Meis-Mltsblatt * MyemeLner amtlicherKtzeigee für ßcn Kreis SchlüchL
Nr. HO
V. Blatt)
Dienstag, den 13. September 1932
84. Iahrg
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
Anordnung
über die Einführung des Milchpasteurisierungszwangs in Hanap a. M.
Auf Grund des § 12 des Milchgesetzes vom 31. 3uli 1930 (RGBl. I S. 421) Und des § 14 der Pr. Durchfüh- MNgs-verordnung dazu Dom 16. Dez. 1931 (G. S. S. 259) ordne ich nach Anhörung der Ueberwachungsstelle für Mar- Kenmilch hier und mit Zustimmung des Herrn preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes an:
M
Im Gebiet des Stadtkreises Hanau d. M. darf Milch an Verbraucher nur abgegeben werden, nachdem sie einem der in § 1 Abf. 3 Ziffer 2 lit. b der Ersten Verordnung der Üeichsregierung vom 15. Mai 1931 zur Ausführung des M'lchgesetzes (R. G. BL I S. 150) genannten Pasteuri- sienmgsverfahren unterzogen worden ist. Unter Milch im Sinne dieser Anordnung sind bis auf weiteres lediglich die im § 1 vorbezeichneter Reichsausführungsverordnung be« zeichneten Milchsorten, also in erster Linie Vollmilch, nicht dagegen Milcherzeugnisse im Sinne des § 35 Abf. 1 des Milchgesetzes zu verstehen.
' § 2.
Die Apparate Und Einrichtungen fürchte Pasteurisierung Und zwar für die Dauererhitzung und die Momenterhißung müssen nad) § 8 der preußischen Durchführungsverordnung zum Milchgesetz den Richtlinien des Herrn preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen Und Forsten entsprechen.
§5.
Per pasteurisierungszwang gilt nicht
a) für Markenmilch, vorbehaltlich! der Bestimmungen des
8I3derpreuß. Durchführungsverordnung,
bßHU^VsrMgsnitlch (Art. IV der preuß. Durchführun,:.
Verordnung) und
c) für Milch, die der Erzeuger in einem landwirtschaftlichen Betriebe gewinnt und an der Betriebsstätte selbst unmittelbar tot den Verbraucher abgibt.
n . §4.
vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werben gemäß § 44 des Milchgesetzes mit Gefängnis bis zu 3 Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so^ tritt Geldstrafe bis zu 150 RM. ein. Diese Straf« Vorschriften finden nur Anwendung, sofern die Tat nicht nach anberen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist (§ 47 des Milchgesetzes).
§ 5.
Diese Anordnung tritt am 16. Sept. 1932 in Kraft. Kassel, bett 1. September 1932.
Der Regierungspräsident. Dr. Friedensburg. 2 ; 1 : । 1i 1 1 :
Wirb veröffentlicht!
Schlüchtern, den 3. September 1932.
Der Landrat. 3. V.: Vuwe.
' I.-Nr. 3743. Die Ortspolizeibehörden werden schon jetzt auf pünktliche- Einsendung der Ratasterblätter über die gewerblichen Anlagen zum 1. Oktober 1932 hingewiesen. Oerfg. vom 18. 3uli 1929 — Nr. 6119 — Schi. Ztg. Nr.
Fehlanzeige ist erforderlich.
Schlüchtern, den 9. September 1952.
_ Der Landrat. 3. V.: Duwe.
WrefUttMW«fc
Husten sammelkör«ng.
H=Rr. 3656 R. A. Auf Grund der Regierungspolizeiver- "rdnung vom 28. August 1930, veröffentlicht im Kreisblatt ch'- 107 von 1930, über die Körung der Zuchtbullen werden hiermit die Termine für die diesjährige Nach Körung der wemeindebullen wie folgt festgesetzt:
Donnerstag, den 15. September 1932: in Breitenbach vorm 8 Uhr (vor dem Bullenstall), in W a l'l roth vorm. 8(4 Uhr (vor dem Bürgermeister-
in Wintersteinau vor. 9 Uhr (vor dem Krieger« Denkmal) für Hintersteinau und Reinhards,
m Uerzell vorm. 9b4 Uhr (vor der Gastwirtschaft bahn) für Uerzell, Kreffenbad) und Neustall,
’n Ulmba ch vorm. 10 Uhr (vor dem Bullenstall) für chibach, Rebsdors-Rabenstein,
fn Sarrob vorm. WV2 Uhr (vor dem Bullenstall),
m llt a r b 0 r n vorm. 11 Uhr (vor dem Bürgermeister« antt),
m R 0 m § thal vorm. 11htz Uhr (vor dem Bullenftall) W Romsthal, wahlert und Kerbersborf,
in B ab Soden vorm. 12 Uhr (vor dem Bullenftall), in Salmünster nachm. 13/4 Uhr (vor dem Bullenftall), in Ahl nachm. 2’/4 Uhr (vor dem Bullenftall),
in Stein au nachm. 2'/z Uhr (vor dem Bullenftall) für Steinau und Seidenroth,
in Niederzell nachm. 3 Uhr (vor dem Bullenftall), in Breunings nachm. 3 Hz Uhr (vor dem Bullenftall), in Neuengronau nachm. 4 Uhr (an der Brücke),
in Altengronau nachm. 4 Hz Uhr (vor d. Bullenftall), in 3of f a nachm. 5 Uhr (vor dem Bullenftall),
in Marjoß nachm. 5^ Uhr (vor dem Bullenftall), in Bellings nachm. 6 Uhr (vor dem Bullenstall), in Hohenzell nachm. 6^/2 Uhr (vor dem Bullenftall).
