch den Aermsten des Kreises

eine fühlbare Hilfe aus den Mitteln der Spendensammlung zuteil werden zu lassen.

Der Verkauf der Wohlfahrtsbriefmarken wird durch die Postämter und Postagenturen, außerpostalisch durch die Her­ren Bürgermeister und vereine der freien Wohlfahrts­pflege, ferner durch das Kreiswohlfahrtsamt geregelt. Es wird gebeten, den Markenbedarf bei diesen Stellen umge­hend anzumelden. Diejenigen, welche in erster Linie der Fürsorgestelle bezw. den Armen des Kreises den Haupt­anteil an der Sammlung sichern wollen, werden ersucht, ihren Markenbedarf vom Kreiswohlfahrtsamt und den übrigen außerpostalischen Stellen anzufordern.

Schlüchtern, den 24. November 1928.

Kreiswohlfahrtsamt: Dr. Müller.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung

Betr.: Unfug bei Polterabenden.

Der Gebrauch, an Polterabenden altes Geschirr und der­gleichen vor und gegen das Haus, in welchem die Festlichkeit stattfindet, zu werfen, hat in letzter Zeit die Formen gröb­licher Ausschreitungen angenommen. Dergestalt stellt sich der Gebrauch strafrechtlich als grober Unfug und unter Umständen auch als Sachbeschädigung dar.

Die Polizeibeamten haben Anweisung, gegen die Unsitte mit aller Strenge einzuschreiten. Die Täter solcher Aus­schreitungen haben strenge polizeiliche Bestrafung zu ge­wärtigen.

Da auch vielfach Schulkinder sich an diesem Unfug be­teiligen, so ergeht hiermit an die Eltern das dringende Er­suchen, ihre Kinber bei derartigen Anlässen von der Straße fernzuhalten.

Schlüchtern, den 27. November 1928.

Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.

Für das städtische Zuchtvieh sucht die Stadt 60 Ztr. guten Futterhafer zu kaufen.

Angebote unter Beifügung einer probe wollen bis zum 4. Dezember d. 3s. an den Magistrat eingereicht werden.

Schlüchtern, den 28. November 1928. __________________________Der Magistrat: Gaenßlen.

(Weitere Bekanntmachungen im 2. Blatt.)

Neue Richtlinien für die Bsamtenlausbahn.

Gestern hat im Neichsinnenministerium unter Vorsitz des Ministers Seuering eine Besprechung mit den Beamtenfpi- tzenorganisationen über die Laufbahn-Richtlinien stattge- funden. Diese Richtlinien sehen Bedingungen für den Ein­tritt in den Vorbereitungsdienst, die planmäßige Anstellung und die Beförderung der Beamten aller Laufbahnen vor. Dazu gehören Bestimmungen über die Schulvorbildung für jede Laufbahn- für den unteren und einfachen mittleren Dienst soll sie in der Volksschulbildung, für den gehobenen mittleren Dienst in der Unterprimareife einer neunstufigen höheren Lehranstalt, für den höheren Dienst im Abiturium nebst abgeschlossener Hochschulbildung bestehen. Ferner ist festgelegt, ob eine Anstellungsprüfung stattzufinden hat. Sodann werden die Bedingungen für den Aufstieg angege­ben. Zu den Beförderungsprüfungen sollen die Beamten nur nach dem dienstlichen Bedürfnis einberufen werden. Es kann sich also nicht jeder melden, sondern er muß warten, bis und ob ihn die Behörde dazu anruft.

In der Sitzung sprach sich der freigewerkschaftliche All­gemeine Deutsche Beamtenbund gegen das Verlangen des Deutschen Beamtenbundes, das Abiturium für den geho­benen mittleren Dienst zu fordern, aus und plädierte für Gbersekundareife. Beide Gewerkschaften verlangten ferner, daß zu den Beförderungsprüfungen sich alle Beamten mel­den können. Nur dadurch könne dem Prinzip des Auf­stiegs Geltung verschafft werden. Daneben müsse besonders tüchtigen Beamten das Aufrücken aus einer Laufbahn in die nächsthöhere ohne Prüfung ermöglicht werden.

Line wichtige Forderung der Beamtenorganisationen zielt auf die Wiedereinführung der sogenannten Verzahnung.

Nach Schluß der Aussprache macht Neichsminister Seve- ring den Vorschlag, eine Kommission zu bilden, die sich aus Vertretern der Regierung und der Beamtenorganisati­onen zusammensetzen soll, um die vorgetragenen Wünsche zu prüfen.

Kleinrentnerfürsorge gefordert.

Die demokratischen Abgeordneten Dr. Külz und Lüders haben einen neuen Antrag eingebracht, in dem gefordert wird, daß die Reichsregierung mit größter Beschleunigung, jedenfalls noch vor Beginn der Ausschußberatungen, einen Gesetzentwurf vorlege, durch den das in der Negierungs- erklärung abgegebene versprechen auf angemessene Ver­sorgung der Kleinrentner erfüllt und den Kleinrentnern ein Rechtsanspruch auf Versorgung gewährt wird.

Hm den Sachverständigen-AusU ß Vor der englischen Antwort auf die deutschen Vorschläge. England optimistisch? Der Beschluß der französischen Re­gierung. Die Einstellung der Reparationskommission.

Die englische Antwort an Deutschland fertiggestellt.

