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Nr. 82

(1. Blatt)

Dienstag, den 9. Juli 1929

81. Jahrs.

Amtliche Bekanntmachungen

Landratsamt.

I

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J.sllr. 5953. Gemäß Ziffer 2 Abf. 1 der im Märzheft 1924 der Zeitschrift für das ländliche Fortbildungsschulwe- i sen veröffentlichten Grundsätze für die Unterstützung länd­licher Fortbildungsschulen aus Staatsmitteln ersuche ich die Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden, in denen Fort- | bildungsschulen eingerichtet sind, mir bis spätestens zum 15. b. Mts. die Anträge auf Erlangung einer Staatsbei­hilfe für das Rechnungsjahr 1929/30 einzureichen. Aus ben Anträgen müssen der Harne des Lehrers, oder der Lehrerin des Schulleiters, voraussichtliche Schülerzahl, die Zahl der Unterrichtsstunden, die Aufwendungen für Lehr­mittel u-s.w. hervorgehen. Die genaue und p ü n k t = liche Erledigung der Angelegenheit mache ich den Herren Bürgermeistern zur besonderen Pflicht-

Schlüchtern, den 6 3uli 1929.

Der Landrat- 3. D.: Rang.

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Kreisausschuß.

Ordnung über die Regelung des Desinfedtionswesens im Kreise Schlüchtern.

Auf Grund bes Gesetzes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28- 8. 1905 und der Ausführung der neuen Desinfektionsvorschriften vom 8. 3. 1921, sowie Beschluß des Kreistages vom 17- Dezember 1928 wird für den Umfang des Kreises Schlüchtern fol­gendes angeordnet:

1-

Zwecks geregelter Durchführung der Desinfektionen wird her Kreis in Vesinfektionsbezirke eingeteilt. Die Bestim­mung der Bezirke liegt dem Kreisausschuß ob. : '

2-

(Es ist zu unterscheiden

1- die laufende Desinfektion am Krankenbett und

2. die Schlußdesinfektion.

Die laufende Desinfektion am Krankenbett soll, w. m.

von einer in einer staatlichen Desinfektorenschule in der

Lust von einer in einer staatlichen vesnnfektorenschule m der üs« Desinfektion ausgebildeten Pflegeperson durchgeführt iöroei werden, wo eine solche nicht dauernd am Krankenbett it N tätig sein kann, muk die lautende Desinfektion von einer

ätig sein kann, muß die laufende Desinfektion von einer in einer staatlichen Desinfektorenschule ausgebildeten Pfle­gerin (Desinfektions-, Seuchen-, Fürsorgeschwester) oder, wo auch dies nicht möglich ist, von einem staatlich geprüften Desinfektor dauernd und regelmäßig überwacht werden. Die Schlußdesinfektion bleibt dem vom Kreisausschuß zuge- ^ssenen männlichen Desinfektoren und den für diesen Zweck besonders ausgebildeten Schwestern vorbehalten.

ß.

Die Ortspolizeibehörde hat sofort nach Eingang einer breisärztlichen Anzeige über eine ansteckende Krankheit zu­nächst der zuständigen Krankenpflegerin bezw- dem männ­lichen Desinfektor Mitteilung zu machen, welche die Des­infektion unverzüglich durchzuführen haben.

Ueber das Veranlaßte hat die Grtspolizei dem Kreisarzt M der innerhalb 24 Stunden an ihn weiterzugebenden uste Anzeige zu machen.

4.

Das Desinfektionspersonal hat die laufende Desinfek- Mn im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt möglichst l^lbst auszuführen - muß ihre Ausführung jedoch den An= gchorigen des Kranken oder einer nicht in der Desinfektion Msgebildeten Krankenpflegeperson überlassen werden, dann diese eingehend zu belehren und die Art der Austsüh- mng der Desinfektion ist auf das genaueste zu überwachen, von der Sorgfalt, mit der sie ausgeführt wird, die Art Schlußdesinfektion abhängig zu machen fein wird-

5- '

, Das Desinfektionspersonal hat dem Kreisarzt jede bei W anzeigepflichtigen Krankheit übernommene laufende Desinfektion, auch wenn die Erkrankung ärztlich! nicht an= Steigt ist oder ärztlich nicht behandelt wird, auf Formular P rechtzeitig zu melden, daß eine unter Umständen erfor- °"liche verschärfte Schlußdesinfektion zum richtigen Zeit- Punkt vorgenommen werden kann. Die Entscheidung hier- trifft der Kreisarzt-

wird nichts Gegenteiliges angeordnet, dann ist sofort der Genesung, dem Tod, der Ueberführung ins Kran- Pnwus oder, wenn sonst der Kranke die Wohn- und Kran« ; Träume verlassen bat, die vereinfachte Schlußdesinfektion °°Mnehmen.

