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Einzelnummer 13 Gol-pfennig

Hanauer 8 Anzeiger

General-Anzeiger / Amttiches Organ für Sladl- und Landkreis Kanan a. M.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage. / Fernsprech-Anschluß Nr. 1237.

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Nr. 39 ' Freitag den

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15. Februar 1824

Die dritte Sleuernotverorönung

Inkraftsetzung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes.

Die dritte Steuernotverordnung ist nun doch noch aus Grund des Ermächtigungsgesetzes er- schienen. Tagelang ist hüt dem Fünfzehner- llusschuß des Reichstages darüber verhandelt worden, ohne daß eine Einigung erziell worden wäre. Deshalb bringt die Regierung ganz kurz vor Toresschluß auch diese Steuerverordnunc noch in Sicherheit. Sie ist im wesentlichen ihrer ursprünglichen Absicht treu geblieben. Der Fünfzehnerausschuß hatte in erster Linie Wider- spmch gegen den Versuch erhoben, die ganze Aufwertungsfrage auf dem Wege der Verord­nung zu regeln. Man glaubte, in einer solchen Regelung eine Verfassungsänderung erblicken zu müssen, da die Regierung mit ihren Aufwer- tungsbesttmmungen. in die Eigentumsverhält­nisse des Einzelnen eingriff. Hier lag eigentlich das Hauptbedenken. Die Steuern an sich waren weniger umstritten. Die Sozialdemokratie ent­faltete allerdings eine heftige Kampagne gegen .die Mietzinssteuer. Ihr Widerstand wurde aber mit Recht nicht ernst genommen, da diese Partei weder imstande noch willens ist, aus ihren Drohungen parlamentarische Konsequen­zen zu ziehen.

Das Kabinett hat am Donnerstag vormittag mit den Vertretern der Länder noch einmal über den Steuerausgleich beraten, der den Ländern eine ganze Anzahl neuer Finanzausgaben zu- fchisbt. Am Mittwoch abend war die Be­sprechung mit dem Fünfzehnerausschuß zum Abschluß gekommen. Am Donnerstag nach- ist dann die Steue t pe rwrarMM^ veröffentlicht worden und auf Grund des Er­mächtigungsgesetzes rechtskräftig ge­worden. In der Entwertungsfrage ist die Regierung grundsätzlich ihrem Standpunkt treu geblieben/ Sie regelt diese Frage auf dem Ver­ordnungswege und es ist nur insofern eine Ab- änderung an der ursprünglichen Fassung vorge­nommen worden, als bei Hypotheken in Zukunft eine Aufwertung bis zu 15 Prozent des Goldmark betrages möglich sein soll. Die Regierung ist mit dieser Verhältnisziffer so weit gegangen, wie sie nur irgend konnte unb man wird ihr billigerweise auch auf feiten der Hypothekengläubiger keinen Vorwurf mehr machen können. Eine andere Frage ist es, wie sich die Reichstagsparteien mit der Verordnung abfinden werden. Es ist im Anfang von der Möglichkeit eines Konfliktes die Rede gewesen, wenn die Regierung versuchen sollte, ihre Verordnung auch gegen die Ansicht des Ausschusses durchzudrücken. Man sieht heute die Dinge wohl etwas zuversichtlicher an. Der Ausschuß befindet sich der Regierung gegenüber nicht in einer günstigen Angriffsposition. Es Urscht volle Uebereinstimmung darüber, daß die Regierung unbedingt die Steuersumme braucht, die sie durch die dritte Steuernotverordnung erzielen will. Der Mnfzehnerausschuß hätte die Möglichkeit ge­habt, in den endlosen Beratungen der letzten Tage anstelle der Verordnungsbestimmungen etwas anderes, Positives vorzuschlagen. Hätten sah die Parteien auf eine annehmbare andere Steuergrundlage geeinigt, so hätte die Regie- run9 höchstwahrscheinlich ihre Steuerverord- nung preisgeben können. Es hat sich aber wieder einmal gezeigt, daß die Reichstagspar- in Steuerfragen wohl ablehnungsfreudig, aber keineswegs in demselben Maße auch wistungsbereit sind. Auf diese Erfahrung wird dm Regierung jederzeit berufen können und es ist deshalb nicht anzunehmen, daß der Reichstag bei feinem demnächstmen Zusammen-' ^oten an dieser Stelle Konfliktsstoff suchen wird.

