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10 Pig.
Die Sspalt. Seite 20 Psg.
LieSspaltigeLeil« 30 Wg.
Nr. 183
Dienstag den 9. August
1887.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Verzeichnis;
der von den betr. Commissionen im Monat Juli b. Js. im Stadt- und Landkreise Hanau angekörten Zuchtbullen.
(Schluß.)
III. Bezirk (Windecken).
. 24) Eichen: Bullenhalter: Wilhelm Daniel Wörner; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; weiß und rothgefleckter Bulle mit weißem Kopf; 2'/4 Jahre alt; Berner Abkunft. II II III. 280.
25) Kilian städten: Bullenhalter: Johs. Heldmann; Privathal- 1ung mit accordmäßigem Vertrag; rother Bulle mit weißem Kopf und sog. Spiegelaugen; l1/2 Jahre alt; Berner Kreuzung. III III III. 250.
26) Marköbel: Bullenhalter: Friedrich Fischer; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; schwarzgescheckter Bulle mit Stern; 2Vi Jahre alt; Berner Kreuzung. II II II.
27) Bullenhalter: Derselbe; rother Bulle mit weißem Kopf, weißen Streifen über den Rücken und halbweißen Extremitäten; P/2 Jahre alt; Berner Kreuzung. III II II. 300.
28) Ostheim: Bullenhalter: Georg Conrad Schuffert; Privathal- 1ung mit accordmäßigem Vertrag; rother, etwas gescheckter Bulle mit weißem Kopf; 2 Jahre alt; Berner Kreuzung. III II II.
29) Bullenhalter: Derselbe; rothgescheckter Bulle mit weißem Kopf; 1^4 Jahre alt; Berner Kreuzung. III H II. 400.
30) R 0 ßd 0 rf: Bullenhalter: Conrad Horst; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; rothgescheckter Bulle mit weißem Kopf; 1*/s Jahre alt; Berner Kreuzung; zum Gebrauch für Rinder. III II IIL 240.
31) Sadt Windecken: Bullenhalter: Heinrich Schmidt II.; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; rothbrauner Bulle mit weiß und braun geflecktem Kopfe; Berner Kreuzung. II II II. 300.
IV. Bezirk (Bergen).
32) Bergen und Enkheim: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Ludwig Kleemann in Futter und Pflege; rothgescheckter Bulle mit weißem Kopf und braunen Flecken auf beiden Seiten des Kopfes; P/2 Jahre alt; Berner Kreuzung. III II II.
33) Bei Friedrich Wagner in Futter und Pflege; rother, nur wenig gescheckter Bulle mit dreieckigem Stern; 2 Jahre alt; Berner Kreuzung. II II II.
34) Bei demselben; schwarzgescheckter Bulle mit weißem Kopf; 21Ai Jahre alt; Berner Kreuzung. II II II. 350.
35) Bischofsheim: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Wilh. Reuhl 7ter in Futter und Pflege; rothgescheckter Bulle mit weiß und rothgeflecktem Kopfe; P/2 Jahre alt; Berner Kreuzung. III III II. 250.
36) Dörnigheim: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Gastwirth Peter Seng Wittwe in Futter und Pflege; gelbgescheckter Bulle mit halbweißem Kopf; 1^/^ Jahre alt; Berner Abkunft. III II II. 250.
37) Fechenheim: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Heinrich Philipp Bing in Futter und Pflege; rothgescheckter Bulle mit weißem Kopf; 2^/4 Jahre alt; Berner Kreuzung. III III II. 220.
38) Gronau: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Georg Arnold II. in Futter und Pflege; gelbrothgescheckler Bulle mit weißem Kopf und sogenannten Spiegelaugen; 1^/4 Jahre alt; Berner Abkunft. III II II. 200.
39) Hochstadt: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Wilhelm Schröder in Futter und Pflege; hellrothgescheckter Bulle mit weißem Kopf und rothem Fleck unterhalb des rechten Auges; 21/» Jahre alt; Berner Kreuzung. II II II 400.
40) Niederdorfelden: Bullenhalter: Pachter Carl Hofmann; Privathaltung mit accordmäßigem Vertrag; braungescheckter Bulle mit halbweißem Kopfe und braunen Flecken an den Augen; 2 Jahre. alt; Berner Kreuzung. III II II.