& .*c Ortspolizeibehärde ist verpflichtet, dem für die Schluß- ^mfehtion zugelassenen Desinfektor unverzüglich Mittel- Un9 zu machen.

. . 6-

Desinfektionswesen wird gemäß den gesetzlichen Be«

stimmungen vom Kreisarzt als dem staatlichen Medizinal- beamten beaufsichtigt-

7-

Die Desinfektoren haben sich bei Ausführung der ihnen vom Kreisarzt oder von der Ortspolizeibehörde erteilten Aufträge bezw- Ersuchen genau nach den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere nach den in Ausführung der­selben erlassenen Desinfektionsanweisungen so­wie nach ihrer Dienstanweisung zu richten- In Zweifels­fällen haben sie die Entscheidung des Kreisarztes einzuholen.

8-

Die den Desinfektoren bei amtlichen Desinfektionen und Kontrollbesuchen zustehenden Gebühren werden durch Ver­mittlung der Ortsbehörde von dem ffaushaltungsvorstand eingezogen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln zu er­setzen sind-

wenn der Zahlungspflichtige nach amtlicher Feststellung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie not­wendigen Unterhalts die Kosten der amtlich angeordneten Desinfektion nicht zu tragen vermag, hat die betreffende Gemeinde sie als mittelbare Polizeikosten zu übernehmen-

9-

Die Regelung der den Desinfektoren zustehenden Gebüh­ren bleibt dem Kreisausschuß vorbehalten.

Die Desinfektionsmittel und Apparate werden von der Kreisverwaltung kostenfrei zur Verfügung gestellt, ebenso trägt der Kreis die Reisekosten für die Desinfektoren-

10.

Den Transport des Zimmer-Desinfektionsapparates vom Wohnort des Desinfektors nach der Gemeinde, in welcher die Desinfektion stattfinden soll, sowie den Rücktransport desselben nach dem Wohnort des Desinfektors hat die be­treffende Gemeinde zu besorgen-

11.

Die Desinfektoren können, falls es die Zahl und der Umfang der amtlichen Desinfektions- und Kontrollbelüche zulassen, von jedem Kreiseingesessenen zu Desinfektionen herangezogen werden-

Der Antrag ist in diesem Falle bei der Grtspolizeibehörde zu stellen- Die Desinfektoren haben sich in solchem Falle der privaten Desinfektion bezüglich der ihnen zustehenden Gebühren und der Auslagen für Desinfektionsmittel an die zur Zahlung der Kosten der Desinfektion verpflichteten ffaushaltungsvorstände oder Einzelpersonen zu halten- Die Desinfektoren haben die privaten Desinfektionen genau nach den für amtliche Desinfektionen maßgebenden Vor­schriften auszuführen und stehen hierbei unter Aufsicht des Kreisarztes-

12-

Die Bestellung der Desinfektoren erfolgt durch den Kreis- ausschuß- Vor seinem Dienstantritt wird der Desinfektor auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten ver­pftichtet.

Die zugelassenen Desinfektoren erhalten einen vom Kreisausschuß ausgestellten Ausweis über ihre Zulassung, den sie in jedem Falle vor Ausführung ihrer Tätigkeit dem ffaushaltungsvorstand unaufgefordert vorzuzeigen haben-

15.

Die Desinfektoren haben über ihre dienstlichen Verrich­tungen ein Tagebuch zu führen und zwar nach einem vom Landrat bestimmten Muster. Das Tagebuch unterliegt der Prüfung durch den Kreisarzt bezw- Landrat.

14-

Bei widerstand der Beteiligten haben sich die Desinfek­toren an die zuständige Polizeibehörde zu wenden-

15-

Bei Beschwerden über die Desinfektoren entscheidet nach Anhörung des Kreisarztes der Landrat-

16.

Die Desinfektoren sind auf Kosten des Kreises gegen Unfall zu versichern.

17.

Das unterm 27- März 1907 erlassene Reglement betref­fend das Desinfektionswesen im Kreise Schlüchtern wird aufgehoben.

18.

Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Der Kreisausschuß hat nach Anhörung des Kreis­arztes sämtliche zur Ausführung dieser Verordnung erfor­derlichen Bestimmungen zu erlassen.

Schlüchtern, den 20. Februar 1929.

Der Kreisausschuß- (Siegel) Dr- Müller, Kind, Weitzel.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

3.=Hr. 6078 F. vorstehende Ordnung wird hiermit ver­öffentlicht.

Schlüchtern, den L 3uli 1929.

Kreiswohlfahrtsamt. 3. V.: Rang.

Warnung an die Halter und Führer von Kraftfahrzeugen.

