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«tliche Bekanntmachungen

mbratsamt

viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Huf Grund der §§ 17 und 78 des Viehseuchengesetzes ii 26. Juni 1909 (NGBl. S. 519) und zum Schutze en bie Zchweinepest auf Grund der §§ 18 ff. desselben tks wird mit Ermächtigung des Ministers für Land­schaft, Domänen und Horsten hierdurch folgendes bs- init:

Wer npeli mfifiti 'nnen. ; auE Ron*

I, Für die im Besitze von Viehhändlern befindlichen mnebestände müssen beim Handel außerhalb des Ortes gewerblichen Niederlassung des Händlers ober, wenn [er eine gewerbliche Niederlassung nicht Gegründet hat, «halb seines Wohnortes, Gesundheitsbescheinigungen, denen die Gesundheit des gesamten Bestandes ersichtlich beigebracht sein, bevor aus den Beständen Schweine

Dann gsllT

lagert oder sonst entfernt werden. Diese Gesundheits- binigungen sind in die Kontrollbücher einzutragen.

!. Der Beibringung von Gesundheitsbescheinigungen vor Veräußerung bedarf es nicht, wenn die Veräußerung Schweine auf einem unter amtstierärztlicher Kontrolle

§ 10.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betref­fend die im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine- bestände, vom 16. Ianuar 1915 (Amtsblatt S. 28) und die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen, betreffend das im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr beförderte Klauenvieh, vom 14. Mai 1925 (Amtsblatt S. 128), vom 9. April 1926 (Amtsblatt S. 194) werden mit dem gleichen Tage außer Kraft gesetzt. (AIII. vet. 1625.)

Kassel am 17. 9. 1929. Der Neg.-Präsident.

Muster.

Die durch anliegendes Verzeichnis nachgewiesenen, von Bahnstation ... nach Bahnstation ..... im Wagen Nr .... verladenen Schweine sind heute um ... Uhr von mir auf Grund der vieseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten in (Bestimmungsbezirk) . . . vom ... auf der Bahnstation amtstierärztlich untersucht und frei von Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Seuche befunden worden. Sie dürfen auf den Bahnstationen der Regie* rungsbezirke..........................................................................................

Kreisa « sschuß«

Betrifft: Körung der Iungziegenböcke.

J.-Nr. 4302 K.-A. Bei der am 14. September d. Js. in Schlüchtern stattgefundenen Jungziegenbockkörung wurden folgende Tiere angekört:

griff :en.

au^ r. Stöb ohne, i? >äftr-

ii stellt! - ich djtigl ernd abri 15 -

cer« für

nur

enden Markte stattfindet.

§ 2.

. Außerdem sind die Schweine, falls sie mit der Eisen- n oder auf Schiffen befördert worden sind, bei oder un= lesbar nach der Entladung amtstierärztlich zu unter­en.

, Sie dürfen von der Entladestelle erst entfernt werden, in bei allen zu der Sendung gehörenden Tieren die Un= chung beendet und eine Gesundheitsbescheinigung aus- e(lt ist.

. 6uch diese Gesundheitsbescheinigung ist in das Kon= Ibuch einzutragen.

§3.

>en Bestimmungen in § 2 unter 1 und 2« unterlieg : I die für die gewerbliche Schweinemästereibetriebe genommen die landwirtschaftlichen Betriebe bestimm- 5chweine.

......................................... bis morgen.........Uhr ohne noch­malige amtstierärztliche Untersuchung entladen werden.

......................................., den..........19......

Veterinärrat.

(Etwaiger Dienststempel.)

stellvertretender Veterinärrat.

open, 9 4.

inein Ion dem Eintreffen der untersuchuugspflichtigen 5en-

imge

hat der Besitzer ober der Begleiter dem zuständigen

ibriß* jer^ig tdieii, wirL oalid te id) trabe i ein, AI» alten liebet theilt nist theilt >and> zdnei uen^ lülli mist

oft*

mieten Tierarzte rechtzeitig spätestens 12 Stunben der Ankunft Mitteilung zu machen.

_ § 5.

