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Kreis-KmtMM * MyemeLner arnUicherKn-eLtzerfür den Kreis SchLüchtem
Nr. 40
(1. Blatt)
Donnerstag, den 3. April 1930
82. Nahrg
Amtliche Bekanntmachungen
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Landratsamt.
Polizeiverordnung, betreffend die Leichenschau, das Zurschaustellen und Bufbe- wahren sowie die Ueberführung der Leichen.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über i die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen f vom 20. September 1867 (GZ. S. 1529), des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (®S. S. 195) und des Brtikels III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar ; 1924 (BGBl. L S. 44) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Begierungsbezirks Bassel : folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Eine Leiche darf erst beerdigt werden, wenn der (Drts= ■ Polizeibehörde ein nach § 2 ausgestellter Leichenschein vor- : gelegt worden ist.
Die Beerdigung einer Leiche darf in der Begel nicht vor Ablauf von 72 Stunden nach dem eingetretenen Tod erfolgen. Sie kann unter besonderen Umständen bis Höch- J stens 24 Stunden früher erfolgen, wenn der Leichenbeschauer ; bei der frühestens 12 Stunden nach dem Tode vorgenom- fmenen Besichtigung die sicheren Kennzeichen des Todes ; festgestellt hat.
§2.
Der Leichenschein ist durch einen approbierten Brzt oder .durch einen nach § 3 dieser Verordnung amtlich bestellten i Leichenbeschauer nach dem Muster auszustellen.
Zur Vorlage des Leichenscheins ist das Familienhaupt fund, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige f verhindert ist, der, in dessen Wohnung oder Behausung sich kder Sterbefall ereignet hat, verpflichtet.
§ 3.
ijrbie Zuziehung eines Brztes auf erhebliche Schwien'yk'iteu Mstößt, können ausnahmsweise und widerruflich Hieb türmte Mals amtliche Leichenbeschauer durch die Grtspolizeibehörden G bestellt tverden .
Ausbilbung, Anstellung "und Obliegenheiten der nicht- M ärztlichen, amtlichen Leichenbeschauer werden durch beson- ■bere Bnweisungen ^) geregelt.
_ ' § 5.
Leichenscheine dürfen nur auf Grund einer persönlichen «Besichtigung der Leiche ausgestellt werden.
Aerzte dürfen sie auch ohne eine solche ausstellen, wenn rite durch die vorhergegangene Behandlung über den Tin- tritt des Todes und die Todesursache sich ein. sicheres Urteil D gebildet haben.
K Das öffentliche Zurschaustellen von Leichen vor der Tm- I sargung ober im offenen Sarge ist verboten. Busnahmen «können in besonderen Fällen durch den Landrat, in Orten | mit mehr als 10 000 Tinwohnern durch die Grtspolizeibe- Wörde nach Bnhörung des Breisarztes zugelassen werden.
Bei Begräbnissen muß der Sarg vor der Leichenfeier und bevor das Trauergefolge sich versammelt, geschlossen und darf nicht wieder geöffnet werden. Busnahmen können in besonderen Fällen von den im § 6 genannten Behörden "ach Bnhörung des Kreisarztes zugelassen werden.
§ 8. '
3[t der Tod infolge von Diphtherie, Buhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand, Boß, Bussatz (Lepra), Tholera (afia= iiiche), Fleckfieber (Flecktyphus), Gehirnentzündung (epi= fische), Gelbfieber, Binderlähmung (epidem.), Pest (orien- salische Beulenpest) oder Pocken (Blattern) eingetreten, so m die Leiche bis zur Tinsargung in Tücher, die mit einer ^infizierenden Flüssigkeit getränkt sind, einzuschlagen oder bomb zu bedecken und sobald als möglich in einem dichten ^ sest verschließbaren Sarge einzusargen, dessen Boden uner mindestens 5 Ttm. hohen Schicht von Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. ;, Der Sarg ist nach der Tinsargung sofort zu schließen pb nicht wieder zu öffnen.
§ 9.
. Die eingesargten Leichen der im §. 8 bezeichneten Der= Mienen sind spätestens innerhalb 24 Stunden nach einer ^'chenhalle zu überführen. Ist eine öffentliche Leichen- nicht vorhanden, muß die Leiche in einem Raum I hergebracht werden, der nicht gleichzeitig zu Wohn-, Schlaf-, Brbeits- oder Wirtschaftszwecken benutzt wird. Ist W dies nicht möglich, so ist die Leiche möglichst bald, I bestens binnen 24 Stunden nach dem Tode zu beerdigen.
n § W.
In^^twortlich für die Busführung der Vorschriften der
^nm' 1) vgl. Knweisungen vom 31. IHai 1912 (flmtsbl. S.'267).
