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«tliche Bekanntmachungen
mbratsamt
viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Huf Grund der §§ 17 und 78 des Viehseuchengesetzes ii 26. Juni 1909 (NGBl. S. 519) und zum Schutze en bie Zchweinepest auf Grund der §§ 18 ff. desselben tks wird mit Ermächtigung des Ministers für Landschaft, Domänen und Horsten hierdurch folgendes bs- init:
Wer npeli mfifiti 'nnen. ; auE Ron*
I, Für die im Besitze von Viehhändlern befindlichen mnebestände müssen beim Handel außerhalb des Ortes gewerblichen Niederlassung des Händlers ober, wenn [er eine gewerbliche Niederlassung nicht Gegründet hat, «halb seines Wohnortes, Gesundheitsbescheinigungen, denen die Gesundheit des gesamten Bestandes ersichtlich beigebracht sein, bevor aus den Beständen Schweine
Dann gsllT
lagert oder sonst entfernt werden. Diese Gesundheits- binigungen sind in die Kontrollbücher einzutragen.
!. Der Beibringung von Gesundheitsbescheinigungen vor Veräußerung bedarf es nicht, wenn die Veräußerung Schweine auf einem unter amtstierärztlicher Kontrolle
§ 10.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend die im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine- bestände, vom 16. Ianuar 1915 (Amtsblatt S. 28) und die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen, betreffend das im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr beförderte Klauenvieh, vom 14. Mai 1925 (Amtsblatt S. 128), vom 9. April 1926 (Amtsblatt S. 194) werden mit dem gleichen Tage außer Kraft gesetzt. (AIII. vet. 1625.)
Kassel am 17. 9. 1929. Der Neg.-Präsident.
Muster.
Die durch anliegendes Verzeichnis nachgewiesenen, von Bahnstation ... nach Bahnstation ..... im Wagen Nr .... verladenen Schweine sind heute um ... Uhr von mir auf Grund der vieseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten in (Bestimmungsbezirk) . . . vom ... auf der Bahnstation amtstierärztlich untersucht und frei von Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Seuche befunden worden. Sie dürfen auf den Bahnstationen der Regie* rungsbezirke..........................................................................................
Kreisa « sschuß«
Betrifft: Körung der Iungziegenböcke.
J.-Nr. 4302 K.-A. Bei der am 14. September d. Js. in Schlüchtern stattgefundenen Jungziegenbockkörung wurden folgende Tiere angekört:
griff :en.
au^ r. Stöb ohne, i?“ >äftr-
ii stellt! - ich djtigl ernd abri 15 -
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। nur
enden Markte stattfindet.
§ 2.
. Außerdem sind die Schweine, falls sie mit der Eisen- n oder auf Schiffen befördert worden sind, bei oder un= lesbar nach der Entladung amtstierärztlich zu unteren.
, Sie dürfen von der Entladestelle erst entfernt werden, in bei allen zu der Sendung gehörenden Tieren die Un= chung beendet und eine Gesundheitsbescheinigung aus- e(lt ist.
. 6uch diese Gesundheitsbescheinigung ist in das Kon= Ibuch einzutragen.
§3.
>en Bestimmungen in § 2 unter 1 und 2« unterlieg : I die für die gewerbliche Schweinemästereibetriebe — genommen die landwirtschaftlichen Betriebe — bestimm- 5chweine.
......................................... bis morgen.........Uhr ohne nochmalige amtstierärztliche Untersuchung entladen werden.
......................................., den..........19......
Veterinärrat.
(Etwaiger Dienststempel.)
stellvertretender Veterinärrat.
open, 9 4.
inein Ion dem Eintreffen der untersuchuugspflichtigen 5en-
imge
hat der Besitzer ober der Begleiter dem zuständigen
ibriß* jer^ig tdieii, wirL oalid te id) trabe i ein, AI» alten liebet theilt nist theilt >and> zdnei uen^ lülli mist
oft*
mieten Tierarzte rechtzeitig — spätestens 12 Stunben der Ankunft — Mitteilung zu machen.
_ § 5.
