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ls-AmtsbiE * Allgemeiner amtlicher Anzeiger für Ken Kreis -chlüchtem
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(I. Blatt)
Dienstag. den 17. Dezember 1929
81. Jahrs
tätliche Bekanntmachungen
ndratsatttt.
M. 10958. Zufolge Anordnung des Herrn Regierungs- isjdenten zu Kaffel werden die Orispolizeibehörden ange- iscn, vom 1. Januar 1930 ab über die von ihnen Mgß § 44 a der R. G. O. ausgestellten Legitimationskarten ) ne Nachweisung nach dem unten abgedruckten Muster zu f i^n, Die Ortspolizeibehörden haben vor der Ausstellung
der Karten besonders festzustellen, ob die Firmen, für die Bestellungeu auf Waren aufgesucht werden sollen, für das Aufsuchen der Bestellungen tatsächlich in Frage kommen, oder ob der Handlungöreisende, der sebst ein stehendes Gewerbe angemeldet hat, ein solches auch betreibt und eine s gewerbliche Niederlassung für den betreffenden Handelszweig inne hat.
Schlüchtern, den 7. Dezember 1929.
Der Landrat: Dr. Müller.
Geltungsbereiche der Kurhessischen Verordnung vom 29. 3unt 1821 (Kurh. G5. S. 29) der Genehmigung des zuständigen Landrats.
§9.
Anträge auf Verlängerung der Polizeistunde sowie auf Genehmigung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten sollen mindestens sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung bei der Grtspolizeibehörde schriftlich eingereicht werden, widrigenfalls die Erlaubnis wegen Fristversäumnis versagt werden kann.
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Der Legiti- i mations- i Karte
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Kreis
Nachweisung
der ausgestellten Legitimationskarten.
Des Inhabers der Legitimationskarte
Name
Vorname
Stand
Wohnort
Kalenderjahr 19
Auftraggebende Firma
Bezeichnung
gewerbliche Niederlassung
Tätigkeit des Reisenden unter Angabe der Ware
Werden Bestellungen bei jedermann aufgesucht?
Sind die Bestimmungen der §§ 57 Ziffer 1 bis 4 u. 57 b Ziffer 2 der W G.G.
beachtet worden?
Ausnahmen hiervon:
Neufestsetzung des Ortslohnes. I §§ 149/151 der Reichsverficherungsordnung der Ortslohn für
roter Abänderung der Bekanntmachung vom 7. Juni j dcn Regierungsbezirk Kassel für die Zeit vom 1. Januar 1930 (7, Regierungs-Amtsblatt Nr. 23, wird auf Grund der , ab festgesetzt:
$ür den Versicherungsamtsbezirk
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ebStabt und Hanau-Ztadt
11.
1 übrigen Kreise des Gberversicherungsamts
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-S§'A Massel, am 4. 12. 1929.
(Tgb. . Nr. 257/29.)
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Polizeiverordnung über die Polizeistunde und öffentlichen Tanzlustbarkeiten.
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über 21 i>! Jahre
Festsetzung für Personen:
a) männliche
»der 21 Jahre
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b) weibliche
Ätz.. 16-21 Jahren
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unter 16 Jahren
von jo-2» Jahren
Uiim 46 Jahren
4-
2,70
3,50
3-
2,10
3-
2,10
2,70
2,10
1,70
Oberversicherungsamt.
§ 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Notgesetz vom 24. Februar 1923 (RGBl. I S. 147) höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 91M, im Unvermögenssalle mit entsprechender haft bestraft. Insbesondere wird bestraft, wer eine öffentliche Tanzlustbarkeit ohne polizeiliche Erlaubnis veranstaltet, ober als Veranstalter über die feststehende Polizeistunde, ober über die im Erlaubnisschein bestimmte Seit hinaus fortsetzen, ober wer in einem dieser Fälle sein Lokal zu einer öffentlichen Tanzlustbarkeit benutzen läßt.
§ 11.
Erweist sich ein Wirt ober sein Stellvertreter ober Geschäftsführer in Ausübung des Schankgewerbes als unzuverlässig oder ergeben sich aus seiner Geschäftsführung Unzuträglichkeiten für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung, so kann die Polizeistunde für seinen Betrieb auf 20 Uhr durch die Ortspolizeibehörde herabgesetzt werden.
§ 12.
Diese Polizeiverordnung tritt am 15. Dezember 1929 in Kraft.
Alle entgegenstehenden Polizeivorschriften, insbesondere die Provinzial-Polizeiverordnungen über die Polizeistunde, und öffentlichen Tanzlustbarkeiten vom 23. Iuni 1928
,-2^». Lr^^sL^Hdrsdr fig die Markthallen der Hauptstädte vom 24. August 1929 werden aufgehoben.
I Huf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über | allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 h- $. 195), der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom ^^^^eptember 1867 (G. 5. 5. 1529), der §§ 2, 4 und 5 ^«M1 I des Uotgesetzes vom 24. Februar 1923 (R. G. BL !§ s»?;i PM, der Verordnung über Vermögensstrafen und Bu= ^EU vom 6. Februar 1924 (R. G. BL S. 44.) und des
^5 des Reichsstrafgesetzbuches wird für den Umfang s Provinz Hessen-Nassau mit Zustimmung des Provinzial- s folgendes verordnet:
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(Rr. 11311.)
Kassel am 21. November 1929.
Der Gberpräsident.
vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Die Grtspolizeibehörden haben etwaige Anträge auf Verlängerung der Polizeistunde vor der Genehmigung nach wie vor mir zur Zustimmung vorzulegen. Die Verwaltungs- gebühren für die Genehmigung- fließen in die Gemeindekasse.