Sormärts" kündigt allerdings an, die Sozialdemokratie werde sich überlegen, ob sie E Aufhebung der Verordnung beantragen werde. Aber schon der Ton dieser Ankündigung 'mgt so gedämpft, daß es sicher nur zu einem Theaterdonner kommt.

Die dritte Skeuernv!verordnunb» i Arlin, 14. Febr. In der heutigen Nummer Reichsgesetzblattes wird der Text der dritten ^wueriwtverordnung veröffentlicht, aus der mir "o Wichtjgsj^ vor allem die Abweichung ge- ^uüber dem früheren Entwurf, hervorheben.

A. Aufwertung und öffentliche Anleihen.

<n Aufwertun g. Die Aufwertung I nach wie vor auf die Vermögensanlaaen. ins-

besondere Hypotheken, Reallasten, hypotheka­risch gesicherte Forderungen, Schuldverschreibun­gen, Pfandbriefe, Sparkassenguthaben und An­sprüche aus Lebensversicherungsverträgen be­schränkt. Langfristige und nichtverbriefte Darlehen, die ursprünglich im Entwurf ent­halten waren, sind nicht mehr ausgenommen worden. Grundsätzlich wird auf 15 v. H. des Goldmarkbetrages der Vermö­gensanlageaufgewertet. Die auf­gewertete Hypothek behält den Rang einer Pa­piermarkhypothek. Der Aufwertung unter­liegen alle Vermögensanlagen, die durch den Währungsverfall entwertet wurden, es fei denn, daß sie 15 Prozent ihres Wertes behalten haben. Es sind also nicht mehr die im Jahre 1923 be­gründeten Ansprüche von der Aufwertung aus­geschlossen. Dagegen sind allgemein alle An­sprüche nicht mehr auswertbar, die bereits durch vorbehaltlose Annahme des Gegenwertes er­loschen sind. Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1918 erworben worden sind, gelten als in Gold­mark erworben, und ihr Nennwert wird der Aufwertung zugrunde gelegt. Später erwor­bene Ansprüche werden über den Dollarkurs in Goldmark umgerechnet. Der Schuldner kann die Heransetzung des Aufwertungsbetrages ver­langen, wenn es mit Rücksicht auf seine wirt­schaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeitunabweisbar erscheint. Die Erhöhung des grundsätzlichen Aufwertungsbetrages von 10 auf 15 v. H. bedeutet eine schwere Be­