• Die Vorschriften in §§ 2, 3 und 4 finden keine An= ibung auf:
i) nachweislich nur eine 5trecke bis zu 50 Klm. ohne 1 ober Umladung auf der Eisenbahn oder auf Schiffen irderte Schweine,
Schweine, die nachweislich innerhalb der letzten 24 "den auf Nutzviehmärkten ober anderweitig auf Grund ■r veterinärpolizeilichen Unordnung auf dem Bahnge- de amtstierärztlich untersucht wurden und das Bahnende bis zur Verladung nicht verlassen haben.
Nachweis der vorherigen Untersuchung ist durch eine Einigung nach nachstehendem Muster zu erbringen.
Bescheinigung ist auf der Rückseite des Frachtbriefes anzubringen ober dem Frachtbriefe anzuheften. Sie ^ichzeitig in das Kontrollbuch einzutragen und gilt in Salle auch als Gesundheitsbescheinigung im Sinne § 1.
) Schweine, die zur alsbaldigen Abschlachtung bestimmt
■ Sur dieselben Schweine darf, abgesehen von den im § 5 Nr. 1 b Abf. 3, gleichzeitig immer nur Gesundheitsbescheinigung (§§ 1, 2 oder 5) ausgestellt den.
"vie Gesundheitsbescheinigungen haben eine Gültigkeits- * von 5 Tagen.
Anordnung
Rr. 8665. Auf Grund des § 30 des Feld- und Horstpoli- Mgesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Ia^ nuar 1926 (G. S. $. 83) wird folgendes angeordnet:
§ 1.
Innerhalb des Kreises Schlüchtern haben die Eigentümer, Pächter oder Nutznießer von Obstbäumen zur Bekämpfung des $roftfpanners (Frostnachtschmetterlings) bis zum 15. Oktober jedes Iahres Klebringe an den Stämmen der Apfel- und Kirschbäume anzubringen und diese. in der Seit vom 15. März bis 30. April jedes Iahres wieder zu entfernen.
§2.
Wer den Bestimmungen dieser Anordnung zuwlderhan- delt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 XV oder mit Haft bestraft, sofern nicht schärfere Strafbeftimmungen anzuwenden sind.
§3.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Schlüchtern, den 26. September 1929.
Der Landrat: Dr. Müller.
Auf Grund des § 131 b der Neichsgewerbeordnung habe ich im Einvernehmen mit der "Handwerkskammer zu Kassel eine neue Gesellenprüfungsordnung (T) für das Friseurhandwerk erlassen.
Die neue Ordnung tritt am 1. Oktober 1929 in Kraft. Nach Verfielfältigung wird den Innungsaufsichtsbehörden durch mich und den Gesellenprüfungsausschüssen durch den Vorstand der Handwerkskammer je ein Abdruck mitgeteilt werden.
Die Prüfungsordnung liegt vom 1. Oktober d. 3s. ab bei den Innung-aufsichtsbehörden zur Einsicht aus und ist außerdem bei der hiesigen Waisenhausdruckerei käuflich zu haben. (A. VII. 1174 a.)
Des Besitzers
Yerd-
Kör«
Name
Wohnort
buch Nr.
Nr.
Adam Alter
Bellings
I
165
^ n
ff
I
166
Johs. Weining
Vollmerz
5
167
Hartm. Heizenröder
//
8
169
ff
9
186
Pohl
Oberzell 109
15
170
Adalbert Müller
Herolz
i9
171
ff
19
172
Johs. Engelhard
Breitenbach
23
173
JohS. Kreß
Bellings 43
34
174
Will). Uffelmann
Wallroth 83
38
175
Johs. Spähn
Breitenbach
39
176
Konrad Spähn
Neuengronau
4i
177
Johs. Beringer
ff
42
178
Johs. Röll, Sattler
Sterbfritz
49
179
Johs. Stang
„ 140
50
180
Johs. Gärtner
, 27
52
181
Maria Müller
„ 134
53
182
Joh. Wolf
Sannerz
55
183
Joh. Weiß
Uttrichshaufen
64
185
Wilh. Jost
ff
63
184
Wilh. Leipold
Kressenbach
67
168
Johs. Weining
Vollmerz
95
187
Konrad Roth
Sterbfritz
7i
188
Witwe Dickmann
„ 10
72
189
Georg Blum
Gundhelm 75
73
190
ff lf
st
73
191
JoheH Simon
Sannerz
Bellings 6
75
77
192
193
Konrad Beringer
Neuengronau Wallroth
79
194
Hch. Kaufmann
81
195
Hch. Beck
Schlüchtern
82
196
Johs. Engelhard
Breitenbach
83
197
Johs. Kreß
Bellings 43
85
198
Andreas Menius
Bellings
86
199
Hch. Simon
Bellings
87
200
Johs. Knobeloch
Niederzell
89
201
Johs. Hartmann
Sterbfritz
9°
202
Konrad Mack
ff
94
203
Hch. Vartholomä
Vollmerz
96
204
Witwe Iahn
Hinkelhof
97
205
ff ff
ff
98
206
Fr. Heilmann
Elm
100
207
Gg. Christ
Schwarzenfels
101
208
Konrad Schiefer
Schwarzenfels
102
209
Adam Schröder
ff
102
210
Fritz Schiefer
ff
103
211
Konrad Schmidt
Steinau-Ohl
105
212
Konrad Gläser
Vollmerz
IO6
213
Heinrich Werner
Jossa
107
214
I. Wilh. Lins
Oberzell
109
215*
♦ unt. Dorbeh.
