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Erscheint täglich mit Ausnahme der M-M- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 72.

Samstag den 26. März

1887.

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GeLKNMmachuugen auf Grund des Reichsgesetzes som 21. Oktober 1878.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie ist das von Enz und Rudolph zu Frankfurt a. M., neue Rothhofstraße 16, gedruckte Wahl-Flugblatt, beginnend mit den Worten:An die Wähler des Wahlkreises Friedberg-Büdingen!" unter­zeichnet :Das Arbeiter-Wahlcomitö für den IL hessischen Wahlkreis", verboten worden.

Büdingen den 21. Februar 1887.

___________GroßherzsgUch hessisches Kreisamt Büdingen.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reche V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staats-Prämien-Anleihe vom Jahre 1855.

Die letzten Zinsscheine zu den Schuldverschreibungen der Preußi­schen Staats- Prämienanleihe vom Jahre 1855 Reihe V Nr. 1 bis 7 über die Zinsen für die Zeit vorn 1. April 1887 bis 31. März 1894 werden vom 14. März d. I. a b von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang ge­nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreis, küsse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zins­scheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangs­bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbe­scheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats­papiere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnen­den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht ein­lassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzial- kassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.

Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver­sehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern.

Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial- kassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab­handen gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- kassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 1. März 1887.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

L 432 gez. Spdow. ____

- Königl. LaÄömlWttNtA*

Nach Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten vom 3. März I. I. sind Gesuche Seitens der Hinterbliebenen von Geistlichen und Lebrern um Unterstung aus Staats­mitteln nicht mehr an den genannten Herrn Minister, sondern an die be­treffende Königliche Regierung zu richten.

Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligt-n gebracht und zugleich bemerkt, daß dergleichen Gesuche an uns in der ersten Hälfte des Jahres einzureichen sind, wenn sie für das betreffende Jahr Berücksichti­gung finden sollen.

Gaffel, den 7. Mai 1875.

Königliche Regierung,

Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Vorstehende Verfügung der Königlichen Regierung wird hierdurch mit dem Hinzufügen in Erinnerung gebracht, daß die betreffenden Fonds vom 1. April d. I. an seitens des Herrn Ministers der Königlichen Re­gierung zur Verfügung gestellt sind.

Hanau am 25. März 1887.

Der Königliche Landrath

V. 1254. Gf. Bismarck.

Entlaufen: Ein junger schwarzer Hund mit gelben Pfoten m. Geschl. mit braunem blau gefütterten Halsband.

G efunden: In einem Laden stehen geblieben: ein schwarzer Re­genschirm. Ein Nähkästchen darauf ein Nähtuch gesteckt.

Hanau am 26. März 1887.

Aus Königl. Landrathsamt.

Bekanntmachung.

Die Staats-Klafsenftenev-Rolle hiesiaer Stadt für das Steuer­jahr 1887/88 wird vom 28. März bis einschließlich 5. April b I. in dem Dienstlokale des Steuer-Commissariats (Rathhaus, 1 Treppe hoch rechts) während der üblichen Dienststunden zur Einsicht der Steuer­pflichtigen offen liegen.

Reklamationen gegen die Veranlagung sind innerhalb einer zwei­monatlichen Frist, beginnend mit dem 6. April d. I., bei dem Unter­zeichneten schriftlich anzubringen. Die Reklamationsgesuche müssen außer genauer Angabe der Wohnung auch die betreffende Nummer der Steuerrolle nachweisen.

Gleichzeitig theile ich zur Kenntnißnahme mit, daß die Jahres- Klassensteuer beträgt von einem jährlichen muthmaßlichen Gesammt- Einkommen von:

420 M. bis einschließl.

660 M.

in

Stufe

1 -- 3 M.

660

900

2 = 6

900

1050

//

3 - 9

1050

1200

//

4 = 12

1200

1350

//

5 = 18

1350

1500

//

//

6 = 24

1500

1650

«

//

7 - 30

1650

1800

//

//

8 = 36

1800

2100

w

9 = 42

2100

2400

//

//

10 = 48

2400

2700

//

11 = 60

2700

3000

12 - 72

Die Steuer der Stufen

1 und 2

wird als

Staatssteuer nicht er-

hoben, wohl aber ist dieselbe für die Veranlagung

der Communalsteuer

(Gemeinde-Umlage) maßgebend

Hanau am 26. März 1887.

Der Oberbürgermeister __________________________R auch.

Bekanntmachung.

Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinde Kesselstadt und in dem Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Gaffel Behufs Grundbuchregulirung in der Gemarkung Kesselstadt ein Aufgebot von uns erlassen ist.

Hanau, den 21. März 1887.

Königliches Amtsgericht, Abth III.

2903 Fuchs.

Tagesschau

P. Aus den Parlamenten. Berlin, 24. März. Der Reichstag beschäftigte sich heute mit den auf Abänderung bezw. Ergänzung der Gewerbeordnung gerichteten Anträgen (Erweiterung der Rechte der Innungen, Einführung des Befähigungsnachweises rc) Nach längerer Debatte, in welcher die Redner der einzelnen Parteien ihren Standpunkt zur Sache dargelegt, wurden die sämmtlichen Anträge einer besonderen Commission von 21 Mitgliedern zur Vorberathnng überwiesen. Sonnabend : Reichsbeamtengesetz; Verkehr mit Kunstbutter.

Das Herrenhaus beendigte in der heutigen Sitzung, zu welcher um 4 Uhr der Herr Mimsterprästoen Fürst v. Bismarck ereilten, zu­nächst die Generaldebatte über die kirchenpolitische Vorlage und beendigte dann auch in etwas langer Sitzung in die Spezialdebatte. Das