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Hanauer Kreisblatt.
Erscheint Mittwochs und Samstags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei ber Expedition dieses Blattes auch bei der Iäger'scken Bu»- Papier- u. Z«»dk«rt-n.Ha-dlunA zu Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annoncen-Bureau voü Th. Dietrich 8» Eo.
Cassel entgegengenommen.
M 88. Samstag, den 13. Mai. 1871.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 10. b. M. ausgegebene Nr. 27 des Amtsblattes enthält die vom 1. April d. I. in Kraft getretenen Vorschriften übe die Prüfung der öffentlich anzustellenden Feldmesser. '
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Nachdem zur Vornahme der, im §. 8 der Verordnung vom 31. Dezember 1828 vorgeschriebenen, allgemeinen öffentlichen Schutz- pocken-Impfung für das gegenwärtige Jahr im Einverständnisse mit dem Stadtphysikate hier: der 9. Mai d. I für die Altstadt. Vorstadt und Vorwerke,
der 16. Mai d. J. für die Neustadt und zur Revision der am 9 d. M. Geimpften, der 20. Mai d I. zur Revision der am 18. d. WL Geimpften
und zwar an jedem der erwähnten Tage Nachmittags 3 Uhr, bestimmt worden, so wird dieses den Eltern oder Angehörigen der in dem Jahre 1870 und früher dahier oder auswärts geborenen, hierselbst noch nicht zur Revision gestellten, hiesigen Kinder mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß sie dieselben in den genannten Terminen auf das Neustädter Rathhaus dahier zur Impfung bezw. Revision zur Stelle zu bringen oder die etwa bereits und mit Erfolg geschehene Impfung durch ärztliche Zeugnisse im Termine nachzuweisen, auch von dem früher erfolgten Ableben solcher Kinder Anzeige zu machen und, wenn Krankheit des einen oder andern Kindes die einstweilige Aussetzung der Impfung erfordern sollte, darüber ärztliches Zeugniß beizubringen haben.
Jede Zuwiderhandlung hiergegen zieht die im § 21 der erwähnten Verordnung vom 31. Dezember 1828 erwähnten Strafen nach sich, welche für diesmal unnachsichtlich werden herbeigeführt werden.
Das Publikum wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß die Menschenblattern in der neuesten Zeit eine auffallende Verbreitung genommen haben und auch in hiesiger Stadt und Umgegend herrschen. Es empfiehlt sich deshalb, da eine einmalige Impfung nur für eine gewisse Reihe von Jahren schützt, sich nachimpfen zu lassen und wird hierzu in den obigen öffentlichen Jmpfterminen Gelegenheit gegeben.
Hanau, den 1. Mai 1871.
Der Landrath: Schrötter.
Bekanntmachung.
Das unterzeichnete stellvertretende General-Kommando des 11. Armee-Corps bringt hierdurch Behufs Nachachtung zur öffentlichen Kenntniß:
1) direcl mit Uebergehung des Instanzenweges an das General-Kommando gerichtete Gesuche um Urlaub oder Nachurlaub von Soldaten oder Angehörigen derselben können nicht berücksichtigt werden.
Solche Gesuche sind an den Truppentheil zu richten, bei welchem der betreffende Soldat eingestellt ist und zwar von der Verwaltungs-Behörde beglaubigt oder befürwortet.
2) Entlas jungen von der mobilen Armee oder zu deren Verwaltungszweigen gehörenden Leuten können hier gar nicht verfügt werden. Solche Gesuche sind auf dem vorschriftsmäßigen Reklamationswege bei den Civil-Behörden anzubringen (Landralhsämtern, BerwaltungS-Bezirken rc.) und von diesen event, weiter zu befördern.
3) Ebenso wie ad 2 ist hinsichtlich der Entlaffungs-Gesuche von den immobilen Ersatz- und Besatzungs-Truppen zu verfahren. Diesen Bestimmungen zuwiderhandelnde Gesuche und Anträge können hier nicht berücksichtigt werden und erfolgt aus dieselben keine Bescheidung.
Cassel, den 29. April 1871.
Der stellvertretende kommandirende General:
gez. Graf von Mouts, General der Infanterie.
Die Herren OrtSvorstände des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß nach §. 33 des Gesetzes vom 8. März d. I., betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, die Beiträge der ständischen Schatzkasse und der . Kirchenkasten rc. zur Verpflegung und Erziehung der Waisen vom 1. Juli d. J. ab in Wegfall kommen.
Hanau, den 9. Mai 1871.-
Der Landrath: Schrötter.