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Mlüchtemer Leitung

Areis-Kmtsbtatt * Myemeiner amtlich er K^eLyer für 0m Kreis Hchlüchtao

Nr. 96

(1. Blatt)

Donnerstag, den n. August 1832

84. Iahrg.

Amtliche Bekanntmachungen. !

LandratsaKi.

Am Versassungstage (11. August) sind nach der Ver­ordnung über das öffentliche Flaggen vom 29. Juni 1929 pr. G. S. S. 79 alle staatlichen und kommunalen Vienstgebäude, sowie die Gebäude der öffentlichen Schulen sSchulhäuser) zu beflaggen. Die Beflaggung hat in den keichssarben Schwarz-Rot-Gold und in den Landesfarben Schwarz-Weiß zu erfolgen. In Bezug auf die Durch­führung der Verordnung im Einzelfalle sind auch ihre sonstigen Vorschriften genauestens zu beachten.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, bezüglich der kommunalen Dienstgebäude und Diensträume, sowie der Schulhäuser das Erforderliche, insbesondere auch wegen etwa noch notwendiger Beschaffung von Flaggen, unver­züglich zu veranlassen.

Die Gebäude der öffentlichen Schulen sind auch an dem Tage zu beflaggen, an dem die Verfassungsfeier in der Schule veranstaltet wird. Schlächtern, den 9. August 1932.

Der Landrat. Dr. «Müller.

Zu SchiedSmännern bezw. Schiedömannsstellvertretern sind wiedergewählt und als solche bestätigt worden:

a) zu SchiedSmännern:

Bürgermeister Christian Krach Altengronau, Landwirt Bonifaz Lauer, Marborn, Lehrer Heinrich Hämel, Schwarzenfels.

b) zu Schiedsmannsstellvertretern:

Beigeordneter Konrad Maienschein, Altengronau, Landwirt Philipp Hofmann, Marborn, AuSzüger Heinrich Ulrich, Schwarzenfels, Landwirt Johannes Börner, Seidenroth.

Schlächtern, den 5. August 1932.

Der Landrat. I. v.: Duwe.

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J.-Nr. 2443 c. Unter Bezugnahme auf meine Verfügusig vom 6. Juni d.. Nr. 2443 Kreisbl. Nr. 69 mache ich die Herren Bürgermeister nochmals darauf auf­merksam, daß die Schöffenliften nach vorheriger vorschrifts­mäßiger Auslegung bis zum 1. September d. Js. an das zuständige Amtsgericht einzureichen sind.

Schlächtern, den 5. August 1932.

Der Landrat. 3. V.: Duwe.

KreisausfUutz.

Teilnahme von Beamten an politischen Uevetnlgnngen.

Runderlaß des Ministeriums des Innern vom 27. 7. 1932 Pd 1045 IV u. IV a 1 542

Beschluß des Staatsministeriums vom 27. 7. 1932

St M l 7279

Der Beschluß des Staatsministeriums vom 25. 6. 1930 über die Teilnahme von Beamten an der Nationalsozialisti­schen Deutschen Arbeiterpartei und der Kommunistischen Par- tei Deutschlands St M l Nr. 7683 (Min. Bl. IV S. 599) wird, soweit er sich auf die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter Partei bezieht, hierdurch aufgehoben. Die auf Grund dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen sollen insoweit grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Die Nach­geordneten Behörden haben hierzu unverzüglich dem zustän­digen Fachminister zu berichten, welche danach rückgängig zu machenden Maßnahmen gegen Beamte, die ihrer Ver­waltung angehören oder angehört haben, getroffen worden sind.

An die Nachgeordneten Behörden aller Zweige der Preußischen

Staatsverwaltung und die Gemeindebehörden.

J.-Nr. 3331 K. A. Vorstehender Ministeral-Erlaß wird hiermit veröffentlicht. .

Schlächtern, den 6. August 1932.

Der Vorsitzende des Rreisausschusses: Dr. Müller.

Stadt Stein au.

Bekanntmachung.

Die Urliste der Schöffen und Geschworenen der Stadt ^teinau liegt ab heute eine Woche lang im Kanzleizimmer hkr Rathauses zur Einsichtnahme offen.

Einsprüche können nur während dieser Zeit geltend ge­wacht werden.

Steinau den 8. August 1932.

Der Magistrat: Dr. Kraft.

Eine Vereinbarung der Landesregierungen mit der ^ichsregierung sieht eine erhebliche Verschärfung der aRungshaft, die bekanntlich für leichtere Fälle des Hoch- ^rats verhängt wird, vor.

Bolivien soll das Waffenstillstandsangebot der neu» "^kn Mächte angenommen haben.

Drakonische Maßnahmen gegen Terror

Die neueste Notverordnung zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung

Regierungsbildung im Reich

Die zwei Möglichkeiten.

Berlin, 10. August.