1. das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Bnzeige verhindert ist, der, in dessen Wohnung ober Behausung sich der Sterbefall, ereignet hat,
2. derjenige, welcher die Beerdigung gegen (Entgelt übernommen hat,
3. bei Anstalten der Leiter," Verwalter ober Hausvater.
§ H.
Die Ueberführung einer Leiche von dem Sterbeorte nach einem anderen Orte darf nur nach (Erteilung des vorgeschriebenen Leichenpasses und unter Beachtung der von der zuständigen Behörde für die Ueberführung getroffenen Unordnungen erfolgen.
Der Transportleiter hat den Leichenpaß bei sich zu führen.
§ 12.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, 5 bis 11 werden mit Geldstrafe bis zu 150 3Ut oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 13.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft und die §§ 1 bis 5 mit dem 1. April 1932 in den Kreisen der (Eber, bes Tisenbergs und der Twiste.
Die Bezirks-Polizeiverordnung betr. die Leichenschau vom 31. Mai 1912 (Amtsblatt 1912 S. 264) und die Bezirkspolizeiverordnung, betr. das Zurschaustellen und Bufbe- wahren sowie die Ueberführung der Leichen, vom 27. April 1929 (Amtsblatt 1929 S. 111) werden gleichzeitig aufgehoben. (A II. 235 a'30.)
Bassel am 20. 3. 1930. Der Beg.-Präsident.
Betrifft: Sonntagsruhe im Sandelsgewerbe.
I .-Br. III c. 2416 D- Die in dem Trlaß vom 25. Ianuar 1930 — III c. 772. D. erwähnte Prüfung der Frage, ob sich eine Vereinheitlichung für die Zahl der vor Weihnachten auf Grund von § 105 b Abf. 2 der GO. freizugebenden Sonntage empfiehlt, ist noch nicht völlig abgeschlossen. Line Mitteilung über das endgültige (Ergebnis behalte ich mir vor.
Durch den Schlußabsatz meines vorerwähnten Trlasses war angeordnet worden, daß zunächst Sonntage nur in den Monaten Ianuar, Februar und März freigegeben werden sollten. Bei der vorgeschrittenen Zeit kann nunmehr darüber hinaus auch über die Freigabe der Sonntage vor Ostern entschieden werden, die in den April fallen.
Berlin, den 25. März 1930.
Der preußische Minister für Handel und Gewerbe. I. A. gez. Schindler.
*
I .-Br. 2842. Vorstehender Trlaß wird den Ortspolizeibehörden zur Beachtung mitgeteilt.
Auf meine Bundverfügung Dom 7. Februar b> .'Ist — Nr. 1042 nehme ich Bezug.
Schlüchtern, den 1. April 1930.
Der Landrat. I. v.: Schultheis-
I .-Br. 2856. Der Postschaffner i- B. Ludwig Zeber und der Schuhmacher Peter Ruppert, beide in Iossa, sind gemäß der Schiedsmannsordnung vom 3. Dezember 1924 (G. S. S. 751/24) als Schiedsmann bezw. Schiedsmannsstellver- treter wiedergewählt und bestätigt worden.
Schlüchtern, den 31. März 1930.
Der Landrat. I. v.: Schultheis. ,
I .-Br. 2882. Der Landweg Schlüchtern—Tlm (einschließlich Ortslage Tlm) wird von Donnerstag, dem 3. b. Bits, bis auf Weiteres für den gesamten Brastwagen- und Fuhr- verkehr gesperrt. Der Verkehr ist über, Herolz zu leiten. Bebertretungen werden nach der Straßenverkehrsordnung vom 24. September 1926 (Beilage zum Begierungs- amtsblatt Br. 40 von 1926) bestraft.
Schlüchtern, den 2. April 1930. . t
Der Landrat. I. v.: Schultheis.
K r e i s a u s s ch u ß.
Die Wahl des Heinrich Löffert zum Bürgermeister der Gemeinde Breunings habe ich gemäß § 55 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 bestätigt.
Schlüchtern, den 1. April 1930.
Der Landrat: Dr. Müller.
I .-Nr. 1346 L. 1L Das Beichsversicherungsamt hat unter dem 18. Februar 1930 einen zweiten Nachtrag zu den Unfallverhütungsvorschriften genehmigt. (Ein Stück dieses Nachtrags liegt bei der Grtspolizeibehörde jeder Gemeinde zur Tinsicht für die landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer offen. Ich empfehle den Betriebsunternehmern, bald Kenntnis von diesen neuen Vorschriften zu nehmen. Schlüchtern, den 28. März 1930.
Der Landrat: Dr. Müller.
I.-Nr. 1860 K. A. Die Wahl des Martin Balzer in Sannerz zum Bürgermeister der Gemeinde Sannerz habe ich gemäß § 55 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 bestätigt.
Schlüchtern, den 1. April 1930.
