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chluchtemer Zeitung

Kreis-Kmtobtatt * Allgemeiner amtlicher Anzeitzer für den Kreis -Echtem

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Nr. 23

(L Blatt)

Dienstag, den 23. Februar 1932

84. Jahr»

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Amtliche Bekanntmachungen.

Sandratsamt.

Verordnung

Aber die Preisbildung für den Mineralwasser-Ver­kauf im Kleinhandel.

Dom 9. Februar 1932.

Auf Grund ber §§ 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung oom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. 1. S. 747) wird hiermit folgendes verordnet:

§ 1.

Für den Kleinverkauf von Heilwasser, Tafelwasser, künst­lichem Mineralwasser (Setter und Limonadenwasser) und Solewasser in Ladengeschäften, Apotheken, Gaststätten und ähnlichen Gewerbebetrieben werden hinsichtlich, der Brut= toverdienstspannen die nachstehenden Höchstsätze festgesetzt:

1. Jn Apotheken und Ladengeschäften darf die Brutto- oerdienstspanne 4V2 Rpf. je Flasche nur dann übersteigen, wenn ein öOprozenüger Zuschlag zum Einstandspreis eine höhere Summe ergibt; bei Heilwässern ist ein Höchstzu- schlag von 36 0. h. statthaft. Diese Festsetzungen beziehen sich auf die Abgabe von einzelnen Flaschen. Jei größerer Abnahme sind die bisher üblichen Mengenrabatte weiter- zugewäbren,'

2. in einfachen Gaststätten und ähnlichen Gewerbebe­trieben (Trinkhallen) darf die Bruttoverdienstspanne so­wohl bei der Abgabe in der Gaststätte wie bei dem Ver­kauf über die Straße 12 Ruf. je Flasche nur dann über­steigen, wenn ein 80prozentiger Zuschlag zum Einstands­preis eine höhere Summe ergibt;

3. in Gaststätten mit höherem "Aufwand und in solchen, in denen Vorführungen oder musikalische oder ähnliche unterhaltende Darbietungen nicht mechanischer Art gebo=

sowie von Rohr und Schilf ist in der Zeit vom 15. März bis 30. September jedes Jahres verboten. Zur Wahrung der Belange der Landwirtschaft sind die Landräte und die Polizeiverwalter in den kreisfreien Städten ermächtigt, das Abbrennen von Lodendecken da, wo es zur landwirt- ühaftlicben Nutzung der Fläcken nachweislich notwendig ist und nicht vor dem 15. März erfolgen konnte, aus­nahmsweise nach dem 15. März zu gestatten.

Wer Waldflächen brennen, liegende oder zusammenge­brachte Bodendecken abbrennen will. hat die zuständigen Grtspolizeibehörden sowie die Rreisbehörden rechtzeitig zu benachrichtigen und die von der örtlichen zuständigen Poli­zeibehörde anzuordnenden Sicherheitsmaßnahmen zu beach­ten."

§2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tgge ihrer Ver­kündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die landespolizei- liche Anordnung vom 22. November 1930 (Amtsblatt S. 266) außer Kraft. (A III a. 182 a.)

Kassel am 25. 6. 1931. Per Reg.-Präsident.

*

Wird veröffentlicht.

Die Grtspolizeibehörden und Landjägereibeamten ersuche ich, auf die genaue Durchführung der Polizeiverordnung streng zu achten.

Schlüchtern, den 17. Februar 1932.

Der Landrat: Dr. Müller.

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ten werden, ferner in Saalgeschäften und in nicht ständigen

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tau zulässige Bruttoverdienstspanne:

bei einem Einstandspreis bis zu 13

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Rpf. je Floscke 20 Rpf. bis r6Rpf. 22 Rpf.

Bei einem Einstandspreis über aufschlag von 120 v. H. statthaft.

Bruttooerbienftfranne ist der standsvreis frei Verkaufsstelle den Käufer.

§2.

Ergibt die Errechnung der

21

Rpf.

Unterschied

und dem

Zuschläge

preis Bruchteile von Pfennigen, so ist

19 - 24 , 21 26 ist ein Höchst-

zwischen Ein­

Abgabepreis an

3 um Linstands- der Abgabepreis

an den Käufer auf Pfennigbeträge nach oben abzurunden. ~§ 3.

Jn Ladengeschäften und Apotheken sind preisverzeich nisse mit den auf Grund dieser Verordnung sich errechnenden Kleinoerkaufspreifen gut sichtbar auszuhängen.

_ §4.

Diese Verordnung tritt am 20. Februar in Kraft.

Berlin, den 9. Februar 1932.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung.

Dr. Goerdeler.

lvird veröffentlicht.

Die Grtsvolizeibehörden und die getreu Landjägerei- beamten ersuche ich, für die Durchführung der vorstehenden Anorbnung Sorge zu tragen.

Schlüchtern, den 15. Februar 1932.

