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Nr. 194

Montag den 22. August

1887.

Amtliches.

Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Saubetriebe.

Vom 14. Juli 1 88 7.

In Gemäßheit des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversiche­rung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs- Gesetzblatt Seite 287), hat jeder Unternehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach §. 1 Absatz 8 desselben vom Bundesrath erlassenen An­ordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den Vorschriften des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs- Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergl. §. 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.)

Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September 1887 einschließlich festgesetzt.

Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten ver- sicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde zu er­folgen. Unternehmer von Betrieben, welche schon gegenwärtig einer Be- rufsgenoflenschaft angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.

Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungs­behörden anzusehen sind, ist von den Landes-Centralbehörden in Gemäßheit des §. 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffent­lich bekannt gemacht werden.

Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungs­behörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen

im Betrage bis zu' einhundert Mark anzuhalten.

Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Teilung hingewiefen.

Berlin, den 14. Juli 1887.

Das Reichs-Versicherungsamt.

Bödiker.

An-

Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Saubetriebe.

(§. 4 Ziffer 1 und §. 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.)

1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Aus­führung von

a. Eisenbahn-Bauarbeiten,

b. Kanal-Bauarbeiten,

c. Wege- (Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten,

d. Strom-Bauarbeiten,

e. Deich- (Damm-) Bauarbeiten,

f. Festungs-, Meliorations-, Bewässerungs-, Entwässerungs-, Drai- nirungs-, Bodenkultur-, Uferschutz-Bauarbeiten und

g. anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesttzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach §. 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen.

2) Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten (Ziffer 1 lit. g) fällt die gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten insbesondere insoweit, als Arbeiter und Betriebsbeamte von einem Gewerbe­treibenden, dessen Gewerbebetrieb sich aus die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten, auf die Ausführung von Tüncher, Verputzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem

Gewerbebetriebe beschäftigt werden (Unfallversicherungsgesetz §. 1 Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung des Absatzes 8 von dem Bundesrath gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich der letzteren die Bekanntmachungen vom 11. Februar 1885, Reichs-Anzeiger Nr. 36 vom 11. Februar 1885, und vom 10. Juni 1886, Reichs-Anzeiger Nr. 136 vom 11. Juni 1886).

3) Zu den nach Ziffer 1 lit. g anmeldungspflichtigen Baugewerbe­treibenden gehören insbesondere die Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenankleber), Stubenbohner, sowie Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb sich auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaus (Marquisen, Jalousien) erstreckt.

4) Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser Ausführung ein Gewerbe gemacht wird, der.Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer erfolgt.

5) Nicht anzumelden sind:

a. Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (§. 4 Ziffer 1 und 4 des Gefetzes vom 11. Juli 1887),

b. Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer ausgeführt werden (§. 4 Ziffer 2 a. a. O.),

c. Bauarbeiten, welche von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer ausgeführt werden (§. 4 Ziffer 3 a. a. O.),

d. Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung (in Regie) ausgeführt werden (§. 4 Ziffer 4 Absatz 2 a. a. O.),

e. die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land- und sorstwirth- schaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirth- schaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden (§. 1 Absatz 4 a. a. O).

Ebenso gelten als Theile des Fabrikbetriebes und sind nicht anzu­melden die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im §. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf feinem Grundstücke ausgeführt werden.

6) Nicht verficherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Ausführung von Bauarbeiten, bei welcher der Unternehmer allein und ohne Gehülfen oder sonstige Arbeiter thätig ist.

Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familien­angehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt.

Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Hand­betrieb, Motorenbetrieb 2C.) abhängig.

7) Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unterliegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen.

8) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu i bezeichnen.

(Schluß folgt.)

BekmwtMkchimgen firnißt LLNMathÄamts.

Der frühere Hülfspulverarbeiter Wilhelm Vogel aus Trersia, ge­boren am 23. April 1847, hat sich aus hiesiger Stadt entfernt, ohne sich um seine 4 hülfsbedürftigen Kinder zu kümmern.

Es wird ersucht nach dem Aufenthaltsort desselben zu fahnden und im ErmittelungSfalle Nachricht hierher zu geben.

Hanau am 19. August 1887.

Der Königliche Landrath.

P. 5105 I. V.: Baabe.

HiUiHMiid,tui om dem Kreise.

Entlaufen: Ein großer glatthaariger brauner Hühnerhund mit