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M. 12 Y. Blatt)Dienstag, den 27. Januar )93J 83 Jahrs.

Amtliche Betanntmachuagen

»sandratsamt.

Polizeiverordnung.

(Schauordnung.)

Auf Grund der §§ 348, 356366 des Wassergesetzes vom 7. 4. 1913 (G. S. S. 53), der §§ 57 der Verjord- nung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. G. G. 1529), des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal- tung vom 30. Juli 1883 (G. S. s. 195) sowie des Kr- tikels III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (R. G. Bl. L S. 44) wird mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis Schlüch- tern folgende Polizeiverordnung erlassen: i

§1.

Für die Wässerläufe III. Dränung, einschließlich der künstlichen, in den Städten und Landgemeinden des Kreises Schlächtern wird für jeden Grtspolizeibezirk ein Schauamt gebildet.

§2.

Jedes Schauamt setzt sich zusammen aus:

1) dem Landrat,

2) dem Vorstand des Kultur=Bauamtes,

3) dem Bürgermeister,

4) 2 Grtsschätzern (möglichst Vertretern der Landwirt­schaft oder des Müllereigewerbes),

5) einem Fischereiberechtigten, der möglichst aus den in dem Grtspolizeibezirk wohnenden durch den Vorsitzen­den des Schauamtes zu berufen ist.

§ 3.

Den Vorsitz in jedem Schauamt führt der Landrat bezw. sein Vertreter und in deren Behinderung der Vorstand des Kultur-Bauamtes oder sein Vertreter. Jm Behinderungsfall der in § 2 unter 3) und 4) Genannten erfolgt deren vertre- tuna durch den gesetzlichen bezw. berufenen Vertreter.

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Der Vorsitzende der Schauämter ist befugt, anstelle der Wasserpolizeibehörde Art und Maß der zur Unterhaltung der Wasserläuse und ihrer User nach den §§ 114, N9 und 120 d. W. G. auszuführenden Arbeiten sowie die Seit zu ihrer Ausführung durch polizeiliche Verfügung festzu­stellen (§ 133 Abf. 2 Satz 1 W. G.) und die in der Unter- Haltungsordnung (§ 133 Abf. 2 Satz 2 a. a. D.) etwa angedrohten Strafen durchs polizeiliche Strafverfügung nach dem Gesetz vom 23. April 1883 (G. S. S. 65) festzustellen.

§5 .

Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Schlüchtern, den 19. Januar 1931.

Der Landrat: Dr. Müller.

I.-Nr. 726. Infolge Nusbruchs der Maul- und Klauen­seuche in der Gemeinde Ueudorf, Kreis Gelnhausen, ist die Gefahr der Tinschleppung der Seuche in den Kreis Schlüchtern näher gerückt. Ts ist deshalb dringend notwen­dig, daß der Gesundheitszustand der in Betracht kommen­den Vieharten dauernd beobachtet Und jeder Seuchenver- dacht sofort der Grtspolizeibehörde gemeldet wird.

Die Grtspolizeibehörden und die Herren Landjägerei­beamten ersuche ich, auch den Viehhandel streng zu überwachen.

Schlüchtern, den 24. Januar 1931.

Der Landrat: Dr. Müller.

Schwere politische Ausschreitungen. Nationalsozialisten wollen ein Bürgermeisteramt stürmen.

Hahnheim, (Bheinhessen), 26. 1. Am Sonntag abend kam es hier zu einer schweren Schlägerei zwischen National­sozialisten und Reid)sbanncrleuten. Die Nationalsozialisten, die in Stärke von etwa 140 Mann in einer Wirtschaft sich aufhielten, beschimpften vorbeiziehende Neichsbannerleute und bewarfen sie mit Steinen. Als die Neichsbannerleute sich zur Wehr setzten, kam es zu einer regelrechten Stra- Heuschlacht, wobei geschlagen, geschossen und gestochen wurde. Als der Bürgermeister von Hahnheim die Streitigkeiten schlichten wollte, wurde er von den Nationalsozialisten miß­handelt und der Polizeidiener niedergeschlagen. Daraufhin versuchten die Nationalsozialisten das Bürgermeisteramt zu stürmen, wurden aber von dem inzwischen alarmierten Wainzer Ueberfallkommando daran gehindert. Etwa 40 Nationalsozialisten wurden festgenommen. Von bcn Na­tionalsozialisten wurden zwei in das Gppenheimer Kran­kenhaus eingeliefert.

