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Nr. 94(1. Blatt)Donnerstag, den 6. August 1931 83. Jahr«.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
Bekanntmachung.
(B. A. V. 1588)
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Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft, Reichsbahndirektion in Frankfurt a/M. hat beantragt, ihr für die Wasserversorgung des Bahnwärterhauses in km 31,175 der Strecke Flie- den-Gemünden, Gemarkung Altengronau, Kreis Schlächtern gemäß § 203 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (G. S. S. 53) das dauernde Recht sichcrzustetlen gegebenenfalls zu verleihen:
das Wasser der Parzelle 409/382 Kartenblatt C Gemarkung Altengranau (Eigentümerin die Reichs- . bahngesellschaft) dort, wo es als Quelle zutage tritt, zutage zu fördern, um es für Trink- und Wiri- schaftszwecke zugunsten der jeweiligen Bewohner des Bahnwärterhauses in km 31,175 der Strecke Flie- den-Gemünden zu Verbrauchen.
Erläuterungen und Zeichnungen liegen während der Dienststunden im Geschäftszimmer des Bürgermeisteramts in Altengronau zur Einsicht aus.
Widersprüche gegen die Sicheistellung gegebenenfalls Verleihung sowie Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen (§ 50 des Wassergesetzes) oder auf Entschädigung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen beim Bezirksausschuß in Kassel oder mündlich zu Protokoll beim Bürgermeister in Altengronau anzubringen.
Die Frist für die Erhebung von Widersprüchen beträgt zwei Wochen, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das letzte, diese Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist. Innerhalb dieser Frist muß der Widerspruch bei einer der genannten Stellen angebracht sein.
In dem Widerspruch ist genau anzugeben, auf welw C Rechtsgrund er sich stützt.
Wer innerhalb obiger Frist keinen Widerspruch gegen die beantragte Sicherstellung g. F. Verleihung erhoben hat, verliert fern Widerspruchsrecht.
Innerhalb der gleichen Frist sind etwaige andere Anträge auf Verleihung des Rechtes zu einer Benutzung des Wasterlaufes, wodurch die von der oben bezeichneten Unternehmerin beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden würde, mit den vorgeschriebenen Unterlagen beim Bezirksausschuß in ■ Kassel einzureichen. Nach Ablauf der Frist können solche Anträge im gegenwärtigen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach Beginn der Ausübung des sichergestellten g. F. verliehenen Rechtes können wegen nachteiliger Wirkung nur noch die im § 82 und im § 203 Abs. 2 des Wassergesetzes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht werden.
Die Kosten, die durch unbegründete Widersprüche entstehen, können demjenigen auferlegt werden, der sie erhoben hat.
Die mündliche Erörterung der rechtzeitig erhobenen Widersprüche usw. wird später anberaumt werden. Dazu werden der Unternehmer und diejenigen, welche Widersprüche oder Ansprüche erhoben oder Anträge gestellt haben, schriftlich geladen werden. Im Falle ihpeS Ausbleibens wird die Erörterung gleichwohl stattfinden. 1
Kassel, den 29. Juli 1931.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende. J. V.: gez. Bickell.
Derfassungsfeier.
Am verfassungstage (11. August) sind nach der Verordnung über das öffentliche Flaggen vom 29- Juni 1929 — pr. S. S. 79 — alle staatlichen und kommunalen Dienst- gebäude, sowie die Gebäude der öffentlichen Schulen (Schul- Häuser) zu beflaggen. Die Leflaggung hat iu den Reichs- sarben Schwarz-Rot-Gold und in den Landesfarben Schwarz- Weiß zu erfolgen. 3n Bezug auf die Durchführung der Verordnung im Linzelfalle sind auch'ihre sonstigen Vorschriften genauestens zu beachten.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, bezüglich derchom- munalen Dienstgebäude und Diensträume, sowie der Schul- Häuser das Erforderliche, insbesondere auch wegen etwa noch notwendiger Beschaffung von Flaggen, unvcrzügli,ch zu veranlassen.
Die Gebäude der öffentlichen Schulen sind auch an dem ^age zu beflaggen, an dem die Verfassungsfeier in der Schule verunstaltet wird.
ächlüchtern, den 3- August 1931.
Der Landrat. J. V.: Radkä, Kreisbeputierter.
