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Nr. 85 (1. Blatt)
Donnerstag, den 16. Juli 1931
83. Iahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
L a n d r a t s a in t.
Richtlinien für neuartige Heilkehandlung und für die Uor- nitljntc wissenschaftlicher Versuche am Menschen.
1.
Die ärztliche Wissenschaft kann, wenn sie nicht zum Stillstand kommen soll, nicht darauf verzichten, in geeigneten Fällen eine Heilbehandlung mit neuen, noch nicht ausreichend erprobten Mitteln und Verfahren einzÄleiten. Ebensowenig kann sie wissenschaftliche versuche am Menschen als solche völlig entbehren, da sonst Fortschritte in der Erkennung, der Heilung und der Verhütung von Erkrankungen gehemmt oder sogar ausgeschlossen würden.
■ Den hiernach dem Rrzte einzuräumenden Rechten steht die besondere Pflicht des Rrztes gegenüber, sich der großen Verantwortung für Leben und Gesundheit jedes Einzelnen, den er neuartig behandelt oder an dem er einen versuch vornimmt, stets bewußt zu bleiben.
2.
Unter neuartiger Heilbehandlung im Sinne dieser Richtlinien sind Eingriffe und Behandlungsweisen am Menschen zu verstehen, die der Heilbehandlung dienen, also in einem bestimmten einzelnen Behandlungsfall zur Erkennung, Heilung oder Verhütung einer Krankheit oder eines Leidens ober zur Beseitigung eines körperlichen Mangels vorgenommen werden, obwohl Ihre Auswirkungen und Folgen auf Grund der bisherigen Erfahrungen noch nicht ausreichend zu übersehen sind.
3.
| Unter wissenschaftlichen versuchen im Sinne eser Richtlinien sind Eingriffe und Behandlungsweisen verstehen, die zu Forschungszwecken vorgenommen wer- m, ohne der Heilbehandlung im einzelnen Falle zu dienen,
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igen Erfahrungen noch nicht ausreichend zu übersehea
I 4.
P'Jebe neuartige Heilbehandlung muß in ihrer Begrün» Img und ihrer Durchführung mit den Grundsätzen der ärzt- Ken Ethik und den Regeln der ärztlichen Kunst und Wis- «nschaft im Einklang stehen.
t Stets ist sorgfältig zu prüfen und abzuwägen, ob die
schaden, die etwa entstehen können, zu dem zu erwar- ienden Nutzen im richtigen Verhältnis stehen.
[ Eine neuartige Heilbehandlung
werden, wenn sie vorher soweit Zeprüft worden ist.
darf nur vorgenommen möglich im Tierversuch
5.
f Eine neuartige Heilbehandlung
Herden, nachdem die betreffende Person oder ihr gesetzt sicher Vertreter auf Grund einer vorangegangenen zweck- Nitsprechenden Belehrung sich in unzweideutiger Weise mit ^r Vornahme einverstanden erklärt hat.
f Fehlt die Einwilliriung, so darf eine neuartige Heilbe- vndlung nur dann eingeleitet werden, wenn es sich um
darf nur vorgenommen
uue unaufschiebbare Maßnahme zur Erhaltung des Le- pus oder zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigung hudelt und eine vorherige Einholung der Einwilligung nach tage der Verhältnisse nicht möglich war.
I 6.
s vic Frage der Anwendung einer neuartigen hcilbehand- Wg ist mit ganz besonderer Sorgfalt zu prüfen, wenn 's sich um Kinder und jugendliche Personen unter 18 Iah- handelt.
a°J Dit' ärztliche Ethik verwirft jede Ausnutzung der sozia- erP Notlage für die vornahnre einer neuartigen Heilbe-
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un 8.
n^«ßei neuartiger Heilbehandlung mit lebenden Mikroorga- „gnien, insbesondere mit lebenden Krankheitserregern, ist cii.UÖh^ Vorsicht geboten. Sie ist nur dann als zulässig zu ^sDchten, wenn eine relative Unschädlichkeit des Verfahrens wunetymen und auf andere Weise die Erzielung eines ^?Wprechenden Nutzens unter den gegebenen Verhältnissen an cht zu erwarten ist.
5" . 9-
i0c Kliniken, in Polikliniken, in Krankenanstalten oder sonstigen Anstalten zur Rrankenb«handlung und Kran» Fürsorge darf eine neuartige Heilbehandlung nur vom
[IllF ^den Arzt selbst oder in feinem ausdrücklichen Auftrag o unter seiner vollen Verantwortung von einem anderen "" 3* nusgeführt werden.
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n.
10.
