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Donnerstag den 7. Juli
Nr. 155
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe Xlll zu den Neumärkischen Schuldverschreibungen.
Die Zinsscheine zu den Neumärkischen Schuldverschreibungen Reihe XIII Nr. 1 bis 8 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1887 bis 30. Juni 1891 werden vom 1 3. Juni d. I. ab von der Kontrole der Staatspapiere hierselbst — Oranienstraße 92 — Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie in Frankfurt a/M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauflragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnenden Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- kassen beziehen will, hat derselven die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial- kassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden besonderen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- kassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 11. Mai 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
I. 547 gez. Sydow.
Dassel, den 18. Mai 1887.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den in derfelben gedachten Verzeichnissen bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkassen des Regierungsbezirks unentgeltlich zu haben sind.
Königliche Regierung.
J. K. 2625 Schwarzenberg, i. V.
Bekanntmachungen Künigl. Landrathsamts.
Der am 1. August 1868 zu Darmstadt geborenen Katharine Louise Spielmann, genannt Porzler, zu Windecken ist gestattet worden, fortan den Familiennamen „Emmerich" führen zu dürfen.
Hanau am 30. Juni 1887.
Der Königliche Landrath
V. 3096 Gf. Bismarck.
Tagesschau.
Berlin, 6. Juli. Se. Majestät der Kaiser und Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm wohnten, wie der „R. u. St.-A." meldet, in Ems gestern Abend der Theatervorstellung im Kursaale bei.
Berlin, 6. Juli. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin traf
1887.
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gestern um 31 /» Uhr in Begleitung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm in Ems zum Besuch Sr. Majestät des Kaisers ein. Ihre Maj. kehrte hierauf nach Koblenz zurück und empfing Abends den Besuch Sr. Hoheit des Prinzen Hermann von Sachsen - Weimar, welcher im Schlosse übernachtete. — Ihre Königliche Hoheit' die Prinzessin Wilhelm verab- fchiedete Sich von Ihrer Majestät und kehrte mit dem jungen Prinzen nach Potsdam zurück.
Berlin, 6. Juli. (K. Ztg.) Die hierher gelangten Nachrichten aus der unmittelbaren Umgebung des Kronprinzen bestätigen, daß sein Befinden überaus günstig ist und daß seine Genesung in der letzten Zeit sichtbare Fortschritte gemacht hat. Wie weiter verlautet, ist es nicht unwahrscheinlich, daß von dem ursprünglich in Aussicht genommenen längern Aufenthalt auf der Insel Wight gänzlich abgesehen werden wird und daß »die kronprinzliche Familie weit früher, als bisher angenommen wurde, nach Potsdam zurückkehren wird.
Berlin, 6. Juli. Die „Nordd. Allg. Ztg." sagt gegenüber der in der französischen Kammer eingebrachten Vorlage, wonach zum Heeresdienste nicht heranziehare Fremden für die Befreiung vom Militärdienste mit einer besonderen Steuer zu belegen seien, für Deutschland scheine der Moment gekommen, in Erwägung zu ziehen, ob nicht alle deutschfeindlichen Bestimmungen, welche in Frankreich zur Ausführung kommen, auch in Deutschland, namentlich in den Reichslanden in voller Reziprozität in Anwendung zu bringen wären.
In einem längeren Artikel tritt die „9Mt" für eine Reform des Huene'schen Verwendungsgesetzes und ferner dafür ein, daß unter Beseitigung der Matrikularbeiträge im Reiche uns unter Aufhebung der Francken- stein'schen Klausel den Einzelstaaten feste Summen bezw. bestimmte Bruchtheile der Reichszoll- und Verbrauchssteuer Einnahmen überwiesen werden, und zwar unwiderruflich, damit die Abhängigkeit der Etats der Einzel- staaten von den schwankenden Ueberweisungen beseitigt wird.
Leipzig, 6. Juli. Im Landesverrathsprozesse begründete der Reichsanwalt Treplin die Anklage. Der Gerichtshof sei zum ersten Male in der Lage, ein Urtheil über Männer zu fällen, welche im Dienst der französischen Regierung das Deutsche Reich verrathen hätten, während die früheren Prozesse Angeklagte betrafen, die auf eigenen Antrieb Kundschafterdienste im Interesse Frankreichs besorgten. Der gegenwärtige Prozeß habe insofern eine besondere Bedeutung, als er über das französische Spionirwesen und dessen Organisation in den deutschen Reichslanden einen bestimmten Aufschluß gewähre. Französische Beamten seien an die Stelle der Privatagenten getreten und hätten in Klein ein passendes Werkzeug gefunden. Der Reichsanwalt beantragt gegen Klein 9 Jahre Zuchthaus und 10 Jahre Ehrverlust, gegen Grebert 5 Jahre Zuchthaus und 5 Jahre Ehrverlust, gegen Erhärt Freisprechung. Der Vertheidiger von Klein plaidirte für mildernde Umstände, der Vertheidiger Grebert's für Freisprechung beziehungsweise mildernde Umstände. — Oberreichsanwalt Tessendorf bemerkte, es sei nothwendig gewesen, den Prozeß öffentlich zu verhandeln. Die Oeffentlichkeit habe das Gute, daß den Verdächtigungen und Uebertreibungen, wozu der Fall Schnäbele den Anlaß gegeben, entgegengetreten werden könne. Es sei selten so viel gelogen worden in den französischen Blättern als anläßlich dieses Falles. Die Verhandlung ergebe, daß die französische Grenzpolizei, anstatt sich um diejenigen Aufgaben zu kümmern, die in der Natur des Amtes lagen, unablässig bestrebt war, nicht blos den Landesverrath zu begünstigen, sondern selbst dazu anzustiften. Der Ausschluß der Oeffentlichkeit würde jedenfalls der französischen Presse sehr angenehm gewesen sein. Sie hätte dann bin Vorwand gehabt zu sagen, dieser Prozeß scheue die Oeffentlichkeit und sei künstlich informirt. Angeklagter Erhärt, gegen den Frei- jpiechung beantragt wurde, ist bereits aus der Haft entlassen worden. Das Urtheil wird am Freitag Mittag verkündet. (F. N.)
Das freispiel, welches die ehemaligen 18 Leipziger Ortskrankenkassen durch ihre Verschmelzung zu einer gemeinsamen Kasse gegeben haben scheint Nachahmung finden zu sollen. Wie mitgetheilt wird, sind bei dem Krankenversicherungsamte in Leipzig von verschiedenen Städten her Anfragen ergangen, auf welchem Wege die Verschmelzung der 18 Ortskrankenkassen bewirkt worden ist. Die Verwaltungskosten der jetzigen gemeinsamen Leipziger Ortskrankenkasse haben sich gegen diejenigen der 18 ehemaligen Kassen prozentual bedeutend vermindert.