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Nr. 17.
Freitag den 21. Januar
1887.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Die nachfolgenden Polizeiverordnungen werden hiermit in Erinnerung gebracht:
Polizei Verordnung vom 27. November 1815: Sobald die Straßen der Stadt mit Schnee bedeckt sind, müssen Zug- und Reitpferde mit Schellen versehen sein.
Polizei-Verordnung vom 5 Februar 1823: Bei Thauwetter muß das Eis auf den Straßen aufgehackt und fortgeschafft werden.
Polizei-Verordnung vom 30. Dezember 1879:
§ 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines privaten oder öffentlichen Gebäudes hat soweit die Hofraithe mit Einschluß der Höfe und Gärten an Straßen oder öffentlichen Plätzen liegt, den Bürgersteig nach jedem Schneefall sorgfältig vom Schnee reinigen und bei eingetretenem Glatteis in seiner ganzen Breite mit Sand, Asche oder einem andern geeigneten Material bestreuen zu lassen.
An Kreuzstraßen müssen die Uebergänge über die Fahrbahn in der Breite von 1,25 Meter (4 Fuß) von den anstoßenden Hausbesitzern resp. Hausverwaltern ebenfalls bestreut werden.
Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten Stunde nachher, entsteht es aber in Nacht, in der ersten Stunde mit Tagesanbruch gestreut sein.
§ 2. Hinsichtlich der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Wege liegt die Verbindlichkeit des Bestreuens bei Glatteis derjenigen Behörde ob, welche für Reinigung dieser Plätze zu sorgen hat.
Jngleichen haben diejenigen Behörden, denen die Unterhaltung der öffentlichen Brunnen obliegt, so oft als nöthig vor denselben aufeisen und streuen zu lassen.
§ 3. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hausbesitzer resp, die Hausverwalter das Eis in den Floßrinnen und vor den Häusern aufhauen und baldthunlichst abfahren zu lassen; das Eis darf nicht auf die Fahrbahn der Straße geworfen resp, dort abgelagert werden. Aus dem Innern der Hofraithen darf kein Schnee oder Eis auf die Straße getragen werden, es sei denn, daß gleichzeitig das Abfahren desselben erfolgt. Str. bis zu 9 Mk.
Hanau, am 21. Dezember 1886.
Der Königliche Landrath.
P. 6608. I. V.: L. v. Deines.
Unter Bezugnahme auf meine durch das Kreisblatt ergangene Verfügung vom 15. d. Mts., betreffend Reichstagswahlen, mache ich zur Vermeidung von Irrthümern noch besonders darauf aufmerksam, daß die fertiggestellten Wählerlisten vom 24. bis einschließlich den 31. d. M. aufzuliegen haben. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wollen diesen Punkt auch bei den Publikationen beachten. Ich verweise im Uebrigen wiederholt auf meine Verfügung vom 15. d. Mts. und hebe folgendss noch besonders hervor:
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung, also am 14. Februar, unter der Unterschrist des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Haupt- exemplar.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen, bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen "meinden.
Indem ich noch die stricte Befolgung des in meiner mehrfach erwähnten Verfügung bezeichneten Fristtermins zur Einsendung der Berichte über Fertigstellung der Wählerliste erinnere, bemerke ich ergebenst, daß in Gemäßheit des § 6 des Reglements vom 28. Mai 1870 das Verzeichniß der Wahlbezirke rc. in einer der nächsten Nummern des Kreisblattes veröffentlicht werden wird.
Hanau, am 19. Januar 1887.
Der Königliche Landrath.
V. 261. I. V.: L. von Deines.
Die Herren Bürgermeister wollen nachfolgende Bekanntmachung des Vorstandes des landwirthschaftlichen Kreisvereins in ihren Gemeinden veröffentlichen lassen und eine Versammlung der Pferdebesitzer in ihren Ortschaften anberaumen, in welcher alle Pferdebesitzer, welche beitreten wollen, die vorgelegten Statuten unterzeichnen, damit diese Original- Unterschriften in der ausgeschriebenen Versammlung des Landwirthschaftlichen Kreis-Vereins abgegeben werden können.
Hanau am 20. Januar 1887.
Der Königliche Landrath.
V. 262. I. V.: L. v. Deines
Landwirthsämstlicher Kreis-Verein Hanau.
Nächste Versammlung Samstag den 29. Ianuar 1887, Nachmittags 2 Uhr, im Gasthaus zum „goldenen Löwen" in Hanau.
Tagesordnung:
1) Vorstandswahl für den Pferdeversicherungs-Verein sür den Landkreis Hanau.
2) Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 16. d. Mts. werden die Wählerlisten zu den durch Kaiserliche Verordnung vom 14. d. Mts. angeordneten Reichstagswahlen vom
24. Januar dieses Jahres an
8 Tage lang auf dem Neustädter Rathhaus (Lokal der Steuerkommiffion, 1 Treppe hoch rechts) zu Jedermanns Einsicht ausgelegt sein, und zwar während der Wochentage in den üblichen Büreaustunden, dagegen Sonntag den 30. Januar cr. von Vormittags 11 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr.
Einsprachen sind binnen 8 Tagen nach Beginn der Auslegung bei dem Stadtvorstanve anzubringen.
Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Wählerliste ausgenommen sind.
Die Abgrenzung der acht Wahlbezirke hiesiger Stadt wird demnächst im Näheren veröffentlicht werden.
Hanau am 19. Januar 1887.
Der Oberbürgermeister
Rauch.
Bekanntmachung.
Behufs Vornahme der Wahl der Abgeordneten für die Gewerbesteuergesellschaften der Klasse A II (Handeltreibende) und der Klasse C (Gast-, Schank- und Speisewirthe) für die Etatsjahre 1887/88 bis einschließlich 1889/90 habe ich Termin auf
Montag den 24. Januar d. J.
und zwar für die Klasse A II auf Vormitta gs 10 Uhr und für die Klasse 0 auf Nachmittags 4 Uhr in dem unteren Rathhaussaal anberaumt.
Indem ich die den genannten Gewerbesteuerklassen angehörigen Gewerbetreibenden hiesiger Stadt hierzu ergebenst einlade, mache ich ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig vorgenommen wird, und daß, falls die Wahl der Abgeordneten überhaupt nicht oder nicht in vorgeschriebener Weise