Ueber jede neuartige Heilbehandlung ist eine Rufzeich- n9 zu fertigen, aus der der Zweck der Maßnahme, c Begründung und die Art ihrer Durchführung erficht > !>«d. Insbesondere muß auch ein Vermerk darüber
vorhanden sein, daß die betreffende Person oder erforderlichenfalls ihr gesetzlicher Vertreter vorher zweckentsprechend belehrt worden ist und die Zustimmung gegeben hat- Ist bei fehlender Einwilligung eine Heilbehandlung unter den Voraussetzungen von Hr. 5 Abf. 2 vorgenommen worden, so muß der vermerk diese Voraussetzungen eingehend darlegen.
11.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse einer neuartigen Heilbehandlung muß in einer Form erfolgen, die der gebotenen Achtung vor dem Kranken und den Geboten der Menschlichkeit in jeder Weise Rechnung trägt.
12-
Die Hummern 4 bis 11 dieser Richtlinien gelten entsprechend für wissenschaftliche versuche (Hr- 3). Rußer- dem gilt für solche versuche folgendes:
a) Die Vornahme eines Versuchs ist bei fehlender Einwilligung unter allen Umständen unzulässig.
b) Jeher versuch am Menschen ist zu verwerfen, der durch den versuch am Tier ersetzt werden kann. Ein versuch am Menschen darf erst vorgenommen werden, wenn zuvor alle Unterlagen beschafft worden sind, die zu seiner Klärung unb Sicherung mit den der medizinischen Wissenschaft zur Verfügung stehenden biologischen Methoden des Laboratoriumsver- sucks und des Tierexperiments gewonnen werden können. Unter diesen Voraussetzungen verbietet sich jedes gründ- oder planlose Experimentieren am Menschen von selbst.
c) versuche an Rindern oder jugendlichen Personen unter a chtzehn Iahren sind unstatthaft, wenn sie das Kind oder den Jugendlichen auch nur im geringsten gefährden.
d) Versuche an Sterbenden sind mit den Grundsätzen der ärztlichen Ethik unvereinbar und daher unzulässig.
Wenn man soweit von der Rerzteschaft und insbesondere von den verantwortlichen Leitern der Krankenanstalten erwarten darf, daß sie sich von einem starken Verantwortungsgefühl gegenüber den ihnen anvertrauten Kranken leiten lassen, so wird man doch auch bei ihnen diejenige ver- antwortungssreudigkeit nicht entbehren wollen, die auf neuen Wegen den Kranken Erleichterung, Besserung^ Schutz oder Heilung zu schaffen sucht, wenn die bisher bekannten Mittel nach ihrer ärztlichen Ueberzeugung zu versagen drohen.
14.
Schon im akademischen Unterricht soll bei jeder geeigneten Gelegenheit auf die besonderen Pflichten hingewiesen werden, die dem Rrzte bei Vornahme einer neuen Heilbehandlung oder eines wissenschaftlichen Versuchs sowie auch bei der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse obliegen.
I
Berlin, den 11. Juni 1931.
Der preußische Minister für Volkswohlfahrt. Birtfiefer. M IV 1696 31.
*
Wird veröffentlicht-
Die in der Schlüchteruer Zeitung Nr- 61 vom 21. Mai d- Js. abgedruckten Richtlinien für die Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen am Menschen sind für ungültig erklärt worden.
Schlüchtern, den 7. Jyli 1931.
Der Landrat: Dr. Müller.
Ich weise darauf hin, daß alle Anträge auf Gestaltung von rfausfammlungen für das Iahr 1952 mit dem Kol» lcktenorganisationsplan spätestens bis zum 15. August d. Is- mir einzureichen sind. Bei Kollekten, die sich über den hiesigen Regierungsbezirk hinaus auf den Regierungsbezirk Wiesbaden erstrecken sollen, sind für jeden Bezirk getrennte Anträge einzureichen.
Anträge, die nach dem 15. August d. Is. eingehen, können nur Berücksichtigung finden, wenn die Kollekten zur Beseitigung eines Notstandes dienen sollen, und die An» träge nicht vorher eingereicht werden konnten.
(A II. 2766.)
Kassel am 19. 6. 1951.
Der Reg.-Präsident.
I.-Ur. 4955. Die Wählerliste für die diesjährigen Ueu- wahlen zur Apothekenkammer für die.Provinz Hcssen-Uas- sau liegt in der Zeit vom 16". Juli bis 31. Juli b. Js. im Büro des Landratsamtes zur Einsicht der Herren Apotheker aus.
Einsprüche gegen diese Liste sind spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Ruslegungsfrist bei dem Vorsitzenden der Rpothekenkammer Herrn Paul Tillmann zu Kassel schriftlich an,zubringen.
Schlüchtern, den 15- Juli 1951.
Der Landrat. J. v.: gez. Radke begl. Duwe.