In der Frage der Regierungsumbildung ist natürlich eine Entscheidung noch nicht gefallen. Immerhin zeichnen sich ziemlich klar zwei Fronten ab, die erste ist die, daß der Reichskanzler von Papen das Kabinett in der Weise um- bilden will,

daß er einige Nationalsozialisten alsPersönlichkeiten" und unter Aufhebung ihrer Parkeibindung in das

Reichskabinett hineinnimmt.

Für eine solche Umbildung der Regierung ist der Reichs­kanzler selbst zuständig. Er hätte lediglich zu dem Ergebnis die Zustimmung des Reichspräsidenten einzuholen, der dann unter der Verantwortung des Reichskanzlers die neuen Mi­nister ernennen würde.

Andererseits haben die Nationalsozialisten andere Pläne. Sie haben die Forderung auf ein Kabinett Hitler aufgestellt.

Das heißt also, Hitler soll vom Reichspräsidenten das Amt des Reichskanzlers übertragen werden, und er soll dann eine neue Regierung bilden, in die er allerdings verschiedene der jetzigen Minister hineinnähme.

Hierzu wären allerdings zunächst Verhandlungen zwischen Kanzler und Hitler notwendig, denen solche mit dem Reichs­präsidenten folgen müßten, falls die NSDAP. auf der Neu­bildung der Regierung bestehenlmebe. Von Hindenburg wird allerdings behauptet, daß er einPräsidial"-Kabinett weiter amtieren sehen möchte.

Der Reichspräsident heute in Berlin

Reichspräsident von Hindenburg wird heute zu kurzem Aufenthalt in Berlin eintreffen, um an der Verfassungs- ferer im Reichstag teilzunehmen. Am Mlttwochnachmiuag wird der Reichspräsident voraussichtlich den Kanzler und den Reichsaußenminister zum Vortrag empfangen. Emp­fänge von Parteiführern sind, wie verlautet, nicht vorge­sehen.

Verordnung zur Bekämpfung des Terrors

Das Reichskabinett, das kurz nach 14 Uhr seine Sitzung beendete, hat die Verordnung zur Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung und die Verordnung über die Ein­setzung von Sondergerichten verabschiedet.

Wiederverwendung entlassener Beamter

Zu der Frage, was aus den preußischen Beamten wer­ben solle, die von der vorigen preußischen Regierung wegen ihrer Zugehörigkeit zur NSDAP. bzw. wegen ihrer natio­nalsozialistischer Gesinnung diszipliniert worden sind, wird von zuständiger Stelle mitgeteilt, daß die einzelnen Fälle geprüft würden. Es bestehe durchaus die Absicht, solche Beamte im Dienste wieder zu verwenden.

GonSergerichte und Todesstrafe

B e r! i n, 10. August.

Ueber die vom Reichskabinett beschlossenen Maßnahmen gegen den politischen Terror wird mitgeteilt:

Bei der Bekanntgabe der Juni-Verordnung gegen poli­tische Ausschreitungen hat der Reichspräsident für den Fall des Wiederauflebens politischer Gewalttätigkeiten neue scharfe Ausnahmevorschriften angekündigt.

Die letzten Wochen haben in Deutschland bisher uner­hörte Gewaltakte gebracht. Reichspräsident und Reichs­regierung haben sich daher entschlossen, zur Unterdrückung des politischen Terrors von den schärfsten Mitteln Gebrauch zu machen.

politische Gewalttaten werden durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. August 1932 unter schwerste Strafdrohungen gestellt, für die ernstesten Fälle wird die Todesstrafe angedroht. Das geltende Recht sieht die Todes­strafe vor für den Mörder, der mit Ueberlegung tötet und für schwere Sprengstoffverbrecher. Künftig hat auch der sein Leben verwirkt, der ohne Ueberlegung in der Leiden­schaft des politischen Kampfes, aus Zorn und Haß einen tödlichen Angriff auf seinen Gegner unternimmt oder einen Polizeibeamten oder einen Angehörigen der Wehrmacht tötet. Auch der wird mit dem Tode bestraft, der durch eine Brandstiftung oder ein anderes gemeingefährliches Ver­brechen den Tod eines Menschen verursacht.

Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren trifft denjenigen, der eine schwere Körperverletzung durch An­wendung einer Schußwaffe oder bei einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten verursacht. Die gleiche Strafe trifft alle, die sich an Aufruhr oder Landfriedensbruch in erschwerender Weise beteiligen.