3n letzter Zeit mehren sich die Beschwerden über die Belästigung der Publikums durch von Kraftfahrzeugen, namentlich Krafträdern (auch Kleinkrafträdern) ausgehen­den Geräusche, Rauchentwicklung und üble Gerüche. Ganz besonders wird über überlautes Knattern der Krafträder und darüber geklagt, daß Krafffahrzeugführer während des Haltens ihres Fahrzeuges den Motor laufen lassen.

Nach den §§ 16, 17 der Reichsverordnung über Kraft­fahrzeugverkehr vom 16- März 1928 ist der Führer dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug sich in vorschrifts­mäßigem Zustande befindet und daß eine Belästigung von Personen oder Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, Rauch, Dampf oder üblen Geruch in keinem Falle eintritt. Stellen sich unterwegs Mängel ein, so hat der Führer für Abhilfe zu sorgen- Der Halter eines Kraftfahrzeuges darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm ein Mangel bekannt ist-

Die Polizeibeamten sind angewiesen, gegen Führer und Halter von Kraftfahrzeugen, die in solcher unerhörten Weise die bestehenden Bestimmungen und die gebotene Rücksicht­nahme auf ihre Mitmenschen außer Acht lassen, unnachsicht- lich einzuschreiten-

Auf die Strafbestimmungen im § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3- Mai 1909/21. Iuli 1923 und im § 50 der obengenannten Verordnung vom 16- März 1928 Geldstrafe bis zu 150 3Mt oder haft wird Hingewiesen.

Es wird ferner darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 35 Abs. 1 der Verordnung vom 16. März 1928 die Po­lizeibehörde jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Un­tersuchung darüber veranlassen kann, ob ein Kraftfahr­zeug nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden An­forderungen entspricht, von dieser Möglichkeit wird künftig emem. r^cafffahr- zeug belästigende Geräusche, Rauch- oder Geruchsentwick­lung festgestellt werden. Nach § 35 Abs. 2 a. a. G. kann, wenn ein Kraftfahrzeug den zu stellenden Anforderungen nicht genügt, seine Ausschließung vom Befahren der öffent­lichen Wege verfügt werden. Unzuverlässigen Kraftfahrzeug­führern kann nach § 36 a- a. G. die Fahrerlaubnis dau­ernd oder zeitweise entzogen werden-

Schlüchtern, den 4- Iuli 1929.

Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.

Saarstage und Noungplan.

Der Standpunkt der Reichsregieruug.

Ursprünglich sollte das Saargebiet Frankreich einen Ersatz bieten für die zerstörten Gruben in Frankreich. Nach dem Zustandekommen des Aoungplanes ergibt sich jedoch heute ein innerer Zusammenhang der Saar­frage mit der Kriegsentschädigungsfrage, da der Avung- Plan von seinen Urhebern als eine endgültige und umfassende Gesamtregelung aller Kriegsentschädigungs­fragen gedacht ist. Im Aoungplan kommt ja auch deut­lich zum Ausdruck, daß Deutschland von allen poli­tischen Belastungen befreit werden soll.

Die deutsche Regierung ist der Meinung, daß von einer Gesamtliquidation nicht gesprochen werden kann, solange nicht auch die Saarfrage mitgeregelt wird. Jedenfalls llegt es im Interesse des Bersöhnungs- gedankens, wenn auch diese Frage auf der bevorstehen­den Konferenz endgültig bereinigt werde.

Was die Frage desVersöhnungsausschusses" an- geht, so wird in Berlin auf den im Locarnovertrag vorgesehenen Bergleichsausschuß hingewiesen, der ja auch Frankreich die Möglichkeit gibt, über kleinere Streitfälle sofort eine Entscheidung herbeizuführen.

Englands chitwort.

Regierungskonferenz in London.

Der englische Botschafter in Paris, Lord Ttzrrekl, begab sich am Sonnabend nachmittag nach dem Quai d'Orsay, wo er eine mündliche Erklärung als Antwort der englischen Regierung auf die französische Note vom 28. Juni abgab. Die englische Regierung hält, wie verlautet, ihren Wunsch nach Einberufung der Regie- rungskonferenz nach London aufrecht und erllärt sich mit dem Beginn der Konferenz in den ersten August­tagen einverstanden.

Die Besprechungen gehen weiter. Man hat in Paris den Eindruck, daß die englische Regierung ähn­lich wie die Reichsregierung für eine beschleunigte Verhandlungsnrethode ist.

Aman Allah in Frankreich.

Der vertriebene König Am an Ullah von Afghanistan ist mit seiner Familie und einem zahlreichen Gefolge an Bord eines englischen Dampfers von Indien kommend in Marseille eingetroffen.