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Erscheint täglich mit Ausnahme der Torrn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
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Nr. 51.
Mittwoch den 2. März
1887.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund deS Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein- gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.-G.-Bl. S. 351) wird hierdurch das Flugblatt, beginnend mit den Worten:
„Wäh ler des Elbing-M arienburg er Wahlkreises! besonders Ihr Arbeiter, Handwerker, Kleinbürger und Landleute!" Selbstverlag des Arbeiter-Wahl Homitös (I. A. L. Fichtmann) in
Elbing. Gedruckt bei A. Riedel in Elbing — durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehörde verboten.
Dies Verbot ist für das ganze Deutsche Bundesgebiet wirksam.
Danzig den 15. Februar 1887.
Der Königliche Regierungs-Präsident. Rothe.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das bei Fritz Herbert in Stettin gedruckte Flugblatt:
„Erklärung. An die Bewohner der Stadt Stettin und Umgegend", unterzeichnet: „Fritz Herbert. Fritz Goercki.
L. Schwennhagen", hiermit verboten.
Stettin den 16. Februar 1887.
Der Regierungs-Präsident. Wegner.
Das im Verlage von A. Genzel in Nordhausen erschienene, bei Schönfeld & Harnisch in Dresden gedruckte Flugblatt: „An die Wähler des Reichstags-Wahlkreises Nord hausen", welches nach dieser Aufschrist mit den Worten: „Am 21. Februar d. I." beginnt und vor einem Abdruck der §§. 107, 109, 339 des Strafgesetzbuches mit den Worten „Das Arbeiter-Wahlcomitö" schließt, wird hierdurch auf Grund von §.11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Erfurt den 16. Februar 1887.
Der Regierungs-Präsident. von Brauchitsch.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878/20. April 1886 wurde von der unterfertigten Stelle als Landes-Polizeibehörde mit Beschluß vom Heutigen das bei Wörlein und Comp. zu Nürnberg gedruckte und verlegte, an die Neichstagswählerdes Wahlkreises Hof gerichtete, mit den Worten: „Am Montag, den 21. Februar findet die Neuwahl zum Deutschen Reichstag statt" beginnende und „Das Arbeiter-Wahl-Comite" unterzeichnete Wahlflugblatt verboten, in welchem zur Wahl des Korrektors Carl Grillen- berger zu Nürnberg aufgefordert wird.
Bayreuth am 15. Februar 1887.
Der Königliche Regierungs-Präsident. von Burchtorff.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 187.8/20. April 1886 wurde von der unterfertigten Stelle als Landes- Polizeibehörde mit Beschluß vom Heutigen das bei Wörlein u. Comp. zu Nürnberg gedruckte und verlegte, an die Reichstagswähler des Wahlkreises Lichtenfels-Kronach gerichtete Wahl- flugblatt mit den Eingangsworten: „Bürger! Bauern! Arbeiter! Am 14. Januar wurde der Deutsche Reichstag aufgelöst tc." und mit der Unterschrift: „Das Wahlkomitö zur Erzielung einer volksthümlichen Reichstagswahl" verboten, in welchem als Kandidat für den Wahlkreis Lichtenfels-Kronach Johann Scherm, Schlosser und Redacteur der „Deutschen Metallarbeiter-Zeitung", zu Nürnberg vorgeschlagen wird.
Bapreuth am 16. Februar 1887.
Der Königliche Regierungs-Präsident. von Burchtorff.
Die unterzeichnete Königlich sächsische Kreishauptmannschast hat auf |
Grund von §. 11 und §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die nicht periodischen Druckschriften: „An die Wähler des 22. sächsischen Wahlkreises", unterzeichnet:
„Das Arbeiter-Wahlkomitee." „Verleger Rob. Müller, Reichenbach i. V.
Druck von Schönfeld und Harnisch, Dresden", sowie
den Sep ar at-Abd ruck aus dem „Offenbacher Abendblatt" mit der Ueberschrift:
„Rede unseres bisherigen Abgeordneten Max Kapser über die Reichstags-Neuwahlen."
Druck von M. Iahn (vorm. C. Ullrich) in Offenbach a. M. verboten.
Zwickau den 15. Februar 1887.
Königlich sächsische Kreishauptmannschast. von Hausen.
Die im Druck und Verlag von Wörlein u. Comp. zu Nürnberg 1887 erschienene Druckschrift: „Aus dem Reichstage. Rede des Reichstags-Abgeordneten M. Kapser .... gehalten am 15. Dezember 1886. Rede des Reichstags-Abgeordneten W. Hasenclever . . . . gehalten am 12. Januar 1887", wird hierdurch auf Grund von §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Erfurt den 17. Februar 1887.
Der Regierungs-Präsident. von Brauchitsch.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von dem Wahl- comitö der Arbeiterpartei in München herausgegebene, bei M. Ernst in München gedruckte nicht periodische Druckschrift mit der Ueberschrift: „An die Reichstagswähler von München!" und unterzeichnet vom „Wahlcomitö der Arbeiterpartei in München" — gemäß §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes- Polizeibehörde verboten worden ist.
München den 15. Februar 1887.
Königliche Regierung von Ober-Bayern, Kammer des Innern.
Freiherr von Pfeufer, Präsident.
■ Das von der unterzeichneten Behörde am 13ten d. M. erlassene und am 15ten d. M. in den betreffenden amtlichen Blättern veröffentlichte Verbot des Flugblatts: „An die Wähler des 2ten Braunschweigischen Wahlkreises" wird auf das im Verlage von E. Kühnel in Brannschweig und im Druck von A. Vogel u. Co. in Braunschweig erschienene Flugblatt gleichen Inhalts mit der Ueberschrift: „An die Wähler des 3. Braunsch weigischen Wahlkreises" und mit der Unterschrift: „Das Arbeiter-Wahlcomits" ausgedehnt.
Braunschweig, den 17. Februar 1887.
Herzogliche Polizei-Direktion. R. Pockels.
Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 29ften Januar d. I. („Reichs-An- zeiger" Nr. 27) die Nummer 9 des diesjährigen Jahrganges der in London erscheinenden periodischen Druckschrift „Londoner Arbeiter-Zeitung", herausgegeben vom Kommunistischen Arbeiter- Bildungs-Verein, verboten worden ist, wird auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.-G.-Bli S. 351) auch die fernere Verbreitung des Blattes „Londoner Arbeiter Zeitung" in<Reichs- gebiet hierdurch verboten.
Berlin den 18. Februar 1887,
Der Reichskanzler. In Vertr.: von Boetlicher.