41) Bullenhalter: Derselbe; rothgescheckter Bulle mit weißem Kopf und sog. Spiegelaugen; P/2 Jahre alt; Berner Kreuzung. III II H« 220.
42) Dberbor selben: Bullenhalter: die Gemeinde; bei Caspar Torr in Futter und Pflege; schwarzgescheckter Bulle mit Stern; P/2 Jahre alt; Berner Kreuzung. III II II. 100.
Das Gutachten der Sachverständigen in der Angelegenheit betreffend Festsetzung der Entschädigung an diejenigen Grundeigenthümer, welche zu dem Bau des neuen Weges von Fechenheim nach der festen Mainbrücke bei Offenbach Land abgegeben haben, liegt in den nächsten acht Tagen gemäß §. 28 des Enteign.-Ges. v. 11. Juni 1874 auf der Bürgermeisterei Fechenheim zur Einsicht der Betheiligten aus.
Hanau am 3. August 1887.
Der Königliche Landrath
V. 3836 Gf. Bismarck.
Die von dem 2. Bataillon Hessischen Füsilier-Regiments Nr. 80 am Mittwoch den 10. b. M. in den oberen Bruchwiesen beabsichtigte Schießübung mit scharfen Patronen (siehe Hanauer Anzeiger vom 5. d. M. Nr. 180) fällt aus und findet Freitag den 1 2. b. M., Morgens von 6 bis 11 Uhr, statt.
Die betreffenden Herren Ortsvorstände haben dies zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen.
Hanau am 9. August 1887.
Der Königliche Landrath.
M. 3779 J. V.: Baabe.
Von dem 4. Bataillon des hier garnisonirenden Hessischen Füsilier- Regiments Nr. 80 findet Montag den 15. b. Mts., Vormittags von 7 bis 10 Uhr, in dem Terrain östlich von Ravolzhausen eine Schießübung mit scharfen Patronen statt.
Die allgemeine Schußrichtung geht von dem Fallbach-Thal westlich Blinke-Mühle gegen Schwarzhaupt und den Waldrand westlich von Schwarzhaupt, insbesondere gegen die Höhen südlich Schwarzhaupt. Das gefährdete Terrain wird mit Sicherheitsposten abgesperrt werden.
Das Betreten des vorstehend bezeichneten Terrains während der angegebenen Zeit wird hierdurch bei Weisung einer Strafe bis zu 9 Mark subf. 3 Tagen Haft untersagt. Den ausgestellten Sicherheitsposten ist bei Meidung gleicher Strafe unbedingt Folge zu leisten.
Die betreffenden Herren Bürgermeister haben dies noch besonders durch die Schelle bekannt machen zu lasten.
Hanau am 6. August 1887.
Der Königliche Landrath
M. 3766 Gf. Bismarck.
Polizeiverordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung sowie der Bestimmungen des Hessischen Mini- sterial-Ausschreibens vom 6. Mai 1824, letztere die Obliegenheiten und Gebühren der Wasenmeister betreffend, werden unter Zustimmung des Stadtraths die an den Wasenmeister der Stadt Hanau für Wegschaffe und Verscharren des im Stadt- und Gemarkungsbezirk an einer ansteckenden oder nicht ansteckenden Krankheit gefallenen Viehes zu entrichtenden Gebühren wie folgt festgesetzt:
1) für das Wegschaffen und Verscharren eines größeren Stück Viehes auf den Anger als: eines Pferdes, Maulesels, Ochsen, einer Kuh, sofern das Thier ein Jahr oder darüber alt war, 10 Mark oder die Haut und dazu in jedem Fall noch die Knochen, das Fett 2c.;
2) desgleichen für ein solches Stück Vieh, welches in dem Alter unter einem Jahre gestanden, sowie für einen Esel, welcher ein Jahr und darüber alt war, 7 Mark oder die Haut und dazu in jedem Fall noch die Knochen, das Fett rc.;
3) für ein jedes andere kleinere Stück Vieh und für einen noch nicht einjährigen Esel 2 Mark;
4) für die demselben aus dem Schlachthaus zur Verscharrung übergeben werdenden Kadaver ungeborener Thiere von allem Schlachtvieh, sowie für die als unbrauchbar von einem Stück Schlachtvieh ausgeschiedenen Fleischtheile und Eingeweide (cfr. Pol.-B. v. 3./12. 1885) je 2 Mark.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Hanau am 5. August 1887.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.