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1839.

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Wochenblatt

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die Provinz Hanau.

Hanan, Donnerstag den T8. November £80.

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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

den Forstaufseher und Förstergehülfen Wilhelm Cornelius zu Rumbeck zum Revierförfter des Wip- pershainer Forstes, in der Forstinspeklion Hersfeld, zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Obergerichts-Ncfercndar Oscar von Meibom zu Eaflel zum Assessor im Zivilsenate des Oberge« richts dahier, und

den Amtsaktuar Ludwig Kempf in Salmünster zum außerordentlichen Landgerichtsassessor zu Gaffel zu ernennen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruht:

dem bisherigen Zuckthauspfarrer Georg Ernst Schmidtmann, in Gaffel, die erledigte Pfarrei Wasmuthshausen in .der Klasse Homberg zu über­tragen, und

den zu dem erledigten Bicariate Heldra, in der Klasse Eschwege präsentieren Pfarrer F. G. W. Kroger zu Völkershausen und Altenburschla, sowie den zu der erledigten Rektorstelle an der Stadt­schule zu Wannsried präsentieren Kandidaten der Theo- logie, Georg Heinrich Koch daselbst, zu bestätigen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben dem Geheimen Obermedizinalrathe und Professor Dr. Wurzer zu Marburg gnädigst zu gestatten ge­ruht, den ihm von Sr. Majestät dem König von Preußen verliehenen rothen Adler-Orden 3. Klasse anzunehmen und zu tragen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den Regierungsrath Schesfer, zu Gaffel, zum landesherrlicken Kommissar bei der bevorstehenden Ständeversammlung zu bestellen.

Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent haben gnädigst geruhet:

den vormaligen Unteroffizier Heinrich Keßler, zum Kanzlisten bei der zweiten Abtheilung des Knegs- ministeriums zu ernennen.

Gesetzgebung.

Die Nr. XI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: Ausschreiben des Finanzministerchms, vom 7. November 1839,

in Betreff des Waaren-Ucberganges aus einem Vereinsstaate in den anderen.

Da über das Fortbestehen derjenigen Vorschrif­ten, welche in Beziehung aus den Ein-, Aus- und Durchgang der, einer Ausgleichungs Abgabe unter­worfenen, Gegenstände, sowie auf die Erhebung und Sicherung dieser Abgabe, vor dem Erscheinen der Zollgesetzgebung vom 28. Dezember 1837 durch das Gesetzblatt erlassen worden sind, Zweifel entstanden ist, so wird, in Gemaßbeit höchster Entsckließung, unter Bezugnahme auf den §. 10 des Zollgesetzes von erwähntem Tage und den §. 98 der Zollordnung von demselben Tage, hierdurch zur Nachricht und