Der Landrat. 3. D.: Duwe.

p 0 l i z e i v e r 0 r d n u n g betreffend Feld- tliid Forstschutz.

Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine ^andesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195), der §§ 6, 12 und 13 des Geletzes über die Polizeiverwaltung >n den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (GS. S. 1529), der 88 9, 11, 25, 28. 29. 30. 36, 57, 39. 40 und 42 des Feld- und Forstvolizeiqesetzes in ^r Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 f®S. S. 83) und des Artikels III der Verordnung über »ermögensstrafeu und Bußen vom ?,. Februar 1924 (R.

Bl. S. 44) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Kassel folgendes verordnet:

8 1.

Die polneiverordnuna, betreffend Feld- und ForüsGutz 0°nt 23. Juli 1928 (Beilage zum Amtsblatt Nr. 31) in ^r Fassung vom 3. SeDtcmber 1930 lBeilage zum Amts­blatt Nr. 37) erhält in ihrem 8 55 nachstehenden Wortlaut:

Das Brennen von Waldflächen und das Abbrennen liegender oder zusammengebrachter Bodenhecken auf Wic- l?n, Feldrainen, Gedland, an Hängen und Wildhecken,

Nack 8 1 des Impsgpsebe? vom 8. April 1874 (N. G. Bl. S. 31) foü der Schutzpock'wmpfung unterwaen werden:

1. Jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburts­jahr folgenden Kalenderjabres, sofern es nickt nack ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern überftanben hat.

2. Jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt ober Privatsckule mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das 12. ms in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern über« standen bat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

Zur Ausführung dieser Bestimmungen haben nach § 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Amtsblatt Seite 118/ 119) zungckst:

a. Die Herren Standesbeamten vollständige und genaue Listen der in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember v. Js. geborenen und noch am L ben befindlichen Kinder für jede Gemeinde ihres Bezirks besonders aufzustellen und alsbald hierher einzusenden;

b. die Herren Lehrer bezw. Schulvorstände der oben unter 2 bezeichneten Unterrichtsanstalten Listen über diejenigen Kinder, welche im laufenden Jabre das 12. Lebensjahr zu­rücklegen, sowie ein Verzeichnis über diejenigen Schüler auf­zustellen und hierher einzureichen, für welche der Nachweis der Impfung bisher nicht erbracht worden ist und

c. die Herren Bürgermeister eine Uebersicht über die­jenigen Kinder, welche aus anderen Bezirken zugewgen sind, aufzustellen und alsbald hierher einzureichen oder Fehlanzeige zu erstatten.

Die Herren Bürgermeister werden hiermit veranlaßt, diese Verfügung den Herren Lehrern bezw. Leitern der oben unter 2 gedachten Unterrichtsanstalten, sowie denjenigen Standesbeamten, welche nicht zugleich Bürgermeister sind, mit dem Ersuchen bekannt zu geben, für die Anfertigung und Einsendung der unter a und b gedachten Listen, zu welchen Formularpapier bereits übersandt worden ist, unge­säumt Sorge zu tragen.

Schlüchtern, den 20. Februar 1932.

Der Landrat. J. D.: Duwe.

Kreisausschuß.

J.=Rr. II 5428 F. Die Geschäftsstelle für Landaufent­halt von Stadtkindern in Hagen i. W. hat mit Rücksicht auf die große Notlage der bärtigen Bevölkerung, die durch ständig wachsende Arbeitslosigkeit veranlaßt wird und un­ter der besonders auch die Rinder zu leiden haben, gebe en, auch in diesem Jahre wieder eine Anzahl erholungsbe­dürftige KinOer aus Hagen während des Frühjahrs und des Sommers unentgeltlich im hiesigen Kreise unterzu­bringen.

Die Rreisbevölkerung bitte ich daher, die Unterbringung Hagener Rinder im Kreise wie in den Vorjahren nach Kräften fördern zu helfen. Familien, die zur Aufnahme eines oder mehrerer Rinder bereit und in der Lage sind, wollen dies unter Angabe der genauen Anschrift, des Alters, des Geschlechts und der Konfession der gewünschten Rinder durch Vermittlung, der 8 ürgermci- st erei umgehend hierher mitteilen. Falls die Auf­nahme von 'Rindern nicht schon in den nächsten Monaten möglich ist, wolle mir auch mitgeteilt werden, wann die Rinder frühestens ausgenommen werden können.

Schlüchtern, den 17. Februar ^1932.

Rrciswohlfahrtsamt.

Peichsb-rugsscheine ;«r verbilligung von Frischfleisch und Kohle«.

Z.-Nr. I 3629 F. Die Inhaber von Verkaufsstellen, die verbilligte Kohlen und Frischfleisch an Nolie.d nde aus­geben, werden darauf hingewiesen, baß auf Grund höheren Drtes ergangener Weisung verspätet eingehende Lezugs- scheinabschnitte künftig nicht mehr angenommen und be- glichen werden können. Wie bereits wiederholt veröffent­licht, sind die Abschnitte spätestens binnen 5 Tagen nach dem auf dem jeweiligen Bezugsschein vermerkten letzten Aus­gabetag beim Rreiswohlfahrtsamt einzureichen.

