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Montag den 20. Juni

Nr. 140.

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Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Unter Bezugnahme auf §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff) und die §§. 6, 12 u. 13 der Verordnung vom 20sten September 1867 (G. S. S. 1529) wird nach Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks mit Ausnahme der Stadt Caffel bezüglich des Verkehrs von Fuhrwerken und Reitern auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Folgendes verordnet:

§ . 1. Jedes Fuhrwerk muß einen besonderen Führer haben. Der Eigenthümer des Fuhrwerks oder dessen Bevollmächtigter darf die Führung nur solchen Personen überlassen, welche das vierzehnte Lebensjahr zurück­gelegt haben, des Fahrens kundig sind, die erforderlichen Kräfte zur Lei­tung der Zugthiere besitzen und nicht an Gebrechen leiden, welche sie ungeeignet zur Führung eines Fuhrwerks machen (Blindheit, Taubheit, Geisteskrankheit und dergl. mehr).

§ . 2. Der Führer des Fuhrwerks muß sich in wachem und nüch­ternem Zustande erhalten und die Zugthiere, sowie deren nächste Umgebung während der Fahrt stets aufmerksam im Auge behalten. Er muß wäh­rend der Fahrt entweder auf dem Fuhrwerke selbst nicht auf der Deichsel, deren Arme oder auf einem an der Seite des Fuhrwerks ange­brachten Sitze seinen Platz nehmen, oder auf einem der Zugthiere reiten, oder unmittelbar neben dem Fuhrwerke oder den Zugthieren her­gehen. Sitzt der Führer auf dem Fuhrwerke oder reitet er, so muß er die Zügel unausgesetzt angezogen in der Hand halten. Geht er nebenher, so darf er nur Schritt fahren.

Bei Hundefuhrwerken muß der Führer stets nebenher gehen.

Der Führer darf sich von dem Fuhrwerk über fünf Schritte nur dann entfernen, wenn dasselbe nicht in Bewegung ist und er entweder eine andere geeignete Person zur Aufsicht bei dem Fuhrwerke zurückgelassen oder die Zugthiere auf einer Seite bei Zwei- und Mehrspännern auf der Deichselseite abgesträngt hat.

§ . 3. Jedes Fuhrwerk, welches seiner Natur nach nicht ausschließ­lich zur Beförderung von Personen bestimmt ist, muß auf der linken Seite an beständig sichtbarer Stelle mit dem Namen (Firma) und Wohnort des Eigenthümers und, wenn letzterer mehrere derartige Fuhrwerke besitzt, auch mit besonderer Nummer versehen sein.

Diese Bezeichnung muß in durchaus deutlicher Schrift mit Buch­staben von nicht unter 5 cm Höhe ausgefühlt sein.

§ . 4. Vom Eintritt der Dämmerung an bis zur beginnenden Ta­geshelle muß jedes Fuhrwerk vorn an der linken Seite mit einer hell- brennenden Laterne versehen sein. Steht die Ladung des Fuhrwerks nach der Seite oder nach hinten derart vor, daß dadurch der Verkehr, insbe­sondere vorbeifahrender oder entgegenkommender Fuhrwerke in der Dunkel­heit gefährvet wird, so muß dieser Theil der Ladung noch besonders durch eine Laterne erkennbar gemacht sein.

Den Landräthen bleibt vorbehalten, nach §. 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) von den vorstehenden abweichende Anordnungen dahin zu erlassen, daß die Verpflichtung zur Erleuchtung

1) eingeschränkt wird

a. bezüglich bestimmter Kategorien von landwirthschaftlichen Fuhr­werken bei der Rückkehr von der Außenarbeit,

b. bezüglich aller Fuhrwerke bei Hellem Mondschein oder leuchtender Schneedecke;

2) dahin ausgedehnt wird, daß innerhalb gewisser Ortschaften jedes Fuhrwerk mit zwei brennenden Laternen, je einer auf jeder Seite, versehen sein muß.

Die Befugniß zu 2) bleibt auch den Ortspolizeibehörden unter Ge­nehmigung des Landraths vorbehalten.

§. 5. Bei beladenen Fuhrwerken darf:

1) die Ladungsbreite an keiner Stelle mehr als 3 Meter,

2) die Ladungshöhe, von der Oberfläche der Fahrbahn bis zum höchsten Punkt der Ladung gemessen, nicht mehr als 4,20 Meter betragen.

Diese Bestimmung findet auf landwirthschaftliche Bestellungs- und Erndtefuhren sowie auf unheilbare Lasten (Maschinen rc.) keine An­wendung.

Wenn Unterführungen in Eisenbahn- oder Straßendämmen zu pas- nren sind, so muß für Lastwagen jeder Art die Ladungshöhe 8 cm Adriger sein als die Lichthöhe der niedrigsten Unterführung.

1887.

