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Donnerstag den 24. Juli.

1873.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier.

Der Fuhrmann Adolph B re sch er von hier hat den 20. d. M. seine Familie heimlich verlassen. Derselbe ist 35 Jahre alt, trägt schwarzen Tuch-Anzug. Um Recherchen und Nachricht wird ersucht.

Hanau am 22. Juli 1873.

Bekanntmachung.

Die Besitzer und Verwalter aller bewohnten Häuser in Bockenheim werden bei Vermeidung einer Exekutivstrafe von fünf Thalern hierdurch aufgefordert, die zur Aufnahme menschlicher Auswurfstoffe benutzten Abtritte fortgesetzt und regelmäßig des- infiziren und die hierzu gehörigen Gruben und Kloaken spätestens bis zum 1. August d. I. vollständig entleeren und reinigen zu lassen, widrigenfalls auf Grund der Bestimmungen des §. 18 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 29. September 1867 die getroffene Anordnung auf Kosten der Hausbesitzer oder Verwalter zur Ausführung gebracht werden wird.

Die Desinfektion der Abtritte ist täglich durch Abwaschen der Sitzbretter und Einschütten einer Lösung von Chlorkalk in Wasfer oder einer Mischung von Eisen-Vitriol und Carbolsäure in die Oeffnungen der Abfallröhren zu bewirken.

Ein halbes Liter dieser Desinfektionsflüssigkeit wird hierzu für einen durch 10 Personen täglich benutzen Abtritt genügen.

Frankfurt a. M. den 23. Juli 1873. Der Polizei-Präsident

Hergen Hahn.

Tagesschau.

Ein interessantes hundertjähriges Aktenstück.

(Vom 21. Juli 1773.)

Am 21. Juli 1773 wurde vom Papste Clemens XIV. der Orden der Gesellschaft Jesu durch ein päpstliches Breve für ewige Zeiten aufgehoben. Die eigentlichen, die Aufhebung dieses Or­dens decretirenden Worte des Papstes lauten in der Uebersetzung des lateinischen Textes folgendermaßen:

Genöthigt durch die Pflicht Unseres Amtes, welches Uns aufs strengste auffordert, mit aller Kraft die Ruhe des Staates zu erhalten, zu einigen und zu befestigen und Alles zu entfernen, was. ihm die geringste Gefahr drohen kann; ersehend überdies, daß die Gesellschaft Jesu genügende und heilsame Früchte so wenig als die großen Vortheile gewähren kann, welcher wegen sie bestätigt und mit so vielen Privilegien versehen ward, und daß selbst, wenn sie bestehen bleibt, es außerordentlich schwer, wo nicht rein unmöglich, der Kirche wahren und bleibenden Frie­den zu schaffen; bestimmt nun durch diese mächtigen Gründe und gedrängt durch andere, welche Uns die Gebote der Klugheit und eine richtige Leitung der Kirche an die Hand geben, welche Wir jedoch im Innersten Unseres Herzens bewahren, solgend den Fuß­stapfen Unserer Vorgänger, besonders Gregor X. bei dem Ge­neralconsilium von Lyon, weil es sich von einer Gesellschaft han­delt, deren Ordnungen sie in die Zahl der Beitelorden setzen, Alles reiflich erwogen, aus gewissem Wissen und apostolischer Macht: J

Heben wir auf und unterdrücken hiermit die besagte Gesell­schaft: Wir entkleiden sie aller und jeder Aemter, jeden Dienstes, aller Verwaltung; Wir benehmen ihr ihre Häuser, Schulen, Collegien, Hospitien, Güter, an welchem Orte, in welcher Pro­vinz und in welchem Reiche sie gelegen seien oder ihr angehö­ren; Wir entziehen ihr alle Statuten, Gebräuche, Decrete, Ge­wohnheiten, Verordnungen, sie mögen durch Eidesleistungen, durch apostolische Genehmigung oder auf eine andere Weise ihr gewor­den sein, ebenso alle und jede Bewilligungen, welches Namens sie seien, wie wenn sie sämmtlich hier namentlich angeführt und Wort für Wort hier angehängt wären, unangesehen alles Bin­denden der Decrete, Formeln und sonstigen Inhaltes.

Wir erklären deßhalb als ewig aufgehoben und erloschen jedwede Gewalt des Generals, der Provinzialen, Visitatoren und aller andern Obern der besagten Gesellschaft, sowohl in geistlicher als weltlicher Beziehung. Wir verbieten Jedermann, wes Stan­des er sei, von dem Augenblicke des Bekanntwerdens Unserer gegenwärtigen Befehle an, sich zu unterfangen, die Ausführung und Vollstreckung selbst unter irgend einem Vorwande, als der Appellation, des Recurses, der Erklärung oder Berathung über Zweifel, welche entstehen möchten, oder unter anderen vor- und nichtvorgesehenen Aussichten zu verschieben; denn ist Unser Wille, daß die Aufhebung und Cassation besagter Gesellschaft von jetzt an und unmittelbar in der vorne ausgedrückten Form und Weise in Wirkung trete, unter der Strafe der unbedingten Excommunication, welche jeden Dawiderhandelnden zu treffen hat und von uns und den Päpsten nach uns gegen Jedermann, wel­cher hiegegen irgend Hindernisse oder Verzögerungen in den Weg legen oder verursachen wollte, vorbehalten wird.

Wir ermahnen alle christlichen Fürsten, gegenwärtigem Er­laß die vollste Wirkung durch Anwendung der Macht und Ge­walt, welche ihnen von Gott geworden ist, zu verschaffen, zu Schutz und Vertheidigung der heiligen römischen Kirche. Diese unsere Bestimmungen sollen, welches Vorwendens und welches Vorgebens man auch in Form oder Recht sich bedienen möchte, weder untersucht noch angefochten, weder in ihrer Kraft geschwächt noch zurückgenommen, weder in Widerspruch gezogen noch nach dem gewöhnlichen Rechtsbuchstaben gewendet werden; ihnen ent­gegnen, soll nie eine Restitution in den vorigen Stand, die Fähig­keit zusprechen, die Bedeutung der Rechtsformeln in irgend einer Beziehung gültig zu sein, sondern die gegenwärtige Verordnung soll von nun an immer in Kraft und beständiger Wirksamkeit bleiben und unverletzlich von Allen beobachtet und gehalten wer­den, welche darin auf irgend eine Weise berührt sein mögen."

Gegeben zu Rom, unter dem Ringe des Fischers, den 21. Juli 1773, dem 5. Jahre Unseres Pontifiakts.

Neue Franks. Pr.

Papst Clemens XIV. war gewiß nicht weniger unfehlbar als der jetzige Papst und Pius VII. Letzterer war der Wieder­hersteller des von seinem Vorgänger als ewig aufgehoben und erloschen erklärten Orden; Pio nono ist eine Stütze der Jesuiten. Wie erklärt sich diese unfehlbare Consequenz?

Berliu, 20. Juli. Aus dem kgl. Justizministerium ist soeben eine Veröffentlicyung ergangen, welche für die jetzt so vielsach behandelte Frage, ob Schwurgerichte beiznbehalten oder durch Schöffen zu ersetzen sind, nicht ohne Interesse ist. Im