Freitag, den 16. September 1 932:
in Schlüchtern vorm. 8 Uhr (vor dem Bullenftall), in Herolz vorm. 8^/2 Uhr (vor dem Backhaus),
in Ahlersbach vorm. 9 Uhr (im Gutshof),
in vollmerz vorm. 9^2 Uhr (im.Gutshof) für Vollmerz und Ramholz,
in Sannerz vorm. 10 Uhr (a. d. Straße n. Weiperz), in Weiperz vorm. 1 Oh) Uhr (vor dem Bullenftall), in Sterbfritz vorm. 101/2 Uhr (vor d. Bullenftall), in Mottgers vorm. 11 Uhr (vor der Gastwirtschaft Günther),
in Weich ersbach vorm. 11 14 Uhr (vor der Gastwirtschaft Schlott),
in Schwarzenfels vorm. 12 Uhr (a. d. Hauptstraße), in 3 üntersbach nachm. %! Uhr (an d. Hauptstraße), in Gberzell nachm. 3 Uhr (vor dem Bullenstall),
in Heuba cb nachm. 3^/2 Uhr (vor der Gastwirtschaft Schröder),
in U t t r i ch s h a u s e N nachm. 4 Uhr (vor dem Vullenst.) in Gberkalbach nachm. 4Hz Uhr (vor d. Bullenstall), in G u n d h e l m nachm. 5 Uhr (vor dem Bullenstall), in Hütten nachm. 514 Uhr (vor dem Bullenstall),
vorzuführen sind sämtliche Gemeindebullen, die zum Decken fremder Tiere, sei es unentgeltlich oder gegen Be« Zahlung verwandt werden sollen. Die Bullen müssen mit einem Kafenring versehen sein und mit einer Vorführungs- stange mit kurzer Kette vorgeführt werden. Bösartige Tiere sind außerdem mit einer Blende zu versehen. Ich mache die Herren Bürgermeister dafür verantwortlich, daß diese Anordnungen strengstens befolgt werden und daß die Bullen pünktlich zur Stelle sind. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß Zuwiderhandlungen bestraft werden und daß die nicht vorgeführten Tiere später auf Kosten der betreffenden Gemeinden in einem besonders festzusetzenden Nachkörungstermin von der Kommission begutachtet werden. Den Gemeinden bleibt es dann überlassen, die hierdurch entstehenden Rosten auf diejenigen Personen abzu- wälzen, die die Schuld für das Nichtvorführen der Tiere trifft. i
Die Herren Bürgermeister ober deren Stellvertreter wollen bei der Vorführung der Gemeindebullen anwesend sein und das Deck- (Sprung-) Register mitbringen
Für alle nach der vorjährigen Bullensammelkörung (am 17. und 18. September 1931) erworbenen Bullen ist her Abstammungsnachweis mit Rörbescheinigung des Fleckvieh- züchterverbandes versehen, vorzulegsn.
Schlüchtern, den 26. August 1932.
Der Vorsitzende des Rreisausschusses: Dr. Müller.
I.-Nr. 3576 K. A. Am Sonnabend, den 1 7. Zeptern ber b. 3s., vormittags von 1 0 Uhr ab fin« bet in Schlüchtern an der Dreschhalle eine
Körung für Jungriegrnböcke
statt. Zu dieser sind sämtliche junge Siegenböcke, deren Ankörung gewünscht wird, vorzuführen.
Die Herren Bürgermeister bcs Kreises ersuche ich, dafür zu sorgen, daß das gesamte körfähige Material an 3ung= bocken zur Vorführung gelangt. Es ist erforderlich, daß jede Gemeinde durch den Bürgermeister oder eine andere Persönlichkeit bei der Körung vertreten ist, damit der erforderliche Bedarf an Iungböcken gleich gedeckt werden kann.
Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dez. 1920 — preuß. Gesetzsamml. von 1921 Seite 265 — muß für je 80 deckfähige Ziegen ein Bock und, sobald diese Suhl überschritten ist, ein zweiter Bock gehalten werden. Da die Zählung der Siegen z. St. stattfindet, sind die Herren Bürgermeister selbst in der Sage, zu prüfen, wieviel gekörte Ziegenböcke sie für ihre Gemeinde benötigen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, wiederholt auf die Ziegenbockkörung in ortsüblicher Weise in ihren Gemeinden aufmerksam zu machen.
