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Nr. 229
Samstag den 1. Oktober
1887.
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XIII zu den Kurmärkischen Schuldverschreibungen.
Die Zinsscheine zu den Kurmärkischen Schuldverschreibungen Reihe XIII Nr. 1 bis 8 über die Zinsen für die Zeit vom 1. November 1887 bis 31. Oktober 1891 werden vom 17. Oktober d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst — Oranienstraße 92 — Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnenden Inhabern der Zins scheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- kassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial- kassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- kafsen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 8. September 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 2103 gez. Sydow.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Zinsschein-Anweisungen bei der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkaffen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Cassel, den 13. September 1887.
Königliche Regierung.
C. I. K. 4166 Schwarzenberg, i. V.
Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impspflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§. 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordeit, bis jum 31. Oktober c. bei hiesigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattfinden konnte.
Hanau am 24. September 1887.
Der Oberbürgermeister.
J. V.: Heraeus.
§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken sollen unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
§. 2. Ein Jmpfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.
§. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 3) erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§. 6) vorgenommen werde.
§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
§. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgtet amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Tagesscharr.
Bsrlin, 30. Septbr. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen, wie der „R. u. St.-A." aus Baden Baden meldet, gestern Vormittag mehrere Vsrträge entgegen und machten alsdann eine Spazierfahrt. Nachmittags war großes Familiendiner und Abends Thee bei Ihrer Majestät der Kaiserin.
Berlin, 30. Septbr. Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin ist, nach dem „R. u. St.-A.", mit Ihren Königl. Hoheiten den Prinzessinnen-Töchtern gestern in Venedig ■angenommen und im Hotel de l'Europa abgestiegen.
Berlin, 30. Septbr. Anläßlich des heutigen Geburtstags Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin haben die öffentlichen Gebäude sowie eine große Anzahl von Privathäusern festlichen Schmuck angelegt. Die Vorstellungen in den Theatern wurden durch Prologe eingeleitet.
Berlin, 30. Sept. Die „Post" sagt in Besprechung der Angriffe russischer Blätter auf die von Italien vollzogene Annäherung an die Zentralmächte: Wenn Deutschland den Einfluß auf seine Freunde hebt, hebt es ihn im Sinne der Erhaltung des Friedens. Nur dahin zielen alle seine Rathschläge. Wir zweifeln nicht an der Versicherung, daß der amtlichen russischen Politik ebenfalls die Bewahrung des Friedens am Herzen liegt und daß sie auf friedlichen Wegen zu ihren Zielen zu gelangen bestrebt ist. Wenn dies sich so verhält, sehen wir nicht ein, welchen Anlaß die russische Politik haben könnte, die Annäherung Italiens an Deutschland mit scheelen Blicken zu verfolgen.
Brieffendunden für S. M. Kanonenboot Eber sind bis auf weiteres nach Kiel zu richten.
Den geistlichen Orden ist bis jetzt noch nicht die Rückkehr in die Provinz Posen gestattet worden, während in anderen Provinzen einzelne Orden bereits die Erlaubniß erhalten, ihre Thätigkeit wieder aufzunehmen