Der Landrat: Dr. Müller.
Stadt Schlüchtern.
Nachtrag zum Ortsstatut über die Benutzung der städtischen Wasserleitung in Schlüchtern zum Brivatgebrauch betr.
Der Entwurf eines Nachtrags zum Ortsstatut betr. die Benutzung der städtischen Wasserleitung in Schlüchtern zum privatgebrauch liegt gemäß § 13 Bbs. 2 der Städteord- nung vom 4. August 1897 in der Zeit vom 3. bis einschl. 16. April b. 3s. während der Vormittagsdienststunden von 8—12 Uhr im Bathaus, — Zimmer Nr. 2 — zur Tinsicht der Gemeindeangehörigen offen. Einwendungen können innerhalb 2 Machen, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, beim Magistrat erhoben werden.
Schlüchtern, den 1. April 1930.
Der Magistrat: Gaenßlen.
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im Reichstag.
Das Reichskabinett berät. — Endgültige Formulierung der Regierungserklärung. — Das Interesse für die Reichs- tagssitzung. — Die Haltung der Deutschnationalen. — Die Demokraten wollen abwarten.
'D^lin, 1 April.
Nachdem das neue Reichskabinett sich am Montag nachmittag mit der Aufstellung der Richtlinien für die Regierungserklärung beschäftigt hatte, trat es am Dienstag vormittag unter dem Vorsitz des R e i ch s k a n z l e r s D r. B r ü n i n g nochmals zu einer Sitzung zusammen, um das Regierungsprogramm endgültig zu formulieren. An der Sitzung nahmen sämtliche Reichsminister teil.
Die Plenarsitzung des Reichstags, in der der Reichskanzler das Programm der neuen Reichsregierung verlas, begann am Dienstag 16 Uhr. Das Interesse für die Sitzung war außer- gewöhnlich groß, da niemand im Vorgus weiß, wie die Abstimmung über einen etwaigen Mißtrauensantrag ausfallen wird. Eine endgültige Entscheidung über das Schicksal des Kabinetts Brüning ist am Dienstag allerdings noch nicht gefallen, weil der Reichstag zunächst nur die Regierungserklärung cntgcgen- nahm, Aussprache und Abstimmung darüber aber auf Mittwoch vertagte.
Die Berliner Blätter ergehen sich in allerlei Vermutungen über den voraussichtlichen Ausfall der Abstimmung. Die Entscheidung liegt nach wie vor bei den D e u t s ch n a t i o n a l e n. Sie können das Kabinett retten oder stürzen. Vielfach wird auch der Vermutung Ausdruck gegeben, das; die sozialdcmo- k r a t i s ch e Fraktion einige Leute krank werden läßt, um das Kabinett bei einer Abstimmung nicht sofort in die Minderheit kommen zu lassen. Alles das sind aber nur Vermutungen — in Wirklichkeit ist die Lage noch völlig ungewiß.
Die Haltung der Deutschnationalen.
Nach einer Meldung aus Bielefeld wurde auf einer Tagung der Deutschnationalen Volkspartei für Bielefeld Stadt und Land eine Entschließung einstimmig angenommen, in der es u. a. heißt:
Mit unserem Parteiführer Dr. Hugenberg sind wir der Ueberzeugung, daß eine Regierungsbeteiligung der Deutsch- nationalen Volkspartei erst in Frage kommt, wenn ein vollständiger Kurswechsel gegenüber der bisherigen Außen-, Kultur- und Wirtschaftspolitik im Reich und in Preußen gewährleistet ist. Ein solcher Kurswechsel muß durch Reichstagsauflösung und Neuwahlen erzwungen werden.
Demokratische Partei: Abwarten.
In einer öffentlichen Kundgebung der Demokratischen Partei Groß-Berlins äußerte sich der Reichstagsabgeordnete Oskar Meyer, der zugleich Stellvertretender Vorsitzender der Partei ist, zur politischen Lage. Er unterstrich hierbei die Bedenken, die bei den Demokraten gegenüber einer stark nach rechts orientierten Regierung bestünden. Man brauche zwar nicht unter allen Umständen im gleichen Fahrwasser mit den Sozialdemokraten zu schwimmen, aber auf die Dauer könne man doch nicht gegen, ja nicht einmal ohne die Sozialdemokratie regieren.
Im jetzigen Augenblick müsse die Parole allerdings sein, die neue Regierung nicht von vornherein abzulehnen, sondern zunächst ruhig abzuwarten. Dabei sei das jetzt gebildete Kabinett trotz allem wieder als Vorläufer einer erneuten großen Koalition zu betrachten, die zur Zeit und wahrscheinlich noch aus Jahre hinaus die einzig fruchtbare Koalition im Reiche fern werde.
(Wortlaut der Regierungserklärung stehe Parlamentsbericht.)