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Nr. 195.

Dienstag den 23. August

1887.

Amtliches.

Anleitung,

Letreffrnd die Anmeldung unfallverftcherungspflichtiger Tiesban- und anderer Baubetriebe.

(Schluß.)

9) In der Anmeldung ist ferner die Art die Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c) erfolgt.

10) Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören z. B. wegen der Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Brunnen- rc. Ar­beiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits- (Feld-) Bahn oder wegen eines anderen versicherungspflichtigen Nebenbetriebes (z. B. eines Stein­bruchs) rc., haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt ange­meldete Baubetrieb den Haupt- oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.

Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1887 diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von Unternehmern der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den auf Grund der bisherigen Gesetze gebildeten Berufsgenossenschaften (für Baugewerbetrei­bende, Straßenbahnen rc.) ausscheiden (§ 9 Absatz 3 a. a. O.).

11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt der Baugewerbetrei­bende, für dessen Rechnung der gewerbsmäßige Betrieb erfolgt.

12) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche Personen mit oser ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 M. Jahresarbeitsverdienst sind nicht mitzu- zählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnitts- preisen berechnet, bilden einen Theil des Jahresarbeitsverdienstes.

13) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldendedurchschnittliche" Arbeiterzahl die­jenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergibt.

14) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Bau­betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Ver­richtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage erfolgt.

15) Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung von Bauwerken handelt.

16) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.

17) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzu­melden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem For­mulare, SpalteBemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.

18) Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.

Formular für die Änmelduug.

Staat . .........Bezirk der unteren Verwaltungs­behörde .......

Bezirk der höheren Verwaliungs- Gemeinde- (Guts-) Bezirk . . . behörde ....... .........

Anmeldung

auf Grund des §. 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli

1887 in Verbindung mit §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.

Name des Unternehmers (Firma).

1

Gegenstand des

Betriebes.*)

Art des Betriebes.**)

Zahl der durch­schnittlich beschäf­tigten versiche­rungspflichtigen Personen.***)

Bemer- kungen.fi)

2

3

4

5

.......den...... 1887.

(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)

*) Z. B. Strom - und Wegebauarbeiten.

Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.

** ) Z B. Betrieb mit Domplkrast, Gasmotoren.

** *) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger.als 10 ver- sicherungspflichtige Personen Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren Jahres- arbeiteverdienst an Gehalt oder Lohn zweitausend Mark nicht übersteigt) beichästigt werden.

t) Beispiele:Bereits angemeldet auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884 "

Der Wegebaubetrieb ist der Hauptbetrieb. Der Unternehmer gehört wegen der bei dem Wegeban herzustellenden gemauerten Durchlässe der Nordöstlichen Bau- gewerks-Berufsgenossenschaft an "

oder:

Die Erdarbeiten (Eisenbahndammschüttung, Herstellung von Eisenbahnein­schnitten) bilden den Hauptbetrieb. Die dabei zur Verwendung kommende Arbeits­bahn gehört der Straßenvahn-Berufsgenossenschaft an."

Wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Unternehmer unfalloersicherungspflichtiger Betriebe der Kreise Hanau Stadt und Land ihre Anmeldung mittelst der vorgeschriebenen in der hiesigen Waisenhaus- Druckerei erhältlichen Formulare bis zum 1. September c. bei mir zu bewirken haben.

Hanau am 20. August 1887.

Der Königliche Landrath.

V. 4155 J. V.: Baabe.

Kekanntmkchuvgen ^imigL Landrathsamts.

Ich bringe hierdurch zur Kenntniß der Einwohner der an der Kinzig gelegenen Gemeinden, daß im Auftrage der Königlichen Regierung zu Cassel der Königliche Baurath Schmidt durch den Wiesenbaumeister Hüttenhain Aufnahmen an der Kinzig, von der Kreisgrenze mit Gelnhausen ab, bewirken läßt, welche auf eine thunlichste Regulirung der Voifluthsverhältnisse des Thales abzielen.

Die Grundbesitzer sind verpflichtet, den mit den Aufnahmen beauf­tragten Beamten das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, es werden die hierbei etwa erwachsenden, nöthigensalls im Rechtswege festzustellenden Schäden, vergütet. Die Zerstörung oder unbefugte Beseitigung der zu den Absteckungen angebrachien Pfähle 2C. wird nach §. 30 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880 bestraft.

Die betreffenden Herren Bürgermeister wollen für Veröffentlichung in ihren Gemeinden sorgen.

Hanau am 23. August 1887.

Der Königliche Landrath.

J. V: Baabe. ____________

T K g e s s ch a u

Berlin, 22. August. Die Besserung im Befinden Sr. Majestät des Kaisers und Königs nimmt ihren Fortgang. Die Beschwerden sind seltener und weniger intensiv gewori en.

Berlin, 22. August. Se. f -nmät der Kaiser und König sprachen gestern, wie derR. il St.-A." aus Schloß Babelsberg meidet, den Ober Hof- und Hausmarschall, Gro-en Perponcher, und hörten den Vor- trog des Chefs des Militärkabinets, Generals v. Aldebyll. Ihre Ma­jestät die Kaiserin und Königin wehnte gestern Vormittag dem Gottes­dienst in der Friedenskirche bei. Um 41/2 Uhr fand bei Ihren Majestä­ten Familiendiner statt. Heute nahmen Se. Majestät der Kaiser die