WWermr Leitung
ßreis-Müsbiatt * MyemeLner omtlütierKrrzeLgerfÜr den Kreis Schlüchtem
Rt. 36 (1. Blatt)
Donnerstag, den 24. März 1932
84. Jahrs.
Amtliche Bekanntmachungen
Landratsamt.
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des inneren Friedens. Bom 17. März 1932.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wirb folgender verordnet:
Artikel 1
Sicherung des Osterfriedens.
81.
(1) Für die Zeit vorn 20. März 1932 (Palmsonntag) bis jum 3. April 1932 (Weißer Sonntag) mittags 12 Uhr sind öffentliche politische Versammlungen sowie alle politischen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten. Als politisch im Sinne dieser Vorschrift gelten alle ver. smmlungen und Aufzüge, die zu politischen Zwecken oder ton politischen Verbindungen oder Vereinigungen veran- staltet werden.
(2) Für die gleiche Zeit ist jede Art der öffentlichen Verbreitung von Plakaten, Flugblättern und Flugschriften politischen Inhalts verboten. AIs öffentlich im Sinne dieser Vorschrift gilt jede Verbreitung, durch die das Plakat ober die Schrift einem nicht geschlossenen Personenkreise zugänglich gemacht wird. Deffentliche politische Versamm- hingen und Aufzüge unter freiem Himmel, die nach Ablauf der Verbotsfrist des Abs. 1 stattfinden sollen, dürfen vom 1. April 1932 ab öffentlich angekündigt werden; für den Inhalt der Ankündigung gilt § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Aeichsgesetzbl. 1 S. 79).
§ 2.
(1) Wer dem Verbote des § 1 zuwider eine Versammlung ober einen Aufzug veranstaltet, leitet oder dabei als Redner au stritt, wird. soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit^einer höheren 'Strafe bedroht Lt, mit Gefängnis . nicht unter drei Monaten, neben dem auf Geldstrafe ec- knnt werden kann, bestraft. Wer dem Verbote des § 1 zuwider an einer Versammlung teilnimmt oder den Raum dafür zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; das gleiche gilt für die Teilnahme an einem nach § 1 verbotenen Kufzug.
(2) Wer dem Verbote des H 1 zuwider Plakate, Flug- blätter oder Flugschriften verbreitet^ wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
Artikel II
In der Verordnung zur Bekämpfung! politischer Ausbreitungen vom 28. März 1931 (Aeichsgesetzbl. 1 S. 79) erhält
1. § 10 Abs. 2 die Fassung:
Plakate und Flugblätter politischen Inhalts sind min- beftens vierundzwanzig Stunden, ehe sie in irgendeiner Art öffentlich verbreitet werden, der zuständigen Polizeibehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen; als öffentlich- im Sinne dieser Vorschrift gilt jede Verbreitung, durch, die das )lakat oder das Flugblatt einem nicht geschlossenen per- »nenkreise zugänglich- gemacht wird. Plakate und Flugblätter, die entgegen dieser Vorschrift öffentlich verbreitet werden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden
2. § 11 Abs. 1 die Fassung:
Wer Plakate und Flugblätter politischen Inhalts, die entgegen der Vorschrift des L 10 Abs. 2 der zuständigen Bewürbe nicht mindestens vierundzwanzig Stunden vor ihrer öffentlichen Verbreitung zur Kenntnisnahme vorgelegt oder bie gemäß § 10 Abs. 1 polizeilich verboten worden sind, in irgendeiner Art öffentlich verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Berlin, den 17. März 1932.
Der Reichspräsident, gez. von Hindenburg. Der Reichskanzler, gez. Dr. Brüning.
Der Reichsminister des Innern.
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt gez. 'Groener, Reichswehrminister.
Wird veröffentlicht!
Die Drtspolizeibehörden und Canbjägereibeamten ersuche ich, die Durchführung der Verordnung st r e n g zu über- - wachen.
Schlüchtern, den 22. März 1932.
Der Landrat. I- v.: Duwe.
Reichvpräsidentenwahl und Landtapswahl.
Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich,. bie Wählerverzeichnisse für den zweiten Wahlgang der Reichs- Präsidentenwahl (10. April) und für die Landtagswahl 24. April) in der Zeit vom 30. März bis zum 3. April >. Js. je einschließlich zur allgemeinen Einsicht öffentlich ^Uszulege'k.
Bei der Kürze der bis zum Beginn der Auslegungsfrist zur Verfügung stehenden Zeit werden bie Gemeindebehörden zweckmäßig dieselben Wählerverzeichnisse benutzen, die der Wahl des Reichspräsidenten am 13. 3. 1932 zugrunde lagen. In diesen Verzeichnissen sind diejenigen Wähler zu streichen, die inzwischen verzogen sind oder ihr Wahlrecht verloren haben; dagegen sind in einem Nachtrag diejenigen Personen aufzuführen, die bis zur Fertigstellung des Nach- trags in der Gemeinde als Wahlberechtigte zugezogen oder die seit dem 13. 3. 1932 bis zum Wahltage wahlberechtigt geworden sind oder werden. Es ist darauf zu achten, daß in den Wählerlisten noch zwei Spalten für den vermerk über die Abgabe der Stimmen frei sind; andernfalls sind alsbald neue Verzeichnisse anzulegen.