fein dürfte, weil die Fälligkeit der aüfgewer- teten Ansprüche auf den 1. Januar 1932 hinaus- gsschoben worden ist. Die Zinsbedingungen der aufgewerteten Ansprüche sind verbessert wor­den. Während bisher die Verzinsung nach! dem Jahre 1924, also vom 1. Januar 1925 ab mit 1 v. H. begann, sollen jetzt bereits im Jahre 1925 2 v. H. an Zinsen gezahlt werden. Eine frühere Kapitalrückzahlung und eine frühere höhere Verzinsung können vereinbart werden. Eine allgemeine Klausel regelt die Aufwertung der nicht besonders in der Verordnung genannten Vermögensanlagen. Auch hier ist eine Auf­wertung auf 15 v. H. bestimmt worden. Ge­wisse Forderungen wie die aus gegenseitigen Verträgen, aus Auseinandersetzungen, Unter­haltungsansprüchen und ähnlichen werden durch die Verordnung nicht berührt. Hier kann von den ordentlichen Gerichten eine Aufwertung verlangt werden. Ausgeschlossen ist dagegen eine Aufwertung des Saldos bei laufender Rech­nung und beim Kontokorrent. Sonderregelun­gen sind auch in der endgültigen Fassung für Pfandbriefe, Sparkassen und Lebensversicherun­gen vorgesehen. Grundsatz in allen drei Fällen ist die Verteilung der den Instituten zur Ver­fügung stehenden und zu ihren Gunsten auf­gewerteten Vermögensmasse unter die Brand- briefgläubiger, Sparkassengläubiger und Le­bensversicherungsberechtigten. Die Durchfüh­rung erfolgt in der Weist, daß zuträchst bei den PfandbriefanstaltenallePfandbriefgläubigernicht nur, wie im ursprünglichen Entwurf, alter Besitz und Erwerb aufgrund des gesetzlichen Zwanges berücksichtigt werden. Im einzelnen ist die Durchführung der Verteilung der Vertângs- masse hier wie bei den Lebensversicherungs­gesellschaften in eine die Interessen der gesamten Gläubiger vertretende Hand gelegt worden. Bei den Sparkassenguthaben, die bis zum 31. Dezember 1924 angemeldet werden müssen, ist ebenso wie bei den Lebensversicherungsge­sellschaften ein Treuhänder mit der Verteilung betraut worden. Der Streit über die Aufwer­tung wird in einem vereinfachten Verfahren durch die Aufwertungsstellen entschieden.

2. Oeffentliche Anleihen. Für das Reich und die Länder ist es bei dem Mora- orium bis zur Erledigung sämtlicher Repara- ionsverpflichtungen geblieben. Nur Zwischen- rebite, die nicht länger als zwei Jahre laufey, ind von dem Moratorium ausgenommen. Der Anleihegläubiger braucht aber einen Papier­markbetrag bis auf weiteres nicht als Schuld­erfüllung anzunehmen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt grundsätzlich das gleiche, jedoch kann die oberste Landesbehötde beim Vorliegen besonderer Verhältnisse eine ab­weichende Regelung treffen. Neue Anleihen können den Vorrang vor alten erbaltem

B. Inflakionssteuern.

1 Zu Gunsten des Reichs. Die Obligationssteuer ist geblieben, die Besteuerung aber dahin geändert worden, daß eine Steuer von 2 v. H. von dem Eoldmarkbeträtz der Schuldverschreibung unter Abzug des Aufwer­tungsbetrages, d. h. vom Jnflationsgewinn er­hoben wird. Hat eine Gesellschaft ihre Schuld­verschreibungen früher mit einem geringeren Goldmarkbetrag als 15 v. H. getilgt, so wird der Unterschied bis zur Höhe von 15 v. H. zusätzlich als Steuer erhoben. Die zweiprozerckige Steuer ist am 1. März 1924, die Zusatzsteuer in Halb­jahresraten zu-entrichten. Die Bestimmungen, welche die Jnflationsgewinn« bei Jnanspruch- ncchme von Krediten betreffen, sind in die end­gültige Verordnung ausgenommen worden. Die gegen diese Bestimmungen vielfach erhobe­nen Einwendungen beruhen insofern auf einem Mißverständnis, als es selbstverständlich nicht die Absicht der Reichsregierung ist, auf der jetzt gegebenen Grundlage, eine vorbereitende Ver­anlagung der Steuer vorzunehmen. Vielmehr soll nur der Reichsregierung eine Handhabe ge­boten werden, um durch Einsichtnahme in die Verhältnisse und besonders auf dem Wege von Stichproben festzustellen, ob eine solche Besteue­rung 'technisch möglich ist, und was sie etwa ein­bringen könnte. Das Problem selbst ergab sich mit Notwendigkeit, nachdem durch die grund­gesetzliche Bejahung der Aufwertung ein Rück­greifen in die Jnflütionswirtschoft überhaupt einqetreten war. ~