Bei Harlep in der Grafschaft Surret) in England ereignete sich am Sonntag ein schweres Flugzeugunglück, wobei die drei Insassen des Flugzeuges den Tod fanden.

Kehraus in Genf.

Die Verhandlungen hinter den Kulissen.

In Genf hat man an den letzten beiden Tagen der Ratstagung mehr hinter als vor den Kulissen agiert. Der japanische Berichterstatter Voshisawa hat am Freitag bis in die Nacht hinein an seinem Bericht gearbeitet. Wie ver­lautet, hatte er den polnischen Außenminister dahin ge­bracht, in dem Bericht anzuerkennen, daß Verstöße gegen die Artikel 75 und 83 der Genfer Konvention vorgekommen sind, und daß der Rat darüber seine Mißbilligung aus- spricht. Der polnische Außenminister soll sich auch bereit gefunden haben, dem Rate in der Maitagung zu berichten, was zur Vermeidung solcher Vorfälle inzwischen unternom­men worden ist.

Wie dem auch sein mag, jedenfalls genügten die pol- mscken Zugeständnisse dem Reichsaußenminister Dr. Curtius noch nicht, als sie ihm am Sonnabend früh vorgelegt wur­den. Infolgedessen wurden die Verhandlungen fortgesetzt. Boshisawa hatte dem Vernehmen nach den von Dr. Curtius abgelehnten Vorschlag im Einverständnis mit Henderson und Briand gemacht. Auf seinen Vorschlag wurden diese deshalb zu der Besprechung hinzugezogen. Nach dieser Be­sprechung zu vieren, die über eine Stunde dauerte, traten die juristischen Sachverständigen Japans, Deutschlands, Frankreichs und Englands zusammen, um nach den ihnen gegebenen Richtlinien die Formulierung eines neuen Vor­schlages auszuarbeiten.

And nschmals die Abrüstungsfrage.

Mit Rücksicht auf die noch schwebenden Verhandlungen, die sich bis in den Nachmittag hinzogen, hatte man die deutsche Beschwerde über die Gewaltakte der Polen in Ost­oberschlesien als letzten Punkt auf die Tagesordnung ge­fetzt, so daß sie, ebenso wie die Memelfrage, erst in der Nach­mittagsitzung zur Verhandlung kam. Zu Beginn der Vor­mittagssitzung sprach der britische Außenminister

yenderson

zunächst seinen Dank an den Vorsitzenden der Vorbereiten­den Abrüstungskommission, Loudon, für seine Arbeit an der -üilwjeuiaen Aufgabe aus. Er habe die Ueberzeugung, daß alle Regierungen glücklich seien, zu wissen, daß die Ao- rüstungskonferenz endlich zustandekommen werde. Das Jahr, das noch bis zum Beginn der Abrüstungskonferenz zur Verfügung stehe, müsse zur Vorbereitung benutzt wer­den. Er selber habe schon mit der Arbeit begonnen. Der Konventionsentwurf sei ein Rahmen, alles hänge von den Ziffern ab. die die Regierungen hineinsetzen würden.

Der deutsche Außenminister Dr. Curtius betonte in einer kurzen Erklärung unter Bezugnahme auf die grundsätzlichen Ausführungen, die er vor einigen Tagen im Völkerbundsrat gemacht Hai, daß der vorliegende Kon­ventionsentwurf für die Herabsetzung und Beschränkung der Rüstungen, den der Vorbereitende Abrüstungsausschuß ausgearbeitet hat, keine rechtliche Verpflichtung darstelle.

Die Ausführungen des britischen Außenministers könn­ten den Eindruck erwecken, daß dieser Konventionsentwurf für alle Teile verpflichtend sei, daß er die Verhandlungs- basis darstelle und daß die Konferenz lediglich die Aufgabe habe, in diesen Entwurf Z fern einzuarbeiten. Demgegen­über betonte Dr. Curtius in sehr entschiedener Veise, daß der Konventionsentwurf keine Verpflichtung darstelle und daß die deutsche Regierung ihn ja auch abgelehnt habe.

