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Hanauer Kreisblatt.

.Erscheint Mittwoe^s und SaMkags.

Inserate für dieses Blr" ">»r£>cv auüer bet der Expedition dieses Blattes auL bei der JSger'kcken Buck- Papier- u Landkarten-Handlu» zu Frankfurt a. M. sowie bet C. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich §t Eo.

Cassel entgegengenommen.

M SO, Samstag, den 11. März. 1871.

Amtlicher Theil.

Das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäst für den Kreis Hanau wird in den Tagen vorn 27. bis incl. 29. März c. im Neustädter Rathhause hierselbst abgehalten werden, und an jedem Tage Morgens präcis N Uhr beginnen.

Zum Departements-Eisatz Geschäft haben sich diejenigen Militairpflichtigen, welche von der Kreis-Ersatz-Commission

1. als dauernd unbrauchbar bezeichnet,

2. im dritten Konkurrenz-Jahre zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht,

3. für brauchbar und einstellungsfähig erachtet,

4. alle diejenigen Soldaten, welche vor beendeter Dienstzeit von den Truppentheilen entlassen worden sind, und

5. alle Diejenigen, welche zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigt, im Jahre 1851 et retro geboren sind und ihrer Mili- tairpflicht noch nicht genügt haben, einzufinden.

Die Eltern oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meldung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Termine persönlich zu erscheinen, damit durch den anwesenden Militairarzt die Untersuchung ihrer Körpergebrechen vorgenommen werden kann.

Militairpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Vorladung zum Termine keine Folge leisten, oder welche bei Ausrufung ihres Namens im Termine nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr. oder entsprechender Gefängnißstrafe belegt und verlieren zugleich im ersteren Falle den aus etwaigen -Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch aus Zurückstellung oder Befreiung vom Militairdienst.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 Thlr. oder mit einer entsprechenden Gefängnißstrafe geahndet. Eine gleiche Strafe trifft die Militairpflichtigen, welche im Termine ohne Erlaubniß der Ersatz-Commission sich von dem Sammelplatz entfernen. Die Militairpflichtigen müssen vor der Departements - Ersatz - Commission sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung erscheinen.

Die Herren Bürgermeister des Kreises haben diese Bekanntmachungen ihren Gemeinden zu veröffentlichen, die speciellen Ladungen, welche ihnen zugehen werden, den betreffenden Militairpflichtigen sofort zu behändigen, und sobald einer oder der andere von den Militairpflichtigen abgereist sein sollte, die Vorladung demselben nachzusenden, und daß es geschehen, spätestens bis zum 20. d. M. hierher anzuzeigen.

Die Herren Bürgermeister haben dem Geschäfte an allen drei Tagen persönlich beizuwohnen.

Hanau, den 3. März 1871.

Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission :

von Schröttex.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden veranlaßt mit Bezugnahme auf Nr. 13 des Kreisblattes, den israelitischen Gemeindeöltesten diese Bekanntmachung vorzulegen und sie darauf aufmerksam zu machen, daß die ausgefüllten Tabellen bis zum 15. d. M. unbedingt eingesandt werden müssen.

Hanau, den 3. März 1871.

Der Landrath: Schrötter.

Die Herren Bürgermeister des Kreises Hanau werden hierdurch daran erinnert, Sorge zu tragen, daß ihre Gemeinde-Rech nungen von 1870 alsbald gestellt und spätestens bis zum 1. Mai l. I. zur Abhör anher eingereicht werden.

Hanau, den 1. März 1871.

Der Landrath: Schrötter.

Polizei - Berordnnng.

Mit Rücksicht auf den großen Nutzen, welchen erfahrungsgemäß die Wald-Ameise durch Vertilgung schädlicher Insekten hat, wird aus Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neuerworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 im Regierungsbezirk Cassel das Sammeln von sogen. Ameiseneiern (Ameisenpuppen) in den Waldungen ohne ausdrückliche Ermächtigung des zuständigen Revierverwalters resp, des Eigenthümers unter Androhung einer Strafe von 10 Sgr. bis zu 2 Thlr., eventuell entsprechender Gefängnißstrafe, untersagt.

Cassel, den 9. Februar 1871. ,

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.

Wird veröffentlicht.

Hanau, den 7. März 1871.

Der Landrath: weitester.