Schlächtern, den 20. Februar 1932.

Rreiswohlfahrtsamt: Dr. Müller.

I.-Nr. 748 K. A. Es liegt Veranlassung vor, die girren Bürgermeister der Landgemeinden auf die Bestimmungen im § 2 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Gemein­den in den Provinzen Hessen-Nassau und Schlesien zur Bullenhaltung vom 19. August 1897 preuß. Gesetz- samml. von 1897 Seite 393 hinzuweisen. Nack diesen Bestimmungen darf die Unterhaltung der Gemeindebullen nicht an den Mindestfordernden im Wege des öffentlichen Ausgebots vergeben werden. Auch ist hiernach das soge­nannte Reihumhalten dieser Lullen unzulässig.

Schlüchtern, den 20. Februar 1932.

Der Vorsitzende des Ureisausschusses. Dr. Müller.

J.-Nr. I 3620 F. Die Verpflegungskosten im Kreiskrans kenhaus in Schlüchtern sind für alle verpflegungsklassen mit Wirkung vom 1. ds.Mts. ab um 10 v. H. ermäßigt worden.

Schlächtern, den 22. Februar 1932.

Rreiswohlfahrtsamt: Dr. Müller.

Vor einem Sierftreif im Heidi

b.. in, 2L Februar.

Nachdem die Verhandlungen im Reichsfinanzminifte- rium und im Reichswirtschaftsministerium über die von den Gastwirtsorganisationen geforderte Getränkesteuerermäßi» gung ergebnislos verlaufen waren, wurde am Sonntag in einer Versammlung von Vertrauensleuten sämtlicher Saft» Wirteverbände erneut die Lage beraten.

Die Mehrheit der Vertrauensleute stimmte dafür, daß der Bierstreik am Donnerstag beginnen solle, wenn die Ver- Handlungen, die noch mit dem Preiskommissar geführt wer- den sollen, ebenfalls zu keinem Ergebnis führen würden. Ein solcher Beschluß würde für das gesamte Gastwirtsgewerbe tm Reich gelten.

Biersteuersenkung spätestens ab 1. April.

Amtlich wird milgeteilt: Die Verordnung über die Dierpreissenkung bleibt bestehen und wird durchgeführt, und zwar nach Maßgabe der vom Preiskommissar erlassenen Er- gänzungsverordnung, wonach die örtlichen Behörden här­ten ausgleichen können.

Die Reichsregierung hält jedoch, wie sie das bereits auf die Anfrage des Abgeordneten Mumm und Genossen zum Ausdruck gebracht hat, im Gesamtrahmen des Bierpreis- iroblems auch die Inangriffnahme des Getränkesteuerungs­ystems für nötig. Denn die Finanzlage erfordert es, daß das Bier unter allen Umftänben das aufbringt, was bisher n den Haushalten dafür angefetzt war. Diese Ansätze wür­den aber nicht erreicht werden, wenn die Besteuerung in ihrer bisherigen Höhe, die übrigens bei der gegenwärtigen Kaufkraftlage der Bevölkerung auch wirtschaftlich und steuer­lich nachteilige Wirkungen für das Gastwirtsgewerbe, die Brauereien und die mit dem Braugewerbe zusammenhän­gende Gewerbe hat, jetzt bestehen bliebe.

Aus diesem Grunde ist spätestens zum 1. April 1932 eine entsprechende Blersteuersenkung in Aussicht genommen, die dann auch eine weitere Senkung des Bierpreise» ermög­licht.

Die Verhandlungen innerhalb der Rationalen Opposition.

In verschiedenen Blättern werden über die Verhandlungen in­nerhalb der Nationalen Opposition die verschiedenartigsten Gerüchte wiedergegeben. Während es aus der einen Seite heißt, daß die Deutschnationale Volkspartei und der Stahlhelm sich bereits au« einen gemeinsamen Kandidaten geeinigt hätten, glaubt man *» dererseits sagen zu können, daß dahingehende Verhandlungen sich zerschlagen hätten. Bei allen diesen PresseSußerungeii handelt es sich um Mutmaßungen. Die DNVP. hat ihre Bemühungen, ein einheitliches Vorgehen in der Frage der Reichspräsidentenwahl in­nerhalb der gesamten Nationalen Opposition zu erzielen, sorlgesetzt. Vor Montag ist mit dem Bekanntwerden tatsächlicher Vereinbarun­gen keineswegs zu rechnen.

Jn allen Städten des Reiches und in den deutschen Kolonien im Ausland fanden am Dolkstrauertag Gedenk­feiern für die Gefallenen des Weltkrieges statt. ,

Infolge einer Explosion wurde eine Fabrik in der Nähe von Nimes (Frankreich) völlig zerstört. Zehn Ar­beiter wurden verletzt, davon drei schwer.