Der deutsche Außenminister mies weiter darauf hin, daß die Frage des Systems der Abrüstung nach Auffassung der deutschen Regierung vollkommen offen sei. Es sei falsch, anzunehmen, daß die Abrüstungskonferenz lediglich die Auf­gabe habe, Ziffern festzusetzen.

Der französische Außenminister Briand betonte in einer Erwiderung auf Dr. Curtius, daß die Ar­beiten des Vorbereitenden Abrüstungsausschusses ernst- geyommen werden müßten und daß es nicht angehe, die Ergebnisse fünfjähriger Arbeit als vollkommen wertlos zu bezeichnen. Es hätten eine Reihe von prinzipiellen Fragen geregelt werden müssen, um überhaupt zu einer Verhand- lungsgrundlage über die Konferenz zu kommen, und tw Vorbereitende Abrüstungsausschuß habe in dem Konven­tionsentwurf eine Anzahl solcher prinzipiellen Fragen fest­gesetzt.

Es bleibe selbstverständlich den Staaten, die den Kon- ventionsentwurf abgelehnt hätten, unbenommen, ihre Re­serven aus der Konferenz erneut vorzubringen.

Wenn man sich aber auf den Standpunkt stelle, daß die Konferenz ohne Berücksichtigung der Arbeiten des Vorberei­tenden Ausschusses vollkommen von neuem anfangen müsse, so bedeute das, daß die Konferenz von vornherein zum Scheitern verurteilt sei.

Dr. Curtius

entgegnete seinerseits dem französischen Außenminister, auch er hoffe, daß alle Regierungen zur Konferenz kommen mit dem positiven Willen, gemäß der in Artikel 8 des Völker­bundspaktes ausgesprochenen Verpflichtung abzurüsten. Die deutsche Regierung wünsche nichts sehnlicher, als eine rasche Durchführung der Abrüstung. Er wolle nicht behaupten, daß alle Fragen auf der Konferenz wieder ausgenommen werden mußten. Es sei vielleicht möglich, eine Reihe dieser noch offenen Fragen bei der Vorbereitung der Konferenz in den Verhandlungen von Regierung zu Regierung zu klären, er bleibe aber seiner Auffassung, daß dieser Kon­ventionsentwurf, den die deutsche Regierung lediglich zur

Kenntnis genommen habe, keinerlei rechtliche Verpflichtun­gen enthalte.

Am Schluß der Aussprache bestätigte der Völkerbunds­rat die Vereinsamungen, die am Freitag in der Geheim- sitzung für die kommende Abrüstungskonferenz getroffen wurden, und beschloß, die Abrüstungskonferenz zum 2. bruar 1932 einzuberufen.

Zurechtweisung Polens in Gens.

Warschau muß Genugtuung geben und die Opfer ent­schädigen. Die Behörden müssen ihre Beziehungen zum Aufständischenverband lösen.

Ter Bölkerbundsrat beendete die Verhandlung über die deutschen Anktagenoten gegen Polen mit der Zustimmung zu einem von dem Berichterstatter, dem Japaner Noshisawa, vorgelegten Bericht, womit die deutschen Forderungen in wesentlichen Punkten ange­nommen worden sind. Ferner hat sich der polnische Außenminister Zaleski verpflichtet, dem Bölkerbunds- rat in der Mai-Tagung über die Maßnahmen Mittei­lung zu machen, die von der polnischen Regierung zur Aenderung des Systems in Ostobcrschlcsien ergriffen worden sind.

Sie entscheidenden Stellen des Doshisawa-BerichtS, die eine moralische Verurteilung Polens durch den Ra: bedeuten, lauten:

Was die Angriffe gegen Personen und Eigentum, denen die Bewohner Oberschlesiens ausgcsctzt sind, an- geht, so hat niemand bestritten, daß Taten dieser Art, wie sie in den Beschwerden aufgezählt sind, vorgckom- men sind und daß diese Borgänge derartig schwerwie­gend sind, daß man in zahlreichen Fällen von einer Verletzung der Artikel 75 und 83 der Genfer Kon­vention sprechen muß. Las sind Tatsachen, die der Rat feststellen muß.