Die Vorschriften in §§ 2, 3 und 4 finden keine An= ibung auf:

i) nachweislich nur eine 5trecke bis zu 50 Klm. ohne 1 ober Umladung auf der Eisenbahn oder auf Schiffen irderte Schweine,

Schweine, die nachweislich innerhalb der letzten 24 "den auf Nutzviehmärkten ober anderweitig auf Grund r veterinärpolizeilichen Unordnung auf dem Bahnge- de amtstierärztlich untersucht wurden und das Bahn­ende bis zur Verladung nicht verlassen haben.

Nachweis der vorherigen Untersuchung ist durch eine Einigung nach nachstehendem Muster zu erbringen.

Bescheinigung ist auf der Rückseite des Frachtbriefes anzubringen ober dem Frachtbriefe anzuheften. Sie ^ichzeitig in das Kontrollbuch einzutragen und gilt in Salle auch als Gesundheitsbescheinigung im Sinne § 1.

) Schweine, die zur alsbaldigen Abschlachtung bestimmt

Sur dieselben Schweine darf, abgesehen von den im § 5 Nr. 1 b Abf. 3, gleichzeitig immer nur Gesundheitsbescheinigung (§§ 1, 2 oder 5) ausgestellt den.

"vie Gesundheitsbescheinigungen haben eine Gültigkeits- * von 5 Tagen.

Anordnung

Rr. 8665. Auf Grund des § 30 des Feld- und Horstpoli- Mgesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Ia^ nuar 1926 (G. S. $. 83) wird folgendes angeordnet:

§ 1.

Innerhalb des Kreises Schlüchtern haben die Eigentümer, Pächter oder Nutznießer von Obstbäumen zur Bekämpfung des $roftfpanners (Frostnachtschmetterlings) bis zum 15. Oktober jedes Iahres Klebringe an den Stämmen der Apfel- und Kirschbäume anzubringen und diese. in der Seit vom 15. März bis 30. April jedes Iahres wieder zu entfernen.

§2.

Wer den Bestimmungen dieser Anordnung zuwlderhan- delt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 XV oder mit Haft be­straft, sofern nicht schärfere Strafbeftimmungen anzuwenden sind.

§3.

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Schlüchtern, den 26. September 1929.

Der Landrat: Dr. Müller.

Auf Grund des § 131 b der Neichsgewerbeordnung habe ich im Einvernehmen mit der "Handwerkskammer zu Kassel eine neue Gesellenprüfungsordnung (T) für das Friseur­handwerk erlassen.

Die neue Ordnung tritt am 1. Oktober 1929 in Kraft. Nach Verfielfältigung wird den Innungsaufsichtsbehörden durch mich und den Gesellenprüfungsausschüssen durch den Vorstand der Handwerkskammer je ein Abdruck mitgeteilt werden.

Die Prüfungsordnung liegt vom 1. Oktober d. 3s. ab bei den Innung-aufsichtsbehörden zur Einsicht aus und ist außerdem bei der hiesigen Waisenhausdruckerei käuf­lich zu haben. (A. VII. 1174 a.)

Des Besitzers

Yerd-

Kör«

Name

Wohnort

buch Nr.

Nr.