Abgekört wurden
die Böcke folgender Besitzer:
Joh. Weiß
Uttrichshaufen
64
—
Georg Christ
Schwarzenfels
101
—
Andr. Schmidt
Seidenroth
108
—
Joh. Fehl
Schlüchterri, den 25.
Weichersbach September 1929.
12
—
Der Landrat: Dr. Müller.
Kassel am 2. 9. 1929.
Der Neg.-Präsident.
8 6.
- , den sich aus den §§ '1, 2 und 5 ergebenden Linschrän- finden auf die Gesundheitsbescheinigungen die vor- gM der W 16—19 der viehseuchenpolizeilichen Anorb= >„A ^5 Ministers für Landwirtschaft, Domänen und $or=
lzerh
für BlU' Vo« fM fisch
am 1. Mai 1912 (Neichs- und Ztaatsanzeiger Nr. Anwendung.
Vornahme der in §§ 1, 2, 3 und 5 not geschriebenen Eichungen, sind nur die für den Entladeort zuständigen knnärräte oder deren amtlich bestellte Vertreter be-
astik k. § 8.
irbe' lf Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung regeln
oi» tif", mit" tut- erg' alt!
"A §§ 24 und 25 des preußischen Ausfübrungsgefeges ' Oiehseuchengesetze vom 25. Iuli 1911 (®S. S. 149).
J.-Nr. 1520 V. Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich, die Witwen in ihren Gemeinden, deren Ehemänner am 1. Januar 1912 bereits verstorben oder die an diesem Tage schon dauernd invalide waren und dann verstorben sind, ohne inzwischen die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt zu haben, auf das Gesetz über Leistungen in der Invalidenversicherung vom 12. Juli d. I. (R. G. Bl. I. S. 135/1929) aufmerksam zu machen. Hiernach sind auch diese Hinterbliebenen vom 1. Oktober d. I. ab zum Bezug der Witwen- lind Waisenrente berechtigt. Ich ersuche etwaige Anträge unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare entgegen zu nehmen und mit den erforderlichen Unterlagen hierher einzu- reichen.
Schlüchtern, den 26. September 1929.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts. Dr. Müller.
Stadt Steinau.
Gchafpferckverpachtung.
Der Schafpferch von der städtischen Schafherde soll Donnerstag, den 3. Oktober d. J. abends S‘/2 Uhr im Rathaus verpachtet werden.
Steinau, den 30. September 1929.
Der Magistrat. Dr. Kraft.
— Anläßlich des Geburtstages des Reichspräsidenten schüttete die Hindenburg-Spende wiederum an 2200 bedürftige Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und Veteranen 425 000.— Mark aus.
^iderhandlringen gegen diese Anordnung unterliegen ^rafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchenge- vom 26. Suni 1909 (R®Bl. S. 519).
Sprechstunden beim Landratsamt: Dienstags und Freitags, vormittags von 9 bis 12 Uhr
Besucht am 5., 6. und 7. Oktober die Bezirks * Gbstausstellung in Schlächtern auf dem Acisbrunnen!