2. Zu Gunsten der Länder. Das Kernstück der Jnflationsbesteuerung, in dem diese mit dem Finanzausgleich aufs engste zu- sammeNhängt, ist die Steuer von bebauten aMiebem Die Grundsätze der

und im Reichsratsausschuß in den wesentlichen Punkten verbessert worden, und zwar im Sinne einer leichteren Tragbarkeit sowohl für die Mieter als auch für die Grundstückseigen­tümer. Einmal ist die Steuer begrenzt auf die Zeit bis zum 31. März 1926 oder bis zu einer früheren Aufhebung der gesetzlichen Miete. Dann aber ist dafür Sorge getragen worden, daß dem Eigentümer nicht nur genügend von der gesetzlichen Miete bleibt, um die Lasten des Grundstücks einschließlich der Betriebs- und Instandsetplngskosten zu decken, sondern daß ihm auch von einem gewissen Zeitpunkt dn ein Teil der Mieten für die Verzinsung von dem alten Cigenkapital bleibt. D i e * M i e t e n selbst sollen allmählich gemäß der Entwick­lung der allgemeinen Wirtschaftslage den Friedens mieten an genähert wer­den. Dabei sind neben den steuerlichen Be­dürfnissen der Länder und Gemeinden auch die allgemeinen Interessen der als Mieter in Be­

allgemeinen Interessen der als Mieter in Be­tracht kommenden Bevölkerungskreise zu be­rücksichtigen. Die Steuer fällt den Ländern zu. Sie soll helfen, den Haushalt der Länder über die Zeit des Uebergangs hinwegzubringen, und auf diese Weise die Währung mit gewähr­leisten. In diesem Zusammenhang ist beson­ders bemerkenswert, daß, solange die Zwangs­wirtschaft andauert, die Einkommen- und Ver­mögenssteuer dadurch wesentlich vermindert ind. Daneben ist den Ländern noch die B e - Steuerung des Inflationsgewinns bei dem belasteten unbebauten Grundbesitz zu­gewiesen worden. Die Steuer wrrd in Höhe von 2 v. H. des Jnflationsgewinns, der sich aus der Entwertung der dinglichen Lasten ergibt, erhoben. Dazu tritt ein Zuschlag, soweit die frühere Rückzahlung ihrem Goldnierte nach hinter dem in der Verordnung vorgesehenen Aufwertungsbetrag zurückbleibt. Die erste Rate der Steuer darf nicht vor dem 1. November 1925 fällig sein, damit die Dolksernährung nicht durch eine Einschränkung der Produktion not- leidA. Die Landesregierungen sind ferner er-

mächtigst die Jnfiationsgewinne aus den Holz- gewmnen steuerlich zu erfassen.

3. Bewertung von Reichsmark- forderungen und Schulden für Steuern. Von entscheidender Bedeutung für die Steuerwirtschaft ist die Ausschaltrmg aller sich aus der Aufwertung ergebenden Be- weviungsschwierigkeiten für die Vermögensver- anlagung vom 31. Dezember 1923. Forderun­gen und Schulden sollen hier mit ihrem Papier­markbetrag eingestellt werden.

C. Finanzausgleich.

Die Regelung, die der. Finanzausgleich in der Verordnung gefunden hat, steht unter dem großen leitenden Gedanken, daß es gilt, die ^.^,.-z -------o~ ........ Selbständigkeit der Länder und damit die Schwierigkeiten aller Art erregte Stimmung Selbst-verantwortung auf finanziellem Gebiet! großer Volkskreise das Staatsaefüge und die

zu stärken und den Zuschüssen des Reichs, ins- besondere den Besoldungszuschüssen, ein Ende zu machen, die nach dem Mifhören der Jn- ftatwnszeit und nach der Stillegung der Notenpresse keine Daseinsberechtigung mehr haben. Die Regelung soll ferner die Austei­lung der Aufgaben zwischen dem Reich einer­

seits und den Ländern andererseits auf den Ge­bieten, die nach der geschichtlichen Entwicklung als Sache der Länder anzufehen und, wie die Wohlfahrtspflege und das Schul- und Bil­dung swefen, vorbereiten. Die Uebertragung Aufgaben auf der einen Seite und die bellung von Zuschüssen auf der anderen

von

Einstellung fordert eine Nachprüfung des Beteiligungsver»

hältnisses von Reich, Ländern und Gemeinden an den Reichssteuern und fordert die Ueber» lassung gewisser Steuern an die Länder. Die Ueberlasfung ist durch die oben bezeichneten Steuern erfolgt. Bei der Reuregâng der Steueranteile ist es für die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer dabei geblieben, daß den Ländern und Gemeinden zukünftig 90 v. H. zugeteilt werden. 20 v. H. der Um- satzsteuer sollen für das volle Rechnungsjahr 1924 den Ländern und Gemeinden zufallen.