Die zur Befestigung von Stein- und Holzladungen gebräuchlichen Bindestangen müssen stets nach hinten zu gelegt und gebunden werden. Sie dürfen niemals weiter zur Seite vorstehen als die Naben der Hinter­räder des Wagens.

Der Führer eines Wagens, auf welchem Langholz transportirt wird, hat dafür zu sorgen, daß an Straßen-Ecken und Biegungen der Hinter- wagen von einer zweiten Person dirigirt wird. Beim Transport von Lang- und Strauchholz ist dafür Sorge zu tragen, daß die Ladung ins­besondere mit ihren hinteren Enden während der Bewegung nicht den Erdboden berührt.

§. 6. Alle zum Personentransport dienenden Schlitten und Wagen müssen bei Benutzung von Schneebahnen mit Schellengeläute versehen sein.

§. 7. Innerhalb der Ortschaften darf nicht schneller geritten oder gefahren werden, als in kurzem Trabe; mit beladenen Lastwagen darf innerhalb der Ortschaften nur im Schritt gefahren werden.

Beim Fahren oder Reiten aus den Thorfahrten, beim Einbiegen in andere Straßen, bei einem 'Zusammendrängen vieler Menschen, bei dem Begegnen eines Leichenzuges, einer Prozession oder eines polizeilich ge­statteten Aufzuges darf nur im Schritt gefahren und geritten werden; auch muß, soweit der Zudrang von Menschen es nöthig macht, still ge­halten werden.

Im Galopp darf auch außerhalb der Ortschaften nicht gefahren werden.

§. 8. Das Fahren mit aneinandergehängten Wagen oder Schlitten innerhalb der Ortschaften ist verboten; außerhalb derselben dürfen nicht mehr als zwei Wagen oder Schlitten aneinander gehängt werden.

Den Landräthen bleibt vorbehalten, für alle oder einzelne ländliche Ortschaften ihres Kreises während der Erndtezeit Ausnahmen hinsichtlich der Erndtefuhren zu gestatten.

§. 9. Das Zureiten und Einfahren von Pferoen auf den Straßen innerhalb der Ortschaften ist untersagt.

Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Bürgersteigen inner­halb der Ortschaften, sowie auf den Banquets der Landstraßen und Land­wege ist untersagt.

§. 10. Jedes Fuhrwerk hat innerhalb der Ortschaften bei Dunkelheit auch außerhalb derselben stets die rechte Seite der Fahr­bahn einzuhalten, wenn nicht besondere Umstände solches unmöglich machen.

Die Fahrbahn der Straße darf durch das Stillhalten von Fuhr­werken oder auf andere Weise nicht gesperrt oder über Gebühr verengt werden.

§. 11. Entgegen kommende Fuhrwerke und Reiter müssen einander stets nach rechts ausbiegen.

Jedes von einem anderen eingeholte Fuhrwerk muß, wenn der Führer des letzteren die Absicht, vorbeizufahren, zu erkennen gibt, soweit thunlich, nach rechts ausweichen, während das vorbeifahrende Fuhrwerk nach links abzulenken hat.

Die Bestimmungen des §.19 des Reichspostgesetzes vom 28. Oktober 1871 (R. G. Bl. S. 347 ff) werden durch diese Vorschriften nicht berührt.

§. 12. Auf regen Fahrbahnen müssen Personenfuhrwerke und unbeladene Lastfuhrwerke, um den entgegenkommenden beladenen Lastfuhr­werken das Vorbeifahren zu ermöglichen, je nach Bedarf auf der Seite des Fahrdamms stillhalten oder zurückgeschoben werden. In gleicher Weise müssen Reiter sämmtlichen Fuhrwerken nach Bedarf Platz machen.

Ist eine Fahrbahn so eng, daß zwei Fuhrwerke gar nicht oder nur mit Gefahr des Zusammenstoßens aneinander vorbeifahren können, so muß jeder Fuhrwerksführer, ehe er in diese Fahrbahn einlenkt, sich durch Knallen mit der Peitsche bemerklich machen, auch sich vorher davon über­zeugen, ob die Strecke frei ist, und, wenn sie nicht frei ist, vor derselben so lange anhalten, bis sie frei geworden ist. Letztere Bestimmung gilt je nach Bedarf auch für Reiter.

§. 13. Pferde müssen beim Fahren stets mit eingelegten metallenen Gebissen versehen sein und dürfen nur an Doppelzügeln geführt werden.

Von der letzteren Bestimmung sind jedoch die Gespanne von Bestel­lungs- und Erndtefuhren insoweit ausgenommen, daß für diese auch die sogenannte Zugleine zulässig ist.

§. 14. Auf abschüssigen Straßen und Wegen müssen die Fuhr­werke gehemmt und bei beladenen Lastfuhrwerken die Stangenpferde mit ausreichendem Hemmgeschirr versehen sein.