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(1. Blatt)
Samstag, den 5. Januar 1929
81. Jahrg.
i Amtliche Bekanntmachungen.
' Kreisausschuß.
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1928 — A la Nr. 1201 — folgendes bestimmt:
Infolge Auflösung der Gutsbezirke treten mit Wirkung vom 1. Januar 1929 an folgende Aenderungen in der Abgrenzung der Standesamtsbezirke ein:
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J.=Rr. 5873 K. A. Auf Grund des § 2 Abf. 1 des Ge- f I setze § über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 hat der Herr Negie- • rungspräsident zu Kassel durch Verfügung vom 22. 12.
Name des aufgelösten Gutsbezirks
Der aufgelöste Gutsbezirk gehörte zum Etandesamte
Bezeichnung der Grundstücke
Die nebenbezeichneten Gebietsteile
find vereinigt mit der Gemeinde
werden zugeteilt dem Standesamte
Oberzell, Forst |= MottgerS- Nord
Oberzell
Distrikte 54—98, 106, 109, 110 bis 120 .
Distrikte 7—ii, 22-53, 99—105, 107, 108, 121—136,
Heubach
Heubach
165, 166, 181, 184, 189
Distrikte 6, 12—21, 137—142, 144, 145/ 146, 152,
Oberzell
Oberzell
155—164, 167......
Weichersbach
Mottgers
Distrikte 143, 147—151, 153, 154, 168, 169
Distrikte 170—174, 178—180, 182, 183, 185—188,
Sterbfritz
Sterbfritz
190—193 .
Gundbelm
Gundhelm
Steinau, Forst
Steinau
Distrikte 1 - 24, 25—40, 42—45, 66, 67, 68
Steinau
Steinau
Distrikte 69—76 .
Sarrod
Ulmbach
, 4i, 46—65......
Ulmbach
Ulmbach
, 81—83, 84—86 .
Uerzell
Ulmbach
> 87—91.......
Hohenzell
Hohenzell
, 77—79 .......
Schlüchtern
Schlüchtern
Sterb fritz,
Sterbfritz
„ 196, 198—207, 209, 210 .
Elm
Elm
Forst = Mottgers-Süd
„ 208.......
, 197, 189, 190—193.....
Hütten Herolz
Hütten Schlüchtern
„ 183—188 ......
Sannerz
Sannerz
, 172, 179.......
Weiperz
Sannerz
, 156-172, 213.....
«Breunings
Sterbfritz
, 128—155......
Neuengronau
Neuengronau
, 75—127, 211 u. 212
Mottgers
Mottgers
, 1—32.......
, 33-48, 50-73/ 214—218 .
Mengronau Schwarzenfels
Neuengronau Schwarzenfels
Der Landrat: Dr. Müller.
Schlüchtern, den 31. Dezember 1928.
Bekanntmachung.
Nechte zur Benutzung eines wasserlaufs in einer der im § 46 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (preuß. Gesetz-Sammlung S. 53) bezeichneten Arten erlöschen nach § 380 des Wassergesetzes mit Ablauf des 30. April 1 9 29, wenn nicht vorher ihre (Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist.
Dazu gehören folgende Nechte, wenn sie am 1. Mai 1914 bestanden haben und nach § 379 des Wassergesetzes mfrechterhalten geblieben sind:
1) das Wasser eines Wasserlaufs zu gebrauchen und zu verbrauchen, namentlich auch es oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar abzuleiten;
2) Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch oder unterirdisch unmittelbar oder mittelbar in einen Wasserlauf einzuleiten-
3) den Wasserspiegel eines wasserlaufs zu senken oder zu heben, namentlich durch Hemmung des Wasserablaufs eines wasserlaufs eine dauernde Ansammlung von Wasser herbeizuführen-
4) Häfen und Stichkanäle anzulegen, letztere soweit sie nicht selbständige Wasserstraßen bilden;
5) Anlegestellen mit baulichen Vorrichtungen von größerer Bedeutung herzustellen,-
6) kommunale oder gemeinnützige Badeanstalten in Wasserläufen anzulegen.
Jm Grundbu ch eingetragene Nechte e r l 8- s ch e n n i ch t.
Noch nicht gestellte Anträge auf (Eintragung von sollen Wasserrechten in das Wasserbuch sind bei dem Bezirksausschuß in Kassel oder bei der zuständigen Wasserpolizei- behörde schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Nähere Auskunft erteilen die Kulturbauämter in Kassel und Fulda, sowie der Bezirksausschuß in Kassel.
Kassel, den ?? Oktober 1928. -
gej. Bi&kU.
BA 1284/28,
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3,-Hr. 64. vorstehende Bekanntmachung wird hiermit nochmals veröffentlicht.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Bekanntmachung alsbald nochmals in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen und hierbei auf die Bedeutung der (Eintragung der Wasserrechte besonders hinzuweisen. Ferner ersuche ich diejenigen Personen auf diese Bekanntmachung aufmerksam zu machen, von denen bekannt ist, daß sie solche Rechte ausüben und noch keinen Antrag gestellt haben.
Schlüchtern, den 2. Januar 1929.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Landratsamt.
