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Nr. 259 Montag den
Amtliches.
Die nachfolgende Regierungs-Polizei-Verordnung vom 18. November 1874 wird wiederholt zur Nachachtung veröffentlicht.
Hanau am 3. November 1887.
Der Königliche Landrath Graf von Bism arck.
Polizei-Berordnung.
Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei Verordnung erlassen.
§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.
§ 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militairverhält- nisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§. 4. Zu den in den §§. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorstandlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Cassel, am 18. November 1874.
Königliche Regierung.
Aufruf.
Die Unterzeichneten haben sich vereinigt, um im Laufe des nächsten Monats eine Verloosung zum Besten der Kinderheilanstalt in Orb zu ver- anstalten. Bekanntlich werden in derselben während des Sommers 70—80 scrophalöse Kinder aus den Städten und Kreisen Hanau und Gelnhausen i hne Unterschied der Konfession 4 Wochen lang von Schwestern des hessischen Diakonissenhauses verpflegt. Bei der Aufnahme wird nur nach der Bedürftigkeit gefragt. In Folge dessen wird für sehr viele gar kein Pflegegeld bezahlt, während für viele andere nur eine kleine zu den Kosten in keinem Verhältniß stehende Vergütung an die Anstalt geleistet wird. Da der Erfolg der Kur bei fast allen Kindern ein überaus günstiger ist, mehrten sich die Bitten um Ausnahme derartig, daß dieses Jahr eine beventende Erweiterung staltsinden und ein, allen Anforderungen entsprechendes, neues Badehaus erbaut werden mußte. Die so entstandenen außerordentlichen Ausgaben können unmöglich von dem Ertrag der regelmäßigen Beiträge, Kollekten und Liebesgaben bestritten werden, uno hoffen wir, in der oben angegebenen Weise wenigstens einen kleinen Theil der durch diesen Neubau entstandenen Schuldenlast zu tilgen, wenn uns allseitig die erhoffte Unterstützung zu Theil wird.
Wir wenden uns daher mit der ebenso dringenden ' wie herzlichen
7. November 1867
Bitte an die Frauen und Jungfrauen von Gelnhausen, Hanau und Umgegend, unser Unternehmen durch Einsenden von Gewinnsten und demnächst durch Unterbringung von Loosen thatkräftigst zu unterstützen. Jeder, auch der geringste Gegenstand wird von uns zweckentsprechend verwandt werden, und bitten wir diese Gegenstände innerhalb 14 Tagen an eine der unterzeichneten Damen gelangen zu lassen. Ueber die Ausgabe der Loose und die Ausstellung der Gewinnste in den Räumen des Kindergartens zu Gelnhausen wird später Bekanntmachung erfolgen.
Gelnhausen, 27. Oktober 1887.
Gräfin zu Isenburg u. Büdingen in Meerholz. Frau Amtsgerichtsrath Dietrich. Frau Pfarrer Fritsch. Frau Oberförster Kaufholz in Orb. Frl. La chmund. Frau Mehler. Frau Rentmeister Munk in Orb. Freifrau Riedesel. Frl. Rollmann. Frau Sames. Frau Bürgermeister Schöffer. Frau Ph. Stock.
Dem vorstehenden Aufruf schließen sich für Hanau und Umgegend die Unterzeichneten an, indem sie sich bereit erklären, Lotleriegewinnste entgegen zu nehmen.
Hanau, den 30. Oktober 1887.
Gräfin Bisinarck. Frau Heraeus. Neuber, Pfarrer. Sanitätsrath Dr. Noll. Fräulein Emilie Osius. Frau Emilie Walt her. Frau Direktor G. Wiese. Frau Landgerichtsrath Wiß.
Neues vom Kampfe gegen die Trunksucht.
Die Folgen der Trunksucht sind nicht auf den diesem Laster Ergebenen beschränkt. Breitet sich die Trunksucht aus, so werden Familie, Gemeinde und Staat in verderbliche Mitleidenschaft gezogen; sie vernichtet das Familienglück, ist eine Quelle der Armuth, steigert die Zahl der Verbrechen und übt ihre Wirkung auf das körperliche, sittliche und geistige Leben nachfolgender Geschlechter aus.
Ausgehend von solchen Erwägungen hatte die Reichsregierung dem Bundestag und Reichstag zu Anfang des Jahres 1881 einen Entwurf vorgelegt, nach welchem Aergerniß erregende Trunkenheit bestraft und die in Trunkenheit begangenen strafbaren Handlungen strenger geahndet werden sollten. Dies Gesetz kam nicht zu Stande wegen des Widerstandes der Liberalen, welche die in dem Gesetze gezogenen Schranken für zu weitgehend erachteten.
Inzwischen ist in neuerer Zeit eine Bewegung immer stärker emporgewachsen, welche im Hinblick auf die Verheerungen der Branntweinpest, die sich besonders eindringlich in den Statistiken der Kranken- und Irrenhäuser, aber auch in der Kriminalstatistik offenbaren, einschränkende und vorbeugende Maßregeln fordert. Von den verschiedensten Seiten verlangt man nicht nur Bestrafung der Trunkenheit, sondern namentlich auch Ein- schränkuug der Zahl der Schnapswirthschaften, welche unzweifelhaft mit Grad und Verbreitung der Trunkenheit in Wechselwirkung steht.
Inzwischen sind aber auch andere Staaten im Wege der Gesetzgebung gegen die Trunksucht vorgegangen. Zuerst Holland, welches trotz einer Steuer von 57 fL für das Hektoliter SOprocentigen Alkohols einen Verbrauch von 9,81 Liter pro Kopf und Jahr aufzuweisen hatte und wo auf 90 Seelen eine Schankstätte kam. Das seit dem 1. Mai 1882 in Kraft befindliche Gesetz, welches sowohl die öffentliche Trunkenheit zur Bestrafung zieht, als auch die Concessionspflicht des Schankgewerbes sehr verschärfte, hat eine bedeutende Abnahme der Trunkenheit im Gefolge gehabt. Jetzt betritt auch die österreichische Regierung diesen Weg mit einem Trunkenheitsgesetz, dessen wesentliche Bestimmungen folgende sind: der Handel mit Branntwein in Gebinden bezw. verschlossenen Gefäßen von mindestens 5 Litern Inhalt ist frei, der Ausschank und der Kleinhandel dagegen concessionspflichtig, und zwar darf in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern nur eine, in größeren Gemeinden auf je volle 500 Einwohner je eine Concession zur Schankwirthschaft verliehen werden, dagegen erst auf je 1000 Anwohner eine Concession für den Kleinhandel. Ferner müssen beide Arten Verkaufsstellen, Schur ps- schenken wie Kleinverschleise, Gasthäuser jedoch nicht, von Sonnabend 5 Uhr Nachmittags bis Montag Morgen um 5 Uhr und ebenmäßig vor und an Feiertagen geschlossen bleiben. Sehr wichtig ist ferner die Be-