Die Gemeindebehörden sind dafür verantwortlich, daß die Wählerverzeichnisse vor Beginn der Auslegungsfrist aus- legungsbereit sind. Da für die beiden Wahlen nur ein Verzeichnis ausgelegt zu werden braucht, sind in dem Nachtrage diejenigen Personen, die am 10. 4. 1932 noch nicht wahlberechtigt sind, sondern erst in der Seit vom 11. 4. bis zum Wahltage (24. April) wahlberechtigt werden besonders zu kennzeichnen.
vor dem 30. März b. Is. haben die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt zu geben, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Wählerverzeichnisse zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden, sowie in welcher Seit und in welcher Weise Einsprüche gegen sie erhoben werden können. Bei der Bestimmung darüber, zu welchen Tagesstunden die Wählerverzeichnisse an den einzelnen Tagesstunden der Auslegungsfrist auszulegen sind, ist unter allen Umständen ausreichende Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu nehmen.
Auf meine Bekanntmachung vom 29. v. Mts. — Kreisblatt Nr. 26 nehme ich Bezug.
Schlüchtern, den 22. März 1932.
— Der ^anbrat._3. D.: Duwe.
Verordnung
über die Meldepflicht bei 'Preiserhöhungen im Klein
handel mit Brot vom 27. Februar 1932.
Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die Befugnisse des Keichskommissars für Preisüberwachung vom 8. 12. 1931 (Aeichsgesetzbl. 1 S. 747) wird hiermit folgendes verordnet:
8 1-
Preiserhöhungen im Kleinhandel mit Brot sind nur nach schriftlicher Anmeldung bei der zuständigen Grtspolizeibe- Hörde zulässig. Die Anmeldung hat durch die örtlichen Innungen oder örtlichen Händlerverbände zu erfolgen.
8 2-
Eine Preiserhöhung darf frühestens 3 Tage nach erfolg- ter Anmeldung (ohne Einrechnung von Sonn-, und Feiertagen) erfolgen. Bei der Anmeldung ist der bisher gültige und der künftige in Aussicht genommene preis anzugeben. Ferner ist darzulegen, aus welchem Grunde die Erhöhung erfolgen soll.
§ 3.
Die Drtspolkzeibehörden haben die Meldung unmittelbar und auf dem schnellsten Wege an die für die Preisüberwachung von Brot zuständigen Behörden zu übermitteln1.
§4-
Wer Preiserhöhungen im Kleinhandel mit Brot ohne die nach § 1 vorgesehene Meldung oder vor Ablauf der in § 2 vorgesehenen Frist vor nimmt, wird mit Geldstrafe bestraft
§ 5-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Derkünbung in Kraft.
Berlin, den 27. Februar 1932.
Der Reichskommlssar für Preisüberwachung, gez. Dr. Goerdeler.
*
Wird veröffentlicht.
Als zuständige Behörde im Sinne des § 3 vorstehender Verordnung gilt für den hi-sig^n Regierungsbezirk gemäß der Verordnung des H^rru Minist-r? für Handel und Gewerbe vom 30. Januar 1932 (Pr. G. S. S. 97) in Verbindung mit § 2 ber Verordnung desl. Herrn Ministers vom 13. Januar 1932 (Pr. G. S. S. 95) der Beauftragte des Reichskommissars für Prehüberwackung für Hetzen und Hessen-Nasiau, Stabtrat a D. Dr. Langer in Frankfurt a. M. (Handelskammer).
Die Drtspolizeibehörden und die Herren Landjägereibe» amten ersuche ich, die Durchführung der vorstebenden Verordnung streng zu überivachcn. Zuwiderhandlungen sind mir sofort anzuzeigen.
Schlüchtern, den 15. März 1932.
Der Landrat. Dr. Müller.
KreisauSfchutz.
Otffentlicher Dank.
I.-Nr. 15796 F. Auf Grund der vom Bezirksausschuß für Winterhilfe herausgegebenen Richtlinien hat in allen Kreisen und Städten des Regierungsbezirks Kassel eine lebhafte Sammeltätigkeit eingesetzt, die fast überall von gutem Erfolg begleitet war. Es ist infolgedessen möglich gewesen, die außerordentliche Not, von der weiteste Kreise der Bevölkerung schuldlos betroffen sind, in erfreulichem Ausmaße zu lindern. Der Bezirksausschuß für Winterhilfe für den Regierungsbezirk Kassel spricht daher den Organisationen der freien Wohlfahrtspflege wie den landwirtschaftlichen vereinen und den amtlichen Stellen, insbesondere den Herren Bürgermeistern, ebenso den zahlreichen Einzelpersonen, die sich selbstlos in den Dienst der guten Sache gestellt haben, öffentlichen Dank und Anerkennung für ihre erfolgreiche Arbeit aus. Nicht zuletzt gilt dieser Dank aber den Spendern, die vielfach selbst in bedrückter Lage mustergültig geopfert haben zu Gunsten der Mit- Menschen, die von der Not der Seit noch härter betroffen wurden.