J J.=Rr. 6. Jm Monat Dezember o. Js. sind folgenden Personen Jagdscheine ausgestellt worden:
a. Iahresjagdscheine:
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Lwpert, Bans, Jagdaufseher. Zeitlofs,
N Bös, Wilhelm, Landwirt, Sarrod,
I Jost, 3obannes, Zimmermeister, Oberkalbach, Lauer, Wilhelm, Schuhmacher. Ulmbach, s Nöll, Georg, Landwirt, Marjoß, Schmidt, Adam, Jagdaufseher, Seidenroth,
1 Auth II, Jobann, Maurer, Marborn, Lebmann, Kurt, Betriebsleiter. Schlüchtern,
D Dehler, Karl, Landwirt, Schlüchtern, i Bölender, Georg, Kaufmann, Schlüchtern, y NoNmann, Wilhelm. Dentist, Schlüchtern, Kurt, Johann, Müller, Schlüchtern, Necker, Ilse, Elisabethenhof, will, Wilbelm, Verwalter, Elisabethenhof, | Momsen, Katasterdirektor, Schlüchtern, Michel, Wilhelm, Förster. Kerbersdorf, r ^chewe, Reaierunqsrat. Schlüchtern, ; Dr. von Küblmann, wirkl. Geheimrat, Namholz, Augustin, Oberförster, Namholz.
Bartmann, Reuierförfter, hinkelhof, Medel,, Arthur, Förster, Namholz, l Koschmider, Johannes, Reuierjäger, Hütten.
b) Tagerjagdscheine:
; Dt’e^, Wilhelm. Verwalter, Nöhrigshof, Geschwindner, Heinrich, Architekt. Schlüchtern, vieler, Heinrich, Betriebsleiter, hinkelhof, | Westybal, Neinhard, Major a. D., Hanau, Bengsberger, Hermann, Landrichter,^ hanau, Graf von Brandenstein, Brandenstein.
c) Unentgeltliche Jagdscheine: j ^^ß> Stadtförster, Schlüchtern.
Schlüchtern, den 2. Januar 1929.
Der Landrat. 3. v.: Schultheiß.
J.-Nr. 11364. Wandergewerbetreibende aus dem hiesigen Kreise, die im baper. Grenzamt Mellrichstadt das Wandergewerbe ausüben wollen, werden davon verständigt, daß das Finanzamt Mellrichstadt aufgehoben und mit dem Finanzamt Neustadt a. S. vereinigt worden ist. Nach dem baper. Hausiersteuergesetz sind die Gewerbetreibenden gehalten, sich persönlich beim Finanzamt Neustadt a. S. zur Entrichtung der Steuern einzufinden. Erst dann kann das zuständige Bezirksamt die Ausdehnung des Wandergewerbescheines vollziehen.
Schlüchtern, den 2. Januar 1929.
Der Landrat. 3. v.: Schultheis.
J.-Nr. 11302. Der Herr Kreismedizinalrat wird am Dienstag, b'em 8. d. Mt§. von 930 ab im hiesigen Kreis- Hause Sprechstunden halten.
Schlüchtern, den 3. Januar 1929.
Der Landrat. 3. v.: Schultheis.
J.-Nr. 11279. Die Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen zu Kassel hat angeordnet, daß die Schul« Verbandsvorsteher und die Vorsitzenden der Schulvorstände der an der Auflösung der Gutsbezirke beteiligten Gesamt- und Eigenschulverbände bis auf weiteres kommissarisch ihre Aemter weiter zu verwalten haben und daß die z. Zt. vorhandenen Schulvorstände einstweilen in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen bleiben sollen.
Schlüchtern, den 3. Januar 1929.
Der Landrat: Dr. Müller.
J.-Nr. 11270. Wie festgestellt worden ist, Jind die den Fortbildungsschulen kürzlich gelieferten Heftchen „Polizei- verordnung, betr. Feld- und Forstschutz", nicht vollständig, es fehlen darin einige Blätter.
Ich ersuche die Herren Leiter der Fortbildungsschulen deshalb, die Hefte auf ihre Vollständigkeit hin nachzuprüfen und etwaige unvollständige hefte umgehend zwecks Umtausch zurückzusenden.
Schlüchtern, den 2. Januar 1929.
Der Landrat. 3. v.: Schultheis.
J.-Nr. 1. Die Grtspolizeibehörden werden an die Erledigung der Verfügung vom 4. Mai 1917 Nr. 4064 1— Kreisblatt Nr. 37 — betr. Erreichung der Kontrollisten über die im Laufe des Jahres 1928 ausgestellten Fischereischeine, erinnert.
Schlüchtern, den 2. Januar 1929.
Der Landrat. 3. v.: Schultheis.
Kreisausschuß.
J.-Nr. 5879 K. A. Der Lisenbahnassistent i. R. Michael Weining in vollmerz ist als Redner der Gemeinde Vollmerz vorläufig auf die Dauer eines Jahres gemäß § 90 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 von mir bestätigt worden.
Schlüchtern, den 31. Dezember 1928.
Der Landrat: Dr. Müller.
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Bekanntmachung.
Für dar Geschäftsjahr 1929 sind für das für den Bezirk der Stadt Schlüchtern gebildete Mieteinigungsamt 3 Beisitzer und 3 Ersatzbeisitzer zu wählen. Die örtlichen Haus- besitze» und Mietvereine werden gemäß Ausführungsverordnung zum Gesetze betr. Mieterschutz pp. vom 15. August 1923 § 3 aufgefordert, bis zum 15. Januar 1929 Vorschlagslisten hierher einzureichen. (Es wird dabei gleichzeitig ibiarauf hingewiesen, daß
1. Personen, die nach § 32 des Gerichtsverfassungsg» setzes zum Schöffenamt unfähig sind, und Personen, die nach den §§ 33, 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 33 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- gesetze zum Schöffenamt nicht berufen werden sollen, ferner Personen, die nach § 7 Abf. 3 Satz 2 und 4 der Mieterschutzgesetzer zu Beisitzern nicht bestellt werden sollen oder dürfen nicht vorzuschlagen sind, und daß auch die'Benennung solcher Personen, die nach § 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Ausführungsverordnung zum Mieterschutzgesetz vom 15. August 1923 (Pr. G. S. S. 405) die Berufung ablehnen dürfen, sich nicht empfiehlt-