Mit Zuchthaus wird künftig eine Reihe von Gewalt­tätigkeiten bestraft, die bisher nur mit leichten Strafen bedroht waren. Alle aus politischen Beweggründen began­genen Körperverletzungen, wenn sie von mehreren gemein­schaftlich, mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug verübt sind, stehen künftig unter Zuchthausstrafe, ferner alle Gewalttätigkeiten, die mit Schußwaffen begangen werden,

und jeder tätliche Angriff auf einen Polizeibeamten, wenn er auch nur zu einer einfachen Körperverletzung geführt hat Zuchthaus ist ferner angedroht für die leichteren Fälle des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs und im Hinblick auf Vorkommnisse der letzten Zeit für den aus politischen Be­weggründen begangenen erschwerten Hausfriedensbruch

Um die neuen schweren Strafandrohungen mit Nach­druck zur Geltung zu bringen, hat die Reichsregierung für diejenigen Bezirke, in denen dafür ein Bedürfnis hervor- getreten ist, in Benehmen mit der zuständigen Landesregie­rung

Sondergerichte errichtet

Die Sondergerichte sind Gerichte des Landes. Sie arbei­ten nach einem beschleunigten Verfahren. Ihre Urteile sind keinem Rechtsmittel unterworfen und deshalb sofort mit ihrer verkündung rechtskräftig und vollstreckbar. Reben den durch die Verordnung des Reichspräsidenten neu ge­schaffenen Tatbeständen sind den Sondergerichten grund­sätzlich auch alle leichteren Fälle der im politischen Kamps vorkommenden strafbaren Handlungen zugewiesen. Fälle von minderer Bedeutung sollen jedoch in der Regel dem or­dentlichen Verfahren zugeleitet werden.

Es war erwogen, weitere strafschärfende Bestimmungen gegen diejenigen zu treffen, die aus dem Hintergrund die Massen zu Gewalttätigkeiten aufreizen. Einstweilen ist je­doch von einer solchen Maßnahme mit Rücksicht darauf ab­gesehen worden, daß § 11 der Verordnung des Reichspräsi­denten vom 14. Juni 1932 bereits Gefängnis nicht unter drei Monaten für den androht, der öffentlich zu einer Ge­walttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Ge­walttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt. Es wird nachdrücklich dafür gesorgt werden, daß diese Strafvorschrift gegen jedermann, auch gegen die Presse, die zu einem Teil in letzter Zeit in unverantwort- l^her Weife gehetzt hat, nmrarhfWftrty znrÄnwenoung ge­bracht wird.

Amnestie ausgeschlossen

In der Bevölkerung sind auch neuerdings von verschie­dener Seife Hoffnungen auf eine umfassende Amnestie er­weckt worden. Die Reichsregierung erklärt, daß eine Amne- stierung politischer Straftaten in schroffste 1 Gegensatz zu ihrer mit den neuen Verordnungen verfolgten Absicht stehen würde, politische Gewalttaten unnachsichtlich mit den schärf­sten Maßnahmen zu bekämpfen. Sie wird diesen Standpunkt jedem etwa auftauchenden Wunsch nach einer Amnestie mit Rachdruck entgegensehen.

Strengere Festungshaft

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Reichs gegen den politischen Terror ist eine schon seit längerer Zeit vorbereitete, auf dem Gebietendes Strafvollzuges liegende Reformarbeit zum Abschluß gebracht worden. Die Reichs- rogierung veröffentlicht im Reichsgesetzblatt eine Verein- barung der Länderregierungen über den Vollzug der Festungshaft, die im Frühjahr d. 3. zustande gekommen ist.

Die neuen Grundsätze tragen der erhöhten Bedeutung Rechnung, die die Festungshaft als Strafe für die leichteren Fälle des Hochverrats in den Rachkriegsjahren gewonnen hat; sie gestalten den Vollzug der Festungshaft strenger als er bisher war. Künftig soll es keinen unbeaufsichtigten Stadtausgang mehr geben, und die bisher sehr ausgedehnte Bewegungsfreiheit der Gefangenen innerhalb der Anstalt wird in den neuen Vorschriften dadurch beschränkt, daß eine täglich sechsstündige Beschäfkigungszeit und der Verschluß der hafkraume während dieser Zeit eingeführt werden.

Während der übrigen Tageszeit soll ein Haftraum nur verschlossen werden, wenn es die Ordnung oder Sicherheit erfordert. Die neuen Grundsätze werden die Länderregie- rungen gemäß der Vereinbarung innerhalb von drei Mo­naten seit der Bekanntmachung zur Durchführung bringen.

Burgfrieden bis zum 31. August

Berlin, 10. August.

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

Die Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens vom 29. 7. 1932 gelten auch für die Zeit vom 12. 8. 1932 bis zum Ablauf des 31. 8. 1932.

Die in der vorstehenden Verordnung erwähnten Vor­schriften vom 29. Juli betrafen den politischen Burgfrieden (Verbot aller politischen Versammlungen).

Tödlicher Schuß auf einen Reichsbannermann

Dillenburg, 10 August.

Der 22jährige Reichsbannermann Siegfried Beh aus Holthausen, Kreis Siegen, wurde, als er an das Fenster feiner Wohnung trat, durch einen von der Straße abge­gebenen Schuß, der die Halsschlagader traf, so schwer ver­letzt, daß er kurz darauf verstarb.