Die Anträge auf Genehmigung öffentlicher Tanzlustbarkeiten sind mir rechtzeitig zur Entscheidung vorzulegen. Die für diese Genehmigung zu entrichtenden verwaltungsgebüh- ren fallen der Staatskasse zu. Die Erhebung der Gebühren wird in diesem Falle in der Regel durch Nachnahme erfolgen.
Schlüchtern, den 12. Dezember 1929.
Der Landrat: Dr. Müller.
Schankwirtschaft gehörigen Räumen — auch solchen, die im Eigentum geschlossener Gesellschaften stehen ober von ihnen ermietet sind —, soweit damit ein gast- oder schank- wirtschaftlicher Betrieb verbunden ist.
§4.
Für Theater, Varietes, Kabaretts, Lichtspielvorführungen und für alle sonstigen Darbietungen, welche einer Erlaubnis nach § 33 a der RGD. bedürfen, tritt die Polizeistunde um 24 Uhr ein.
§ 5.
Vergnügungsparks (sogenannte Rummelplätze) sind um 22 Uhr zu schließen. handelt es sich um Einrichtungen oder Veranstaltungen von weniger als dreiwöchiger Dauer, so ist die Grtspolizeibehörde in besonderen Nusnahmefällen befugt, eine Verlängerung der Polizeistunde bis spätestens 23 Uhr zuzulassen.
§ 6.
Die Grtspolizeibehörden werden ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedürfnis
a) für einzelne Veranstaltungen
b) aus besonderem Unlaß vorübergehend allgemein eine Verlängerung der Polizeistunde zuzulassen.
Line Verlängerung der Polizeistunde für Vergnügungsparks (Rummelplätze) über die in § 5 festgesetzten Stunden hinaus ist nicht zulässig.
Line vorübergehende allgemeine Verlängerung der Polizeistunde darf nur nach Unhörung der Fachorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nach sorgfältiger Prüfung der Bedürfnisfrage erfolgen.
§ 7.
Im Falle eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann aus besonderen Gründen für einzelne Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe durch die Grtspolizeibehörde die Polizeistunde verkürzt werden (Frühpolizeistunde).
Während der Frühpolizeistunde darf kein Branntwein ausgeschenkt werden. Der Russchank geistiger Getränke ist nur mit besonderer Genehmigung der Grtspolizeibehörden zulässig.
§8.
Geffentliche Tanzlustbarkeiten bedürfen der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Grtspolizeibehörde, im
Dolksentscheib am 22. Dezember 1929.
J.-Nr. 11281. Die Formulare zu den Abstimmungö- niederschriften und den Stimmscheinen, sowie die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind an die Herren Bürgermeister abgesandt worden.
Sofern die vorstehend aufgeführten Drucksachen den Herren Bürgermeistern bis zum 20. d. Mts. noch nicht zugegangen sein sollten, ersuche ich, sie bezw. die fehlenden Stücke durch einen besonderen Boten hier abholen zu lassen.
Die abgeschlossene und nach den Vorschriften in § 22 der Reichsstimmordnung bescheinigte Stiinmliste ist spätestens am 2i. d. Mts. dem Abstimmungsvorsteher zu über- geben.
Die genaue Beachtung der für die Durchführung der Abstimmung in den §§ 35—43 und 112 — 130 der Reichs- ftimmordnung vom 14. März 1924 enthaltenen Vorschriften mache ick den Herren Bürgermeistern und Abstimmungs- Vorstehern zur Pfficht. Ich empfehle den AbstimmungS- vorftehern und Schriftführern dringend, sick mit dem Inhalt der Abstimmungsvorschriften insbesondere der Abstimmungs- nicderschrift vor Beginn der Abstimmung eingehend vertraut zu machen.
Nach Beendigung der AbstimmungS- Handlungistmir das Ergebnis sofort auf schnellstemW e g «(Fernsprecher,Telegramm, Eilboten) zu melden. Die Herren Bürgermeister bezw. Abstimmungsvorsteher ersticke ick, das Abstimmungsergebnis möglichst selbst am Telefon aufzugeben, oder wenigstens dabei zugegen zu sein, damit etwa notwendig werdende Rückfragen gleich erledigt werden können.
Die Meldung muß enthalten:
a) Zahl der gültigen Ja-Stimmen .....................
-M^ Tast- und Zckankwirtschasten wird der Beginn der Meiftunde
M alle Gemeinden unter 1OOOO Einwohnern auf 24 ^-».Uhr,
alle Gemeinden über 10 000 Einwohnern auf 1 " > Uhr,
öie Stäbte Kassel, Frankfurt a. und Wiesbaden |M 2 Uhr
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Polizeistunde endet um 6 Uhr.
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r^ Dberpräsident ist befugt, in dringenden Süllen für
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"^dringende Fälle kommen in Betracht: Verschiedenhei- l 8 der Polizeistunde zwischen größeren Städten und deren Erlen sowie bei Nachbargemeinden in Gemengelage, - Mrfnis der Polizeistundenverlängerung in Badeorten ; Irenb der Kurzeit und in Orten mit starkem Fremden- Mehr während der Zeit des regen Fremdenverkehrs- Jm^rünbung der Polizeistunde bei öffentlichen Unru- | ^d dergleichen.
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5nd: §h^ 5.^1^?'
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| p'e Bestimmungen über die Polizeistunde finden ^gleicher Weise Anwendung auf geschlossene ®e= haften (Klubs, Logen usw.) in den zu einer Gast- oder
b) Zahl der gültigen Nein-Stimmen
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