Schlüchtern, den 20. August 1952.
Der Landrat. Dr. Müller.
Regierung und Parteiführer-Empfang
— Berlin. 12. September.
Amtlich wird mitgeteilt: „In einigen Zeitungen wird die Möglichkeit unterstellt, daß die Reichsregierung in unaufrichtiger Weise „die zum Ziele einer Verständigung gesuchte Aussprache beim Reichspräsidenten dazu benutzen wollte, um den Reichstag nach der Regierungserklärung sofort aufzu- lösen, ohne ihm die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
Diese bisherigen Gepflogenheiten in befremdender Weise widersprechende Verdächtigung der Reichsregierung muß auf das schärfste zurückgewiesen werden."
In dieser Mitteilung wird dann weiter betont, es sei der Regierung völlig gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt der Empfang der Parteiführer stattfinden wird und darauf hingewiesen. daß die Wünsche der Parteien auf Aenderung des Termins vom Kanzler bereitwilligst dem Reichspräsidenten vorgetragen worden sind. Zum Schluß heißt es:
Die Annahme ist irrig, daß die Reichsregierung durch vorzeitige Reichstagsauflöfung eine politische Aussprache im Reichstag zu verhindern wünscht. Die Reichsregierung sieht vielmehr einer solchen Debatte mit großem Interesse entgegen, weil sie sich von ihr eine sehr nützliche Aufklärung des deutschen Volkes verspricht, und weil sie keine Möglichkeit ungenutzt lassen möchte, auch im Reichstag eine Mehrheit für ihr Programm zu finden.
Unklarheit über den Führer-Empfang
' Berlin, 12. September.
Von amtlicher Seite wird mitgeteilt:
„Reichstagspräsident Göring hatte beantragt, daß eine Unterredung zwischen dem Herrn Reichspräsidenten und den Vertretern der NSDAP., des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei stattfinden möge. Hiermit hatte sich der Reichspräsident einverstanden erklärt und die Unterredung auf Dienstag anberaumt. Heute hat Herr Göring gebeten, daß die Unterredung schon am Montag stattfinden möge. Auch hierzu hat der Reichspräsident sein Einverständnis erklärt."
Wie man aus parlamentarischen Kreisen hört, haben die Parteien den Empfang im Präsidentenpalais oorver- legen wollen, um die Aussprache mit dem Reichspräsidenten noch vor der Kanzlerrede durchzuführen. Als dann aber der Plan, die Kanzlerrede im Reichstag auf Dienstag zu verschieben, auf Schwierigkeiten stieß, scheint man in den führenden Kreisen der Parteien sich für eine Vertagung des Führerempfangs beim Reichspräsidenten bis Donnerstag, also bis nach Abschluß der Reichstagsdebatte, entschlossen zu haben. Inzwischen war dann aber die oben wiedergegebene amtliche Mitteilung veröffentlicht worden.
Zusatzrente für Kriegsbeschädigte
und Kriegshinterbliebene
I,-Nr. II 10990 £ Die (Empfänger von Zusatzrenten sind bestimmungsgemäß verpflichtet, jede Aenderung in den Voraussetzungen'für den Bezug der Renten der Fürsorgestelle unverzüglich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere Ausnahme einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung des (Einkommens (auch der Rinder), Wegfall der Waisenrente oder Rinderzulage, Tod eines Rindes usw. Ueberhobene Zusatzrente muß nach den gesetzlichen Vorschriften in jedem Falle zurückgefordert werden.
Pie Kriegsbeschädigten, Rriegshinterbliebenen und Vormünder von Waisen,'die Zusatzrente beziehen, ersuche ich, diese Bestimmungen künftighin genau zu beachten, damit Ueberzahlungen und Rückforderungen an Zusatzrente vermieden werden.
Schlächtern, den 10. September 1932.
Rreis Wohlfahrtsamt.
Stadt SAlüHtern.
Städtisches Schwimmbad.
Die diesjährige Badezeit endet Donnerstag, den 15. September d. 3s., abends 7 Uhr.
Schlächtern, den 12. September 1932.
Der Magistrat: Fenner.
Ausschreibung.
Die Anstreicher- u. Weißbinderarbeiten zur Instandsetzung von 2 städtischen Wohnungen sollen vergeben rverden.
Schriftliche Angebote sind dem Stadtbauamt bis spätestens Freitag, den 1 6. d. Mts., vorm. 1 0 Uhr geschlossen einzureichen. Die Geffnung der Angebote geschieht daselbst zu der vorstehend festgesetzten Zeit in Gegenwart etwa erschienener Bewerber. Zuschlagserteilung bleibt vorbehalten.
Angebotsformulare sind auf der Ranzlei im Rathaus erhältliche
Schlächtern, den 12. September 1932.
Der Magistrat: Fenner.