Verordnung
über die Auslegung der Sllmmverzeichnisfe für den Volksentscheid „Landtagsauflösung". Dom 9. Juli 1931.
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheiden vom 8. Januar 1926 (®S. S. 21) — des § 13 Satz 1 des Landeswahlgefetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1924 (®S. S. 671) sowie des § 25 der Landesabstimmungsord- nung vom 23. 1. 1926 (GS. S. 26) und des § 13 Abf. 1 Latz 1 der Landeswahlordnung vom 29. Oktober 1924 (®S. S. 684) bestimme ich, daß für den am 9. August 1931 stattfindenden Volksentscheid über die Frage, ob der preußische Landtag aufgelöst werden soll, die Stimmlisten und Stimmkarteien in der Seit vom 24* Juli 1931 bis zum 3- August 1931 je einschließlich ausgelegt werden.
Berlin, den 9. Juli 1931.
Der Preußische Minister des Innern: Seoering.
wird veröffentlicht.
Ein Sonderabdruck des Ministerialblattes Nr. 30, der die Bestimmungen über die Durchführung des Volksentscheides enthält, geht den Herrn Bürgermeistern heute zu. Ihre genaue Beachtung mache ich den Herren Bürgermeistern zur besonderen Pflicht.
Schlüchtern, den 15. Juli 1931.
Der Landrat. J. V.: Radke- Kreisdeputierte.
Stadt Schlüchtern.
Ausschreibung.
Die Bauleistungen zur Herstellung einer Einfriedigung vor dem Sechsfamilienhaus im Tandgarten tollen vergeben werden und zwar:
1. rb. 25,00 Ifbm Sockelmauer,
2. rd. 25,00 Ifbm Lattenzaun.
fi«<reb»tsformukue, Bedingungen pp. liegen im Stadt« bauamt, Schloß gaffe t57^i^reTrtr~5er^Die nftftunbe 11 zur Einsicht und Empfangnahme bereit.
Die Angebote sind bis spätestens Montag, den 2 0. d s. M t s. vormittags 1 0 N,h r dem Stadtbauamt verschlossen einzureichen, woselbst die Oeffnung derselben in Gegenwart etwa erschienener Bewerber erfolgt.
Zuschlagserteilung bleibt vorbehalten.
Schlüchtern, den 14. Juli 1931.
Der Magistrat: Fenn er.
In der Seit vom 16. bis einschl. 31. Juli d. Js. wird die Reinigung der Schornsteine in folgenden Straßen der Stadt vorgenommen:
Rhlersbacherstraße, Eimerlandstraße, Hospitalstraße, Elm- weg, Grabenstraße, Kronprinzenstraße, Gartenstraße, Drei» brüderstraße, Kurfürstenstraße, Bahnhofstraße, Lotichius- straße, Breitenbacherstraße, Brückenauerstraße, Fuldaer- straße, Weinbergstraße, alte Strasse, Ludov. v. Stumm» straße, Amtsberg, Linsengasse, Schmiedtsgasse und Neugasse.
Wir bitten die Kontrollbücher bereit hu halten.
Schlüchtern, den 15. Juli 1951.
Die Polizeiverwaltung: Fenner.
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Am Freitag, den 1 7. Juli d. Is, vormittags U h r wird auf dem Rathaus — Kanzlei —• der Schaf-
pferch öffentlich verpachtet Schlüchtern, den 14- Juli 1931.
Der Magistrat: Senner.
Die morgen fällige Monatsrate der Reparation«* annnität von Frankreich nicht ermartet.
WTS. New York, 14. Juli. Wie Associated preß aus Washington meldet, teilt Botschafter Edge in einem Telegramm aus Paris an das Staatsdepartement mit, Frankreich habe die B- J. 5. benachrichtigt, daß es die für morgen fällige Monatsrate der Reparationsannuität nicht erwarte-
Unter-staatssekretär Tastle erklärte heute, die deutsche Krise hätte sich zureifellos viel ernster gestaltet, wenn Deutschland nicht aufgrund des Hooverplancs der morgigen Zahlungen enthoben worden wäre.
— Der preußische Minister für Handel und Gewerbe hat an alle preußischen Wertpapierbörsen ein Telegramm gerichtet, wonach die Wiederaufnahme des Börsenverkehrs in dieser Woche zu unterlassen ist.
— Geheimrat Werner "Schütte, der bekannte Berliner Groß industrielle und Inhaber der Maschinenfabrik Schu- chardt u. Schütte ist einem schweren Rutounfall zum Opfer gefallen. Er erlitt einen schweren SchädelbruG ^nd andere innere Verletzungen, so daß wenig Hoffnung besteht, ihn am Leben erhalten zu können- Ruch seine Gattin bat erhebliche Verletzungen davongetragen.