3m Monat Juli sind folgenden Personen Jagdscheine ausgestellt worden:
a) I a h r e sj a g d s che i n e:
Klüh, Philipp, Landwirt, Heubach, Hummel, Ludwig, Lad-Brückenau,
Jost, Anbreas, Zimmermann, Gberkalbach, Bürger, Karl Hans, Kaufmann, Frankfurt a. M., Ruth, Johann, Maurer, Marborn, Jäger, Ludwig, Heubach,
Kern, Karl, Musikdirektor, Frankfurt a. M.
b. Unentgeltliche Jagdscheine: hohmann, Richard, Forstlehrling, Schwarzenfels, • Völk, Hermann, Forstlehrling, Schwarzensels, Behlen, Karl, Forstlehrling, Ulmbach, Wallbach, Friedrich, Forstlehrling, Ulmbach. Schlüchtern, den 3- August 1931.
Der Landrat. 3. v.: Radke, Kreisbeputierter.
Kreisausschuß.
RdErl. d. FM. Mgl. i. N. d. MdJ. V.
22. 7. 1931, betr Ablieferung der
Staatssteuern durch die Gemeinden.
Die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Reiche während der letzten Wochen hat auch die Finanzlage des preußischen Staates in Mitleidenschaft gezogen. Zur Ueberwindung der gegenwärtigen Schwierigkeiten und zur Aufrechterhaltung des geordneten Ganges der Verwaltung ist der pünktliche Eingang der dem Staate zustehenden Einnahmen, insbesondere der Staatssteuern, unerläßlich. Neben der genauesten Beachtung der Steuerzahlungstermine seitens der Steuerpflichtigen und neben der gewissenhaften Durchführung der Erhebung der Staatssteuern seitens der Gemeinden kommt der pünktlichen Ablieferung der bei den Gemeinden eingegangenen Steuerbeträge an die staatlichen Rassen unter den gegenwärtigen Verhältnissen entscheidende Bedeutung zu. Die Rommunalaufiichisbcbörden werden duner ersucht, die fristgemäße Ablieferung der Staatssteuern durch die Gemeinden mit besonderer Sorgfalt zu überwachen, über Unregelmäßigkeiten im Einzelfalle umgehend zu berichten und von sich aus unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die geordnete Ablieferung der Staatssteuern sicherzustellen. Die Regierungspräsidenten und Landräte persönlich trifft die volle Verantwortung für die Durchführung dieses Erlasses. Bei offensichtlichen Verfehlungen einer Gemeinde bleibt zu prüfen, die schuldigen Gemeindebeamten zur Rechenschaft zu ziehen.
In Ergänzung und Abänberung der bisherigen Vorschriften wird zur Sicherung des Einganges der Staatssteuern folgendes angeordnet:
1. Die Vorschrift unter Nr. 8 des Runderlasses vom 10. 11. 1923 über die Steuerablieferungstermine — K. V. 2- 2475 (FMBl. S. 518) — wird bis auf weiteres wie folgt geändert:
„Die Gemeinde Vorstände haben die vereinnahmten Steuern am Freitag jeder Woche an die Rreiskasse ab- zuliesern. Soweit fedoch die Eingänge an Steuern seit der letzten Ablieferung den Betrag von 2000 RITT, übersteigen, hat die Ablieferung sofort nach dem Tage zu erfolgen, an dem der Betrag von 200*0 RM. erreicht ist. Am Freitag jeder Woche ist in jedem Fall abzu- liefern. Die Regierungspräsidenten sind ermächtigt, für einzelne Gemeinden statt des Betrages von 2000 RM. einen niedrigeren Betrag festzusetzen."
Zur Sicherung der pünktlichen Ablieferung der Steuern werden die Regierungspräsidenten ermächtigt, für die Gemeinden, die sich bei der Ablieferung säumig erweisen, staatliche Beamte zu bestimmen, die die Ablieferung der eingegangenen Staatssteuerbeträge an Grt und Stelle überwachen. Der Beamte hat das Recht zur Einsichtnahme in alle die Erhebung und Ablieferung der Steuern betreffenden Unterlagen.
2. Einer Gemeinde, die mit der Ablieferung der ein- gehobenen Staatssteuern rückständig ist, sind die Steuer- überweisungen bis zur Höhe bes rückständigen Staats- steuetbetrages einzubehalten und gegen den rückständigen Staatsfteucrbctrag aufzurechnen.
3. Nach dem Runderlaß vom 10. März 1925 (FMBl. S. 38) ist von Gemeinden, die ihrer Verpflichtung zur Ablieferung der eingehobenen Staatssteuern nicht pünktlich nach kommen, Ersatz des Verzugsschadens zu fordern. Mit Rücksicht auf die gegenwärtige Geldlage, die auch zur Erhöhung der Verzugszuschläge und der Steuerzinsen in der Verordnung des Reichspräsidenten vom 20- Juli d. J. (RGBl. I $. 585) geführt hat, ist der dem Staat erwachsende- Verzugsschaden zur Zeit höher als der Reichs- bankdiskontfatz- Als Verzugsschaden ist daher künftig der Lombardsatz der Reichsbank — gegenwärtig 15" 0 — von den mit der Ablieferung säumigen Gemeinden zu fordern- Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des Runderlasses vom 10. März 1925.
