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Nr. 234
Freitag den 7. Oktober
1887.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Ges.- Bl. S. 351 ff.) wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Zeit vom 1. Oktober d. Js. bis zum 30. September 1888 angeordnet, was folgt:
§ . 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit »der Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Potsdam und Charlottenburg, sowie die Kreise Teltow, Niederbarnim und Osthavelland umfassenden Bezirke für den ganzen Umfang desselben von bp Landespolizeibehörde versagt werden.
§ . 2. In dem im §. 1 bezeichneten Bezirke ist die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten ohne besondere polizeiliche Genehmigung verboten.
§ . 3. In dem im §. 1 bezeichneten Bezirke bedürfen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Die Genehmigung ist von dem Unternehmer mindestens achtundvierzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung nachzusuchen.
Auf Versammlungen zum Zwecke einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstage oder zur Landes Vertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht.
§ . 4. In der Stadt Berlin und den Stadtkreisen Potsdam und Charlottenburg ist das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.
Von letzterem Verbote werden Gewehrpatronen nicht betroffen. Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt:
1) für Personen, welche kraft ihres Amtes oder Berufes zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren;
2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß;
3) für Personen, welche sich im Besitze eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;
4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.
Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet die Landespolizei- behörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt, und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
Berlin am 27. September 1887.
Königliches Staatsministerium.
von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Friedberg, von Boetticher. Bronsart von Schellendorf f.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichsges.- Bl. S. 351) wird mit Genehmigung des Bundesraths für
den Stadtkreis Altona, die Kirchspielvogteibezirke Blankenese und Pinneberg und die Städte Pinneberg und Wedel des Kreises Pinneberg, die Kirchspielvogteibezirke Reinbeck und Bargteheide, die guts- obrigkeitlichen Bezirke Ahrensburg, Tangstedt, Hoisbüttel, Wellings- büttel, Wulksfelde und Silk, sowie die Stadt Wandsbeck des Kreises Stormarn, die Landvogteibezirke Schwarzenbeck und Lauenburg, die gutsobrigkeitlichen Bezirke Basthorst, Lanken, Wotersen, Müssen, Güllzow und Daldorf, sowie die Stadt Lauenburg des Kreises Herzogthum Lauenburg, die Stadt und den Bezirk des vormaligen Amts Harburg
für die Zeit vom 1. Oktober d. Js. bis 30. September 1888 angeordnet, was folgt:
§. 1. Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
Die Genehmigung ist von dem Unternehmer mindestens achtundvierzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung nachzusuchen. Auf Ver
sammlungen zum Zwecke einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstage oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht.
§. 2. Die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten ohne besondere polizeiliche Genehmigung ist verboten.
§. 3. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt für den ganzen Bezirk von der Landespolizeibehörde versagt werden.
Berlin am 27. September 1887.
Königliches Staatsministerium.
von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Friedberg. Bronsart von Scheilendorff.
Auf Grund der nach §. 28 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 von dem Königlichen Staats-Ministerium unter dem 27. September 1887 getroffenen Anordnung wird allen denjenigen Personen, welchen auf Grund der gleichlautenden Anordnung des Königlichen Staats-Ministeriums vom 16. September 1886 der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Charlottenburg und Potsdam, sowie die Kreise Teltow, Nieder- Barnim und Ost-Havelland umfassenden Bezirke versagt worden ist, der Aufenthalt innerhalb des ganzen vorerwähnten Bezirks von den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen hierdurch fernerweit untersagt.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Personen, welchen der Aufenthalt in Berlin und den erwähnten Kreisen durch besondere Verfügungen ohne Vorbehalt wieder gestattet ist.
Berlin und Potsdam den 28. September 1887.
Der Königliche Polizei-Präsident. Der Königliche Regierungs-Präsident.
Freiherr v. Richthofen. von Neefe.
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlichen Staats-Ministeriums vom 27. September 1887 die im §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 unter Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Anordnungen für die in der Bekanntmachung aufgeführten Theile des hiesigen Regierungsbezirks auf ein Jahr getroffen bezw. verlängert worden find, wird allen denjenigen Personen, welche bei Ablauf der Geltungsfrist der Bekanntmachung vom 25. September 1886 auf Grund des §. 28 des genannten Gesetzes vom 21. Oktober 1878 von dem Aufenthalt in den betreffenden Gebietstheilen ausgeschlossen sind, dieser Aufenthalt fernerweit für die Dauer eines Jahres hiermit untersagt.
Schleswig den 28. September 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Hagemann, i. V.
Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Zeit bis zum 30. September 1888 angeordnet, was folgt:
§. 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt im Hamburgischen Staatsgebiet, mit Ausnahme des Amts Ritzebüttel, von der Landcs-Poli- zeibehörde untersagt werden.
§. 2. Vorstehende Anordnung tritt mit dem 1sten Oktober d. I. in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats.
Hamburg den 28. September 1887.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die Nr. 50 der im Verlage von C. H. Carstens in Elmshorn erscheinenden periodischen Druckschrift: „Elmshorner Zeitung" sowie das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrif: von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden.
Schleswig den 28. September 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
H a n s s e n.