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Nr. 168
Freitag den 22. Juli
1887.
Amtliches.
Berlin, den 26. Mai 1887.
Nach §. 109 Abs. 2 der Civilproceßordnung ist den Gesuchen um Bewilligung des gerichtlichen Armenrechts ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in. welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhält- nisse der Partei, sowie des Betrages der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Proceßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Nach Mittheilungen, welche mir von dem Herrn Justizminister zugegangen sind, haben sich die Gesuche um Bewilligung des gerichtlichen Armenrechtes in der letzten Zeit in Bedenken erregender Weise vermehrt, und es werden namentlich auch in den Kreisen der Rechtsanwälte die Klagen über die Last, welche ihnen durch die überhand nehmende Bestellung zu Armenanwälten erwächst, immer lauter. Ich habe hieraus den Eindruck gewonnen, daß die Polizeibehörden bei der ihnen obliegenden Ausstellung der im §. 109 der Civilproceßordnung vorgesehenen Zeugnisse nicht durchweg mit der nöthigen Vorsicht verfahren und daß bei der Prüfung der bezüglichen Anträge die individuellen Verhältnisse des einzelnen Falles häufig nicht die entsprechende Berücksichtigung finden. Ich sehe mich in Folge dessen veranlaßt, die Mitwirkung Ew. Hochwohlgeboren dahin in AMpruch zu nehmen, daß den Polizeibehörden die sorgfältigste Erörterung der ihnen zugehenden Anträge auf Ausstellung von Armuthsbescheinigungen zur besonderen Pflicht gemacht werde. Dieselben werden hierbei namentlich darauf zu achten haben, daß in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten die Parteien sich nicht, wie in ven landgerichtlichen Processen, durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, und daß in Folge dessen der zum Betriebe der Processe erforderliche Aufwand ein minder erheblicher ist. Auch bei den vor den Landgerichten zu verhandelnden Rechtsstreitigkeiten hängt die Höhe der Kosten so sehr von dem Werthe des Streitgegenstandes ab, daß auch hier das Proceßobjekt häufig für das Urtheil darüber maßgebend sein kann, ob die Partei in der Lage ist, die Kosten des beabsichtigten Processes zu bestreiten.
In allen Fällen, in denen es sich um die Ertheilung eines Zeugnisses zur Erlangung des gerichtlichen Armenrechtes handelt, wird daher durch Befragung der betreffenden Antragsteller oder auf andere Weise der Gegenstand des in Aussicht genommenen oder anhängigen Rechtsstreites näher festzustellen und die Entschließung darüber, ob dem Gesuche stattzugeben ist oder nicht, wesentlich von dem Maße der darnach zur Führung des Processes erforderlichen Mittel abhängig zu machen sein.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, nach vorstehenden Andeutungen die Ortspolizeibehörden Ihres Bezirks gefälligst mit weiterer Anweisung zu versehen.
Der Minister des Innern gez. von Puttkamer.
An den Königlichen RegierungsPräsidenten Herrn Rothe Hochwohlgeboren zu Caffel. I. B. 3370.
Hanau, den 19. Juli 1887.
Wird im Abdruck den Ortspolizeibehörden des Kreises zur sorgsamsten Nachachtung hiermit bekannt gegeben.
Zugleich wird unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung vom 24. März 1884 in Nr. 73 des Kreisblattes darauf aufmerksam gemacht, daß die Ausstellung der Zeugnisse nach dem untenstehenden Formular zu erfolgen hat.
Der Königliche Landrath A. 1408 Gf. Bismarck.
Zeugniß.
Das Gesuch d
von um Bewilligung des Armenrechts in der Rechtssache betreffend. D von welche um Bewilligung des Armenrechts in der obigen Rechtssache nachsuchen will, wird hiermit nach sorgfältiger Nachforschung pflichtmäßig bezeugt:
1) Alter, Stand und Gewerbe d Gesuchsteller?
2) Familienstand, insbesondere Zahl, Geschlecht und Alter vorhandener Kinder?
3) Gesundheitsumstände d Gesuchsteller und seiner Familienangehörigen ?
4) Immobiliarvermögen und dessen Schätzungswerth?
5) Besitz einer Leibrente, einer Nutznießung eines Leibgedings oder Auszugsrechts, oder eines ständigen Einkommens an Besoldung, Ruhegehalt und dgl.? Wie hoch ist der jährliche Bezug anzu- schlagen?
6) Sonstiges Vermögen:
a. an Werthpapieren und Forderungen?
b. an Mobiliar?
Ungefährer Werth?
7) Betrag der im Grundbuch oder im sonstigen gerichtlichen Buch eingetragenen Schulden? Sonstige bekannte Schulden?
8) Betrag der von dem Gesuchsteller zu entrichtenden direkten Staatssteuern ? bezw. seine deshalbige Veranlagung?
9) Erwerbsfähigkeit des Gesuchsteller und seiner Familienangehörigen? Insbesondere Erwerb durch Betrieb eines Handels oder Gewerbes oder Ausübung einer Kunst? Muthmaßlicher Ertrag des Erwerbs.
a. d Gesuchsteller?
b. der einzelnen erwerbsfähigen Familienangehörigen in einem Tag, einer Woche, einem Monat?
10) Vermögensbesitz in andern Gemeinden? In welchen?
11) Ob d Gesuchsteller nach allen angegebenen Verhältniffen im Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten der hier in Frage stehenden Rechtsangelegenheit zu bestreiten?
_____________________den ten_________________________188___________
Dienst-Nachrichten aus dem Kreise.
Heinrich Weber von Ravolzhausen ist zum Wasenmeister dieser Gemeinde bestellt und in Pflichten genommen worden.
Hanau am 14. Juli 1887.
Entlaufen: Ein junger schwarzer Hund mit 4 weißen Pfoten.
Verloren: Ein dreireihiges Korallenarmband.
Gefunden: Ein goldener Ring mit Stein.
Vom Wasenmeister eingefangen: ein gelb und weißer Dachshund m. Geschl.
Hanau am 22. Juli 1887.___
Grundstücksverpachtung.
Die nachstehend verzeichneten, Ende dieses Jahres pachtlos werdenden Domanialgrundstücke der Gemarkung von Gronau, als: Karte Lit. B. Nr. 308 = 0,6205 ha Wiese am Mühlbach,
„ „ E. „ 370 = 0,0947 „ Land am Dorfelderweg,
„ „ G. „ 76 = 0,3285 „ „ an der Straße,
„ „ „ „ 77 = 0,0724 „ „ daselbst, sollen anderweit vom 1. Januar 1888 ab auf zwölf Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.
Termin hierzu ist auf
Donnerstag, den 28ten dieses Monats,
Nachmittags 2 Ilhr,
in die Peter Wenzel'sche Gastwirthschaft zu Gronau anberaumt.
Pachtbewerber werden hierzu mit dem Bemerken eingeladen, daß auf angemessene Gebote der Pachtzuschlag ohne Abhaltung eines weiteren Termins erfolgen wird.
Hanau, am 16. Juli 1887.
Der Königliche Domainen-Rentmeister
6881_______________________Bell.___________________________
Tagesschau.
Berlin, 21. Juli. Der „R. u. St.-A." Nr. 168 veröffentlicht: Gesetz, betttffenD den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Julr 1887.