Abdrücke für die Landräte, Kreiskaffen und die Vorstände der Stadtgemeinden und größerer Landgemeinden sind zur umgehenden Weitergabe beigefügt- 3m übrigen ist die Verfügung in der nächsten Hummer, nötigenfalls in einer Sondernummer des Regierungsamtsblatts und der amtlichen Kreisblätter zu veröffentlichen.
Diese Verfügung wird im Finanzministerialblatt und im Ministerialblatt für die innere Verwaltung veröffentlicht.
Der Finanzminister: Dr- Hoepker Aschoff.
J.-Nr. 3773 K. A. vorstehender Ministerial-Lrlaß wird den Herren Bürgermeistern und Gemeinderechnern der Landgemeinden des Kreises zur Kenntnisnahme und Beachtung mitgeteilt.
Schüchtern, den 31. Juli 1931.
Der Vorsitzende des Rreisausschusses.
I. v.: Radke, Kreisbeputierter.
Stadt Schlächtern.
Ansschreibung
Die Weißbinder- und Anstreicherarbeiten für die Instandsetzung des Treppenhauses im städtischen Hause, Bahnhofstraße 42, sollen vergeben werden.
Angebotsformulare, Bedingungen pp. liegen auf dem Stadtbauamt während der Vormittagsstunden zur Einsicht offen und können daselbst in Empfang genommen toerben.
Die Angebote sind bis spätestens Donnerstag den 1 3- Au guft 1931 vormittags l 0 Uhr, dem Stadt- bauamt verschlossen einzureichen.
Die (Deffnung der Angebote geschieht daselbst zu der vorstehend festgesetzten Zeit in Gegenwart etwa erschienener Bewerber.
Zuschlagserteilung bleibt dem Magistrat Vorbehalten.
Schlüchtern, den 4- August 1931.
Der Magistrat: Gaentzlen.
v. 91 Steinen.
Bekanntmachung.
Betr. Landtagsauflösung.
Für die am Sonntag, den 9- August bs. 3$. stattfindende Abstimmung bildet die Stabtgemcinbe Steinau einen Stimm= bezirk-
Nls Abftimmungsraum ist das Sitzungszimmer im Rat- Hause bestimmt.
Die Abstimmung dauert von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags.
Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden am Abftimmungstag, im Abftimmungsraum den Stimmberechtigten ausgehändigt.
AIs Abstimmungsvorstand sind ernannt die Herren:
1) Der Lehrer Bernhard Romeiser als Abstimmungs- Vorsteher,
2) Der Schmiedemeister Philipp Rüffer als Stellvertreter.
Als Beisitzer sind berufen:
1) Der Stadtkämmerer Hufnagel,
2) Vorarbeiter Peter Richter,
3) Steinarbeiter Georg Faust,
4) Bauunternehmer Fritz Müller,
5) Kaufmann Wilhelm Leipold,
6) Landwirt Philipp heiliger, und als Schriftführer der Stadtsckretär Konrab Euler.
Steinau, den 5- August 1931.
Der Magistrat. Dr. Kraft.
Zur ftnanrtelle» Hilfe für Deutschland.
WTB. New York, 4. 8. Der Hauptausschuß der Bankiers wird voraussichtlich morgen einen Beschluß fassen.
Wie der Vertreter des W. T. B. aus informierten Kreisen erfährt, haben die Besprechungen des Unterausschusses erfreulicherweise die Solidarität der beteiligten Banken und den aufrichtigen Wunsch ergeben, den deutschen Krebitbe» dürfnissen nach Möglichkeit entgegenzukommen. Das Hauptproblem sei eine enge Anlehnung des künftigen deutschen Wechselkredits an die Redisleontvoraussetzungen des Federal-Reserve-Gesetzes- Hieraus merbe sich voraussichtlich eine gewisse Einschränkung des bisherigen Krebitum« fanges ergeben, doch werde die fortlaufende Erneuerung der gut fundierten Akzepte gewährleistet.
Kei« Peichsmiuistrr geht ;«m Dolkseutscheid.
TNB- Berlin, 5. 8. (Eigene Meldung.) IVic der „Vorwärts" im Zusammenhang mit der Aeußerung des Reichskanzlers in seiner Rundfunkrede zum Volksentscheid, daß man ihn am Sonntag nicht an der Wahlurne sehen werde, erfährt, trifft das Gleiche für alle Reichsminister zu. Der Reichskanzler und sämtliche Reichsminister lehnten den Volksentscheid aus innen- und außenpolitischen Gründen ab.