Adam Alter

Bellings

I

165

^ n

ff

I

166

Johs. Weining

Vollmerz

5

167

Hartm. Heizenröder

//

8

169

ff

9

186

Pohl

Oberzell 109

15

170

Adalbert Müller

Herolz

i9

171

ff

19

172

Johs. Engelhard

Breitenbach

23

173

JohS. Kreß

Bellings 43

34

174

Will). Uffelmann

Wallroth 83

38

175

Johs. Spähn

Breitenbach

39

176

Konrad Spähn

Neuengronau

4i

177

Johs. Beringer

ff

42

178

Johs. Röll, Sattler

Sterbfritz

49

179

Johs. Stang

140

50

180

Johs. Gärtner

, 27

52

181

Maria Müller

134

53

182

Joh. Wolf

Sannerz

55

183

Joh. Weiß

Uttrichshaufen

64

185

Wilh. Jost

ff

63

184

Wilh. Leipold

Kressenbach

67

168

Johs. Weining

Vollmerz

95

187

Konrad Roth

Sterbfritz

7i

188

Witwe Dickmann

10

72

189

Georg Blum

Gundhelm 75

73

190

ff lf

st

73

191

JoheH Simon

Sannerz

Bellings 6

75

77

192

193

Konrad Beringer

Neuengronau Wallroth

79

194

Hch. Kaufmann

81

195

Hch. Beck

Schlüchtern

82

196

Johs. Engelhard

Breitenbach

83

197

Johs. Kreß

Bellings 43

85

198

Andreas Menius

Bellings

86

199

Hch. Simon

Bellings

87

200

Johs. Knobeloch

Niederzell

89

201

Johs. Hartmann

Sterbfritz

9°

202

Konrad Mack

ff

94

203

Hch. Vartholomä

Vollmerz

96

204

Witwe Iahn

Hinkelhof

97

205

ff ff

ff

98

206

Fr. Heilmann

Elm

100

207

Gg. Christ

Schwarzenfels

101

208

Konrad Schiefer

Schwarzenfels

102

209

Adam Schröder

ff

102

210

Fritz Schiefer

ff

103

211

Konrad Schmidt

Steinau-Ohl

105

212

Konrad Gläser

Vollmerz

IO6

213

Heinrich Werner

Jossa

107

214

I. Wilh. Lins

Oberzell

109

215*

unt. Dorbeh.

Abgekört wurden

die Böcke folgender Besitzer:

Joh. Weiß

Uttrichshaufen

64

Georg Christ

Schwarzenfels

101

Andr. Schmidt

Seidenroth

108

Joh. Fehl

Schlüchterri, den 25.

Weichersbach September 1929.

12

Der Landrat: Dr. Müller.

Kassel am 2. 9. 1929.

Der Neg.-Präsident.

8 6.

- , den sich aus den §§ '1, 2 und 5 ergebenden Linschrän- finden auf die Gesundheitsbescheinigungen die vor- gM der W 1619 der viehseuchenpolizeilichen Anorb= >A ^5 Ministers für Landwirtschaft, Domänen und $or=

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für BlU' Vo« fM fisch­

am 1. Mai 1912 (Neichs- und Ztaatsanzeiger Nr. Anwendung.

Vornahme der in §§ 1, 2, 3 und 5 not geschriebenen Eichungen, sind nur die für den Entladeort zuständigen knnärräte oder deren amtlich bestellte Vertreter be-

astik k. § 8.

irbe' lf Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung regeln

oi» tif", mit" tut- erg' alt!

"A §§ 24 und 25 des preußischen Ausfübrungsgefeges ' Oiehseuchengesetze vom 25. Iuli 1911 (®S. S. 149).

J.-Nr. 1520 V. Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich, die Witwen in ihren Gemeinden, deren Ehemänner am 1. Januar 1912 bereits verstorben oder die an diesem Tage schon dauernd invalide waren und dann verstorben sind, ohne inzwischen die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt zu haben, auf das Gesetz über Leistungen in der Invalidenversicherung vom 12. Juli d. I. (R. G. Bl. I. S. 135/1929) aufmerk­sam zu machen. Hiernach sind auch diese Hinterbliebenen vom 1. Oktober d. I. ab zum Bezug der Witwen- lind Waisenrente berechtigt. Ich ersuche etwaige Anträge unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare entgegen zu nehmen und mit den erforderlichen Unterlagen hierher einzu- reichen.

Schlüchtern, den 26. September 1929.

Der Vorsitzende des Versicherungsamts. Dr. Müller.

Stadt Steinau.

Gchafpferckverpachtung.

Der Schafpferch von der städtischen Schafherde soll Donnerstag, den 3. Oktober d. J. abends S/2 Uhr im Rathaus verpachtet werden.

Steinau, den 30. September 1929.

Der Magistrat. Dr. Kraft.

Anläßlich des Geburtstages des Reichspräsidenten schüttete die Hindenburg-Spende wiederum an 2200 bedürf­tige Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und Veteranen 425 000. Mark aus.

^iderhandlringen gegen diese Anordnung unterliegen ^rafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchenge- vom 26. Suni 1909 (R®Bl. S. 519).

Sprechstunden beim Landratsamt: Dienstags und Freitags, vormittags von 9 bis 12 Uhr

Besucht am 5., 6. und 7. Oktober die Bezirks * Gbstausstellung in Schlächtern auf dem Acisbrunnen!