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Die Shaw Seite 20 Psg.
DieSsPaltig-Zeile 30 Pfg.
Nr. 169
Samstag den 23. Juli
1887.
Amtliches.
Bekanntmachungen aus Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das in polnischer Sprache abgefaßte Flugblatt, welches betitelt ist:
,Do Polskiego 1 udu Latc>Iieki6§c>" und unterzeichnet: „Proboszcz Poczciwinski Z parafii Dolina pracy i tez, ktora wkrötce bedzie Dolina pracy szczescia i dobrobytu.“ nach §. 11 des vorgedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes- Polizeibehörde verboten worden ist.
Posen den 6. Juli 1887.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Holwede.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat das im Verlag von C. Grillenberger in Nürnberg erschienene, in der Druckerei von Wörlein und Comp. daselbst gedruckte Flugblatt: „An die Wähler Deutschlands!", welches unterzeichnet ist: „Zur Pfingstzeit 1887. Das Central-Wahlcomitö der sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Grillenberger. Hasenclever. Liebknecht. Meister. Singer." auf Grund der Bestimmung in §. 11 Abs. 1 und §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Bautzen am 6. Juli 1887.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
von Salza und Lichtenau.
Auf Grund des §.11 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 ist die Nummer 157, vom Freitag, den 8. d. M., der im Druck und Verlag von A. Leißler Wittwe dahier erscheinenden „Darmstädter Freien Presse", mit Rücksicht auf den Inhalt des ersten Artikels, überschrieben: „Soldaten — Kameraden", verboten worden.
Darmstadt am 11. Juli 1887.
Großherzogliches Kreisamt Darmstadt, von Marquard.
Durch Verfügung der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde vom heutigen Tage ist die nicht periobische Druckschrift:
„Die positiven Ziele des Sozialismus." Von I. Stern.
Im Selbstverlag des Verfassers. Stuttgart 1887. Druck von Christmann und Mauser.
auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten worden.
Ludwigsburg den 12 Juli 1887.
Königlich württembergische Regierung des Neckarkreises.
Krauß.
Die Königliche Kreishauptmannschaft Leipzig als Landes-Polizeibe- Hörde hat die bisher erschienenen Nummern 1—15 der periodischen Druckschrift:
„Der Beobachter. Verantwortlicher Redacteur: Herm. Rauh, Probstheida. — Druck und Verlag von Albert Seebach, Leipzig" auf Grund von §§. 11, 12 des Reichs-Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 mit der Maßgabe verboten, daß dieses Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen dieser Druckschrift erstreckt.
Leipzig den 14. Juli 1887.
Königliche Kreis hauptmannfchast. Gumprecht.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich
als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Gewinnzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine ausgeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift „Koen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als „Lotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft als „Lotterie- Einnahmen" oder „Lotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- vatverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als „Königliche Lotterie-Einnahmen" oder „Königliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.
Berlin am 8. Juli 1882.
Königliche General-Lotterie-Direktion.
Dammas. Liliental.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) das Baden in der Kin zig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruher Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu gehörigen Schloßgartens, sowie
5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 8. Juni 1887.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
In Abänderung meiner durch Nr. 139 des diesjährigen Kreisblattes ergangenen Verfügung vom 14. v Mts. A. 1295 ersuche ich die Herren Bürgermeister, wir die jährlichen Uebersichten der zur Zwangsvollstreckung überwieienen Rückstände an Communal- und Schulabgaben nicht bis zum 10. August, sondern bis zum 10. Mai jeden Jahres vorzulegen.
Die Nachtragsnack,Weisungen für die bereits im Etatsjahre 1886 87 fälligen Beträte sind bis zum 15. August d. I. bei mir einzureichen.
Hanau am 20. Juli 1887.
Der Körialiche Landrath
A. 1444 Gf. Bismarck.