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Nr. 166
Mittwoch den 20. Juli
1887.
Amtliches.
Die Ministerial-Verfügung vom 14. November 1841, betreffend die Begutachtung krankhafter Gemüthszustände, hat die Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Titel 38 §§. 1 bis 8 zur Grundlage. Nachdem an die Stelle dieser gesetzlichen Bestimmungen die Vorschriften der Civil-Prozeß-Ordnung §§. 593 bis 627 getreten und dadurch die Aufstellung gleichmäßiger Grundsätze für das ganze Gebiet des Preußischen Staates in der bezeichneten Angelegenheit ermöglicht ist, habe ich mich, zugleich veranlaßt durch wiederholte Vorlegung mangelhafter und unvollständiger Gutachten, mit dem Herrn Justizminister in Verbindung gesetzt, welcher im Einverständniffe mit mir eine allgemeine Verfügung, betreffend das Entmündigungsversahren, zu erlaffen beabsichtigt. Im Anschluß an dieselbe treffe ich hiermit die folgenden an Stelle der Eingangs erwähnten Verfügung vom 14. November 1841 tretenden Festsetzungen:
1) Die Sachverständigen haben von dem Gemüthszustande derjenigen Personen, gegen welche ein gerichtliches Verfahren auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit eingeleitet ist, vor dem zu ihrer Vernehmung an- beraumten Termine durch Besuche des zu Entmündigenden, sowie durch Rücksprache mit den Angehörigen und dem Arzte desselben sich die zur Abgabe eines Gutachtens erforderliche Kenntniß zu verschaffen.
Von den als Sachverständigen zugezogenen Aerzten wird erwartet, daß sie zu dem bezeichneten Behufe nur die zu diesem Zwecke unerläßlichen Besuche machen und sich insbesondere bei unvermögenden Personen thun- lichst auf einen Besuch beschränken werden. Zugleich wird in dieser Hinsicht auf die Vorschriften in den §§. 6 und 7 des Gesetzes vom 9. März 1872, betreffend die den Medizinalbeamten für die Besorgung gerichts- ärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen (Gesetz-Samml. S. 265) und insbesondere auf die Bestimmung verwiesen, nach welcher für mehr als drei Besuche eine Gebühr nur insoweit zugebilligt wird, als die Vorbesuche auf ausdrückliches Verlangen der zu ersuchenden Behörde gemacht sind.
2) In den Gutachten, sei es, daß dieselben im Termine zum Protokoll genommen werden, oder, was sich in schwierigen Fällen empfiehlt, nach Anordnung des Richters als besondere Gutachten schriftlich einzu- reichen sind, ist das Ergebniß der vorgängigen und sonstigen Ermittelungen, der Befuno des körperlichen Zustandes, der Haltung, des Benehmens, der Verlauf der mit dem Jmploraten gepflogenen Unterredungen u. s. w. darzulegen, der Gemüthszustand des Näheren anzugeben und das schließ- liche Gutachten, unbeschadet der Befugniß, den Krankheitszustand im Sinne der Wissenschaft zu bezeichnen, entsprechend der gestellten beziehungsweise aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts sich ergebenden Beweisfrage eingehend zu begründen.
Berlin den 28. April 1887.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
In Vertretung: Lucanus.
Der Herr Ober-Präsident hat auf Antrag des Ausschusses für Errichtung eines Lutherdenkmals in Nordhausen durch Erlaß vom 25sten v. M. genehmigt, daß die Loose zu der von dem Herrn Ober-Präfidenien der Provinz Sachsen durch Erlaß vom 4ten v. M. dem genannten Ausschuß gestatteten und am 8. September b. Js. stattsindenden Ausspielung von Erzeugnissen der Kunst, des Kunstgewerbes und der Industrie auch in dem Regierungsbezirke Cassel vertrieben werden dürfen. Die Zahl der Loose beträgt 100 000, der Preis für das Stück 1 Mark, die Zahl der Gewinne 2000 und der Gesammtwerth derselben 50 000 Mark.
