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Nr. 10.

Donnerstag den 13. Januar

1887.

Amtliches.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie- plan bestimmten Preise sehr weit übersteigert und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge- winuzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Unifang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihrGeschäft al sL otterie- Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichne nden Pri- vatv erkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKöniglich e Lotterie-Einnahmen" ^^Kö­nigliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche Generah Lotterie-Direktion.

Damm as. Liliental.

Bekanntmachungen Königl. LanSrathsamts.

Auf Grund des § 4, Absatz 1 des Reichsgesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883 (Reichsgesetz-Blatt Seite 149), welcher wörtlich lautet:

§ 4.

In den Weinbaugebieten des Reichs werden alle Gemar­kungen (Ortsfluren), in welchen Weinbau betrieben wird, be­stimmten Weinbaubezirken zugetheilt. Die Grenzen dieser Be­zirke werden von den betheiligten Landesregierungen festgesetzt und durch den Reichskanzler im Centralblatt für das Deutsche Reich bekannt gemacht.

Die Versendung und die Einführung bewurzelter Reben in einem Weinbaubezirk ist untersagt.

Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken können mit Zustimmung des Reichskanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes-Zentralbehörden zugelassen werden; auch können die höheren Verwaltungsbehörden der ein­zelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu Gunsten desjenigen ge­statten, welcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaubezir­ken besitzt.

Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten Reben aus Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen werden, oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind.

Weinbau im Sinne dieses Gesetzes ist die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck der Weinbereitung."

sind in den Weinbaugebieten des Preußischen Staates die in Nr. 31 des Regierungs-Amtsblattes de 1884 und in dem außerpreußischen Deutschland die in Nr. 4 des Regierungs-Amtsblattes de 1885 bezeich­neten, auch im Kreisblatt Nr. 65 und 66 de 1886 aufgeführten Wein- baubezirke gebildet worden.

Seit der Publikation dieser Festsetzung sind das im § 4,2 des vor­gedachten Reichsgesetzes ausgesprochene Verbot der Versendung und Einführung bewurzelter Reben über die Grenzen der Wein­baubezirke und die im 8 12 des gedachten Reichsgesetzes enthaltene Strafbestimmung in Betreff der Uebertretung dieses Verbotes in Kraft getreten.

Die Befugniß, Ausnahmen von dem Verbot des § 4,2 des Reichs­gesetzes zu Gunsten derjenigen zu gestatten, welche Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaubezirken besitzen, ist nach dem Erlaß des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten vom 29. Juni 1884 (Amtsblatt Seite 124) dem Herrn Oberpräsidenten übertragen mit der Maßgabe, daß deffen Zuständigkeit sich nach der Lage des Weinbaubezirks I bestimmt, für welchen die Ausnahme beantragt wird.

Die §§ 8 und ,12 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883 haben folgenden Wortlaut:

§ 8.

Der Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte eines Grund­stücks, auf welchem die Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts sich finden, ist verpflichtet, hiervon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 12.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 4 und 8 dieses Gesetzes, gegen die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder gegen die zur Verhütung der Verbreitung der Reblauskrankheit erlassenen Einfuhr- und Ausfuhrverbote werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft be­straft."

Indem ich bei der leider wahrgenommenen Neigung zur Ueber­tretung des bestehenden Verbotes und bei der großen Gefahr, welche mit dem Transport bewurzelter Reben verbunden ist, unter Bezugnahme auf die Publikation vom 12. März 1886 nochmals auf diese Bestimmungen Hinweise, bemerke ich, daß es Pflicht der Polizeibehörden ist, bei Bestrafung von Uebertretungen über das gesetzlich zulässige Strafminimum Hinaus- zugehen, um dem Verbote den erforderlichen Nachdruck zu geben. Event, ist mit Bezug auf § 1 des Gesetzes vom 23. April 1883 (Gesetz-Samm­lung Seite 65) resp. § 2 der dazu ergangenen Anweisung vom 8. Juni 1883 (Amtsblatt Seite 118) in allen Fällen, in welchen das für poli­zeiliche Straffestsetzungen gesetzlich offenstehende Strafmaximum nicht aus­reichend erscheint, die Verfolgung der Uebertretungen den zuständigen Königlichen Amtsanwaltschaften zu überlasten.

Um die Thätigkeit der Ortspolizeibehörden auf diesem Gebiete regelmäßig controliren zu können, sehe ich bis zu Ende Juni und Ende Dezember jeden Jahres der Erreichung eines Nachweises von denjenigen Herren Bürgermeistern entgegen, in deren Gemeinden überhaupt Weinbau betrieben wird. Es betrifft die Gemeinden Bergen, Bischofsheim, Hoch­stadt und Langenselbold, sowie Erbstadt bezüglich der Naumburg. Von der Anlegung neuer Weinberge in den übrigen Gemeinden und Guts­bezirken ist mir in jedem Falle Nachricht zu geben.

Hanau, am 7. Januar 1887.

Der Königliche Landrath.

I. V.: L. von Deines.

Bekanntmachung.

Gemäß § 23 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 Amtsblatt Nr. 46, S. 269 sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Stammrolle betreffend (Amtsblatt S. 109) haben die Herren Ortsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.