Wie der Vertreter Deutschlands vor dem Rat gesagt hat, ist entscheidend die Haltung der Be­hörde n. Hier ist zu unterscheiden zwischen direkten und indirekten Verantwortlichkeiten. Sie polnische Re­gierung hat mitgeteilt, daß die vom Deutschen Volks- . Lund erwähnten Fälle Gegenstand einer genauen Un- rertüchung seien. Der Rat wünsche aber, daß Die pol­nische Regierung vor der nächsten Ratstagung im Mai ein ausführliches und detailliertes Expose der Ergeb­nisse der von ihr vorgenommenen Untersuchungen ein- reiche, und zwar soll sich dieser Bericht der polnischen Regierung auch auf die

Sergeltungs- und Schadenersatzmaßnahmen erstrecken, die im Verlauf dieser Untersuchungen von ihr unternommen werden.

Was die indirekten Verantwortlichkeiten angeht, so ist es von großer Bedeutung, daß im Interesse der Ruhe und des Friedens in solchen Gebieten wie Schle­sien alles vermieden wird, was auf direkte oder ^in­direkte Weise dazu beitragen könnte, die Gemüter zu erhitzen und die Leidenschaften zu erregen. Es versteht sich von selbst, daß sich hieraus für die Behörden be­sonders schwerwiegende Verantwortlichkeiten und Ver­pflichtungen ergeben, welche ihrerseits eine gewis­senhafte Beachtung der Minderheitsrechte und ein weitgehendes Verständnis erfordern. Es dürfte insbesondere notwendig sein, daß keine Behörde, welche sie auch sei und je höher die Behörde gestellt ist, um so gebieterischer ist diese Verpflichtung sich dem Verdachr aussetzen darf, sich an politischen Strei­tigkeiten zu beteiligen, besonders wenn diese eine die Minderheit berührenden Charakter tragen.

Andererseits ergibt sich aus den Tokumenten, welche Dem Rat unterbreitet wurden, und aus den Te- batten, welche in diesen letzten Tagen stattgcfnuden haben, der Eindruck, daß der sogenannteAnsständi- schenveriand" von einem Geiste beseelt ist, der sicherlich nicht geeignet ist, Die Annäherung zwischen zwei Ele­menten einer Bevölkerung zu erleichtern, deren fried­liches Rebeneinanderlebc» eine Vorbedingung der po­litischen Konsolidation in diesem Teile Europas Dar» stellt. Es liegt auf Der Hand, daß in Gebieten mit einer gemischten Bevölkerung, wie Oberschlesien, keine Bereinigung mit ausgesprochener nationalistischer Ten­denz in dem Sinne privilegiert sein dürfte, daß dies den Interessen einer Miuderl)eit Abbruch tun kann. Um dieses Ziel zu erreichen und mangels eines anderen Mittels dürfte deshalb ein Interesse daran d-stehen, daß Die polnische Regierung die notwendigen Maßnah­men trifft, um Die Beziehungen zu lösen, welche zwischen den Behörden und derartigen Bereinigungen bestehen könne», die eine politische Aktivität entfalten, wie sie soeben beschrieben ist. Es ist in jedem Falle unerläßlich, daß man bei der deutschen Mindrrh it der Wojewodschaft Schlesien wieder ein blefühl des Ber- trauen: erweckt, welches unglücklicherweise tief erschüt- tert zu sein scheint, und ohne das sich zwischen Min- Derzeit und Staat nicht die Zusammenarbeit Hersteller» läßt, die Die Berträge nuD die Resolutionen der Böl- kerbundsversammlung und des Bölkerbundsrates als eine gebieterische Pflicht sowohl für den Staat wie auch für die betreffende Minderheit hingestellt haben.

Der Rat wird bestimmt zu gegebener Zeit vor sei­ner nächsten Session von den Entscheidungen, welche die polnische Regierung in dieser Richtung zu treffen für