Die betreffenden Verwaliungs- und Polizeibehörden des Bezirks wollen dafür Sorge tragen, daß dem Vertrieb der Loose ein Hinderniß nichi entgegen gefetzt wird.
Cassel den 4. Juli 1887.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
Des Kaisers und Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 27sten v. Mts. der Stadtgemeinde Baden-Baden die Erlaubniß zu ertheilen geruht, Loose zu der mit Genehmigung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Innern zum Besten der diesjährigen Baden- Jffezheimer Rennen zu verunstaltenden Ausspielung von Gegenständen der
Kunst, des Kunstgewerbes und der Industrie auch im diesseitigen Staatsgebiete, und zwar im ganzen Bereiche desselben zu vertreiben.
Die Verwaltungs- und Polizei-Behörden des diesseitigen Bezirks wollen dafür Sorge tragen, daß dem Vertriebe der betreffenden Loose kein Hinderniß entgegengesetzt wird.
Cassel den 7. Juli 1887.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: Schwarzenberg.
Zur Vornahme der s. g. Herbst-Prüfung der Aspiranten für den einjährig freiwilligen Militairdienst des Jahres 1887 ist als Anfangstermin der 18. August d. I. festgesetzt worden.
Diejenigen jungen Leute, welche an dieser Prüfung Theil nehmen wollen, haben ihr bezügliches Gesuch spätestens bis zum 1. August 1887 bei der unterzeichneten Commission einzureichen und in demselben anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen sie geprüft zu sein wünschen. Dem Gesuche sind beizufügen:
1) ein Geburtszeugniß;
2) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
3) ein Unbefcholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Progymnasien, Realschulen und höheren Bürgerschulen) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei Obrigkeit des Wohnortes, oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, und
4) ein von dem Aspiranten selbst geschriebener Lebenslauf.
Die Atteste müssen im Original eingereicht werden.
Cassel den 24. Mai 1887.
Königliche Prüfungs-Commission für Einjährig-Freiwillige. K o ch endö rff e r.
Die nächsten Hufschmiede Prüfungen werden von der hiesigen Prüfungs-Commission am Samstag den 3. September d. I. in der Werkstätte des Hufschmiedes M. Wilicheck dahier abgehalten.
Meldungen zu den Prüfungen sind mindestens vier Wochen vorher unter Einreichung eines Geburtsscheins und etwaiger Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung, sowie unter Einsendung der Prüfungsgebühr, welche 10 Mark beträgt, an den Unterzeichneten zu richten, worauf dann die Prüflinge von hier aus direkt zur Prüfung einberufen werden.
Das erforderliche Handwerkszeug haben die Prüflinge selbst zu stellen.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung empfehle ich das Buch: „Anleitung zum Bestehen der Hufschmiede-Prüfung von Professor Dr. Möller. (Berlin bei Paul Parey. Preis 1 Mark)".
Hanau den 17. Juni 1887.
Der Vorsitzende der Prüfungs Commission.
Collmann, Königl. Kreisthierarzt.
Bekanntmachungen Königl. LanSrathsamts.
Am Dienstag, den 2. August, Vormittags 10^4 Uhr, findet im unteren Saale des Neustädter Rathhauses hierselbst ein Kreistag statt.
Hanau am 15. Juli 1887.
Der Königliche Landrath
A. 1497 Gf. Bismarck.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 26. Mai cr. bringe ich nachfolgend das nunmehr von Königlicher Regierung zu Cassel untern 6. August cr. genehmigte
Ortsstatut der Stadt Hanau betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter zur öffentlichen Kenntniß.
Hanau, am 13. August 1884.
Der Oberbürgermeister Rauch.
Ortsstatut
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter.
Auf Grund der §§ 2, 54 und 76 des Reichsgesetzes vom 15. Juni