Groß waren die Opfer, größer aber noch ist die Not geworden. Der Bezirksausschuß für Winterhilfe für den Regierungsbezirk Kassel wendet sich deshalb noefy einmal an dieselben Stellen und an dieselben Spender mit der herzlichen Bitte, bei der bevorstehenden letzten Sammlung, "bie gegen Ende des Monats März durchgeführt werden soll, nicht zu erlahmen, sondern mit erneutem Eifer und mit Opferfreubigkeit das begonnene Werk der Liebestätigkeit zu fördern. Weise niemand, der irgendwie dazu in der Lage ist, die Sammler, die nicht für sich sondern für die bedürftigen Mitmenschen arbeiten, zurück. Gebe jeder, was er irgendwie entbehren kann, um den bedürftigsten Familien in Stadt und Land das Notwendigste zuwenden zu können.
Das Ergebnis der in den Drten des Kreises Schlüchtern bm ..".^TüpTten Sammlungen hat uns in die Lage versetzt, den Bedürftigsten nicht nur des KreFes Schlüchtern, sondern auch der Stadt und des Kreises Hanau, die wir wegen des besonders großen Elends in der Industriestadt und in ihren Vororten berücksichtigt haben, zu helfen. Die vorhandenen Mittel reichen aber bei weitem nicht aus, auch nur die dringendste Not überall zu beseitigen. Darum gebe jeder nach besten Kräften für die Winterhilfe des Kreises Schlüchtern!
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, die Sammlung noch vor Ende bs. Mts. durchzuführen. Das Listenmaterial für diele letzte Sammlung wird ihnen auf schnellstem Wege übermittelt werden.
Schlüchtern, den 23. März 1932.
Kreiswohlfahrtsamt: I. D.: Preiß.
Freiwilliger Arbeitsdienst im Rahmen der Seim» Volkshochschule Habe»1shof14. April 16 Juni 32-
Die Heimvolkshockschule habertshof stellt sich während der Krise bewußt in den Dienst des jugendlichen Erwerbslosen. Sie glaubt, daß eine Vereinigung von körperlicher und geistiaer Arbeit das Richtige ist und verbindet darum Volksbochschularbeit mit freim-Diaem Arb-rtsbrnft. Die praktische Arbeit will wirtschaftliche Werte schaffen und den iungen Erwerbslosen während g-wst-r Zeit wieder vernünftig beschäftigen; die geistige Tätigkeit witz ihm, die Sufammenbänae feines Schicksals bewußt machen, leinen Gesichtskreis erwestern. sein Witzen ordnen und ihn ermutigen, auch während dw Sü' dm Erwerbslosigkeit Aufcaben zu übernehmen. die seinem Leben Sinn und Inhalt geben. praktische Arbeit: Es sollen Feld- und Verbin- dunosweae in der Gemarkung Elm neu gebaut werden; binm treten Gartenbau für die Bedürfnisse der Schule und Verbesserungen am Babertshof. Es bandest sich dabei um dringende gemeinnfiMge und zusätzliche Arbeit, die sonst aus Mangel an Misteln nickt ausgeführt werden könnte. Die Arbeitszeit b’trägt 4 bis 6 Stunden.
Lehrgang: Er will vor allem br iungen Erwerbslosen fäbia machen, seinen erwerbslosen Kollegen zuhau^e ober in späteren freiwilligen Arbestsdiwsten Berc-tm und frlfcr zu sein. Als Stoffgebiete sind baher Vorgaben: Die Ursachen der wirtschaftlichen und votztischen Krise / Die Lage des Juaenblicb'm: Die aesclstchnftlicke, wirtsckaftlickawlitiscke und geistige Umwelt, Wege der BFfe und Selbsthilfe durch Fürsorge und Erziehung'' Gesundh'itslebre und hyaiene des täglichen Lebens. erste Hilfe bei Unglücksfällen / Frei- zeit und Freizeitgestaltung, Le^eberatung 7 Singen. Svort. Wanderungen. Die geistige Arbeitszeit beträgt täglich 2—4 Stunden.
Teilnabmeberecktiat sind (Empfänger von Ar- beitslofen- und Krifenuntmltühung im Alter von 21—27 Iahren, ferner Iugendlicke zwischen 18 und 21 Jahren, denen aus familienrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Unterstützung durch die Notverordnung entzogen wurde.