D. Vereinfachung im Desteuerungsverfahren und im S teuerstrafverfahren.

Bon wesentlicher Bedeutung ist hier namentlich die verstärkte Einschaltung der Ge­meinden in das Verfahren. Die Gemeindevor­steher sollen im Vevanlagungsverfahren zuge­zogen werden, mit beratender Stimme an den Ausschußberatungen teil nehmen und die Ein­legung von Rechtsmitteln beantragen dürfen. So wird die örtliche Sachkunde der Gemeinde­vorsteher in echöhtem Maße für die Besteue­rung nutzbar gemacht werden können. Im üb« M"r sind pflege geschaffen worden durch die Uebertra- gung gewisser Entscheidungen vorwiegend rechtlichen Inhalts an die Finanzämter (ohne Zuziehung der Ausschüsse), durch Beschränkung der Zahl der Ausschußmitglieder, durch Ueber- tragung der Berufungsentscheidung für gewisse Steuern auf den Vorsitzenden des Finanzge­richts, durch Einführung eines Bagatellver­fahrens bei Befchwerdegegenständen bis zu 50 Goldmark, durch Zulassung einer Gebühren­oerdoppelung bei Verfahren, die aus Mut­willen oder zur Irreführung angestrengt wer­den, sowie durch angemessene Ausgestaltung des Kostenwesens. Die Vereinfachung des Steuerstrafrechts bringt eine Vereinheitlichung der Steuerhinterziehungsstrafen und eine ein­heitliche Bestrafung aller Fälschungsöelikte für Steuerzeichen und Marken auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Vor Oer Aufhebung Oes Ausnahme- zustanöes.

Berlin, 14. Febr. Der Chef der Heeres­leitung, General von S e e ck t, hat gestern an den Reichspräsidenten folgendes Schreiben ge­richtet:

Sehr geehrter Herr Reichspräsident! Sie haben mir durch Ihre Verordnung vom 8. November außerordentliche Vollmachten übertragen. Ich glaube, daß die Aufgabe, die mir dadurch zufiel, im allgemeinen erfüllt ist. Die Staatsautorität ist so gefestigt, daß die unter dem Ausnahmezustand eingeleitete Sanierung unseres Staats- und Wirtschafts- lebens auch ohne ihn weitergeführt werden kann. Ich schlage daher vor, die Verordnungen vom 26. September und 8. November 1923 z u Anfang März aufzuheben. Falls Sie, sehr verehrter Herr Reichspräsident, diese meine Auffassung teilen, bitte ich Sie, sie der Oeffentlichkeit bekannt zu geben. Mit dem Aus­druck meiner ausgezeichneten Hochachtung habe ich Lie Ehre, zu sein Ihr ergebener

v o n S-e e ck t.

Der Reichspräsident hat hierauf sol-

gendes geantwortet:

Sehr geehrter Herr General! Auf Ihr gestriges Schreiben erwidere ich Ihnen er- *gebenft, daß ich Ihrer Auffassung über die Lage durchaus beitrete und demgemäß in Uebereinstimmung mit dem Reichskanzler be­absichtige, die Verordnungen über den Aus­nahmezustand zum 1. März aufzuheben. Ich benutze diese. Gelegenheit, um Ihnen, sehr geehrter Herr General, namens des Reiches auf­richtigen Dankzu sagen für die großen Dienste, die sie in den letzten Monaten unserem Vater- ande geleistet haben. Als im vergangenen Herbst die durch äußere Bedrückung und innere