Auf e n g l i s c^e r Seite wird nunmehr auf baldigen Zu­sammentritt des Sachverständigen-Ausschuffes gedrängt. Die englische Regierung ist, wie dieTimes" zweifellos im Zu- ammenhang mit der maßgebenden Stelle berichtet, der An- lcht, daß dick Zeit gekommen sei, daß ohne weitere Verzögerung ste am 16. September in Genf getroffene Entscheidung über Ue Bildung eines neuen Sacyverständigen-Komitees durchzu- Wen fei. Die offizielle englische Antwort auf das deutsche ..Memorandum vorn 30. Oktober sei fertiggestellt und werde der deutschen Regierung überreicht werden, sobald die übrigen be­teiligten Regierungen ihre Antworten fertiggestellt hätten.

Die Ansicht der englischen Regierung sei, wie die Trmes" bei dieser Gelegenheit erneut feststellt, ausgesprochen optimistisch. Mit besonderem Nachdruck werde darauf hinge- wiesen, daß die Jahreszahlungen Tentschlands unter dem Tawes-Plan _ die Verpflichtungen der Alliierten an Kricas- ichmden überschritten, und so eine Spanne nicht nur für die Ausgaben für den Wiederaufbau der verwüsteten Gebiete lassen, sondern auch für gewisse Verpflichtungen in den Zah- wngen Deutschlands. Die Initiative für die Zuziehung eines Vertreters der Vereinigten Staaten zum Sachverständiqen- ausschuß werde wahrscheinlich durch den deutschen Botschafter m Washington getroffen werden. Die alliierten Botschafter würden einen solchen Schritt unterstützen.

Reparationskommission und Sachverständigen­ausschuß.

Nach Meldungen aus Paris Wirb der Beschluß des französischen Ministerrates, die Ernennung der französischen Sachverständigen nicht selbst vorzunehmen, sondern der Re- Parallonskommission zu überlassen, in der französischen Presse besprochen. DerPetit girren" schreibt, man - vdÖ die französische Regierung die Verantwortung .7tslte auf sich nehmen sollen, die Rechte der Reparations- wmmlsston und den Vertrag von Versailles zu verletzen. ^vas für Frankreich gelte, gelte auch für die übriaen inter- esnerten Regierungen. Die Rolle der Regierungen soll sich daraus beschranken, Namen vorzuschlagen, unter denen die ^eparatwnskommisston dann die endgültige Wahl treffen

DasPetit Journal" schneidet die Frage an, ob die Re- Paratronskommission befugt sei, auch die deutschen Sachver­ständigen zu ernennen, da Deutschland in der Kommission ver­treten sei. Das Blatt hält es für wahrscheinlich, daß das Reich seine Sachverständigen selbst ernenne. Für die Wahl Berlins als Konferenzort spreche die sehr nützliche Anwesenheit Parker Gilberts.Peuple" lehnt den Beschluß der Regierung ab und schreibt, wenn in dieser so ernsten Angelegenheit eine Dummheit gemacht werden könne, so bestehe sie gerade darin, sich auf die Bestimmungen des Versailler Vertrages über die Reparationen zu berufen. Schon seit längerer Zeit seien die Bestimmungen des Vertrages hinfällig geworden oder viel­mehr sei ihr unanwendbarer Charakter erwiesen.

Deutschland und der Beschluß des französischen , Kabinetts.

Die Meldung die Alliierten beabsichtigten, ihre Sachver- MpHigen durch die ReparatlonÄkomuriKon ernennen zu las­sen, steht, wie von zuständiger Berliner Stelle ausdrücklich fest­gestellt wird, nicht in Uebereinstimmung mit den ant 16. 9. mit den Alliierten getroffenen Vereinbarungen. Damals sei man übereingekommen, die einzelnen Sachverständigen durch die an der Reparationsfrage interessierten Regierungen er­nennen^ zu lassen. Wenn aber die Gegenseite den reichlich formalistischen Weg beschreiten sollte, die Ernennung durch die Reparationskommission vornehmen zu lassen, so wurde sie von deutscher Seite hieran nicht gehindert werden.

Für Deutschland sei es ganz selbstverständlich, daß die deutsche Regierung die Ernennung ihrer Sachverständigen selbst vornehme. Die Reparationskommission sei für Deutsch­land lediglich ein Vertragspartner an der Dawes-Regelung. Es müsse infolgedessen starkes Befremden erregen, wenn nun­mehr versucht würde, die Reparationskommission in die nun­mehr bevorstehenden Sachverständigenberatungen einzu- schmuggeln. Die Rcparationskommisfwn habe selbstverständ­lich keinen Einfluß auf die Frage der Mandatsverteilung für die zu ernennenden Sachverständigen.

Der Hochverratsparagraph.

LautB. T." haben sich die Regierungsparteien auf einen gemeinsamen Antrag geeinigt, der im Strafte chtaus» schuß zu dem Hochverratsparagraphen gestellt werden soll. Dieser Antrag zählt die besonders schlimmen Fälle von Vorbereitung zum hochverrat fallweise auf. Im Anschluß daran findet sich nur eine beschränkte Generalklausel für die Vorbereitung des Hochverrates, und zwar erstreckt sich diese Generalklausel nur auf jene Vorbereitung zum Hoch­verrat, die unmittelbar der Ausführung des hochverrä­terischen Unternehmens vorhergeht.