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Nr. 228

Freitag den 30. September

1887.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgeseches vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Flugblatt mit der Ueberschrift:Parteigenossen, Mitbbürger Berlins!" und dem Schluß:Es lebe das kämpfende und siegende Proletariat! Hoch lebe die Sozialdemokratie!", angeblich gedruckt in der Genossenschasts- Buchdruckerei Hottingen-Zürich, nach §.11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 17. September 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat die Druckschrift:

Aus dem Reiche des Tantalus. Alfresco-Skizzen von

W. L. Rosenber g. Zürich 1888.

Verlags-Magazin.

(I. Schabelitz.)" auf Grund von §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.

Dresden am 15. September 1887.

Königlich sächsische Krershauptmannschaft. von Ko pp ensel s.

Die in der Genossenschafts-Druckerei zu Zürich, ohne Benennung des Herausgebers oder Verlegers gedruckte Broschüre:Thüringer Klänge", Erste Folge, wird hierdurch auf Grund des §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.

Erfurt den 17. September 1887.

Der Regierungs-Präsident. von Brauchitsch.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift:Umsturz und Parlamentarismus. Den Umstürzlern und Parlamentariern gewidmet. I. Deutschland. Im Sommer 1887." Druck und Verlag der Schweizerischen Genossenschafts- Druckerei Hottingen-Zürich, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin den 20. September 1887.

Der Königliche Polizei-Präsident.

Freiherr von Richthofen.

Auf Grund §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 219 vom 18. Sep­tember 1887 der im Druck und unter der verantwortlichen Redaktion von Johannes Wedde hierselbst in Hamburg erscheinenden periodischen Druckschrift:

Bürger-Zeitung" und das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nebst Sonntags­beilage nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.

Gleichzeitig wird das fernere Erscheinen der im Verlage von Jo­hannes Wedde in Hamburg erscheinenden periodischen Druckschrift:

Son ntagsbote für Stadt und Land"

Wochenausgabe derHamburger Bürger-Zeitung" auf Grund §. 11 des oben gedachten Gesetzes verboten.

Hamburg am 20. September 1887.

Die Polizei-Behörde. Senator Hachmann, Dr.

Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§. 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordert, bis zum 31. Oktober c. bei hieffgem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattfinden konnte.

Hanau am 24. September 1887.

Der Oberbürgermeister.

J. V.: H eraeu s.

§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken sollen unterzogen werden:

1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;

2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

§. 2. Ein Jmpfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr be­gründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.

Ob diese Gefahr noch fortbestcht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.

§. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 3) er­folglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§. 6) vorgenommen werde.

§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unter­blieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.

§. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.

§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebe­fohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.

§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebe­fohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werben mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.

t Postsparkassen und Lokalsparkassen. il.

Die Gegner der Einführung von Postsparkassen haben zwei Haupt- einwände: die Postsparkassen seien erstens überflüssig in Deutschland, und zweitens schädlich, indem sie eine erhebliche Beeinträchtigung der kommu­nalen Sparkassen mit sich bringen würden.

Ueberflüssig können Postsparkassen natürlich nur dann sein, wenn die bestehenden Sparkassen bereits vollkommen und in umfassender Weise die Zwecke erfüllen, denen sie dienen sollen. Der oberste Zweck ist, Er­sparnisse kleiner Leute in Capital zu verwandeln. Dazu gehört, daß aller- wärts leicht zugängliche Epargelegcnhciten vorhanden sind und mit Er­richtung von Spuistellen nicht nur nach Maßgabe eines bervorgetretenen Bedürfnisses, sondern auch da vorgegangen wird, wo'die Spargelegenheit zur Weckung des Sparsinns dienen Lnn, daß ferner Forderungen an die Sparkassen im ganzen Reiche ginchmäßig und leicht von einer Sparcuffe auf die andere übertragbar sind. Die wahren Freunde der Sparkassen sind nun die letzten, welche behaupten möchten, daß in allen diesen Be-