AbonnementSpreiS
Jährlicher (tncl. Stempel) 1 Thlr. 12 Sgr. 10 Hlr.
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Hanauer Kreisblatt.
Erscheint Mittwochs und Samstags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich 8» Co. Cassel entgegengenllmr,:en<
M 79.
Mittwoch, den 4. Bktober.z
1871.
Lb Abonnements-Einladnog.
Zu dem mit dieser Wummer öeginnenden neuen Abonnement auf das wie bisher wöchentlich zweimal erscheinende, einen amtlichen Theil, Bekanntmachungen der Behörden rc., landwirthschaftliche -und vermischte Nachrichten, Geldcourse, Waaren-, Produeten- und Viehmarktberichte, Verloosungen von Staatspapieren rc., die Fahrpläne der hiesigen und Frankfurter Bahnen, ein mit guten Novellen rc. ausgestattetes Wnterhattungsblatt rc. rc. enthaltende Kanauer Kreisölatt erlauben wir uns mit dem ergebensten Anfügen freundlichst einzuladen, daß der Abonnementspreis den am Kopfe dieses Blattes bemerkten Sätzen gleich bleibt, wie seither auch ferner jeder Samstags - Nummer die sehr interessante „Movmzial- Korrespondenz" gratis beigelegt werden wird und Bestellungen für hier die Expedition, für auswärts alle Postanstalten des In- und Auslandes entgegennehmen.
Expedition des Kreisblatts.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 30. v. M. ausgegebene Nr. 52 des Amtsblattes enthält: 1) Bekanntmachung Königl. Regierung zu Cassel vom 22. v. M., bezw. der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu Berlin vom 18. desselben Monats, die Ausreichung der neuen Zinscoupons Serie V, bezw. IV und II zu den Schuldverschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1855 A, 1869 II und 1867 D betr.; 2) Desgl. des Central-Comitees der Deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger zu Berlin vom 8. v. M., die in Folge Allerhöchster Bestätigung des Verwaltungs-Ausschusses der Kaiser-Wilhelms-Stiftung für Deutsche Invaliden vom 8. September a. c. an aufhörende Verwaltung der gedachten Central-Comitee zugekommenen Stiftungsmittel betr.; 3) Desgl. Königl. Universttäts-Curatoriums zu Marburg vom 23. v. M., die durch Erlaß des Herrn Ministers der Medicinal- Angelegenheiten vom 16. dess. Monats zusammengesetzte Commission für die pharmaceutische Staatsprüfung daselbst für das Prüfungsjahr 1871/72 betr.; 4) Polizei-Verordnung des Herrn Polizei-Präsidenten zu Frankfurt a. M. vom 11. v. M. über das öffentliche Fuhrwesen im dasigen Polizeibezirke.
Amtlicher Theil.
Verordnung,
betreffend die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsscheinen durch die Postanstalten.
Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt:
Vom 15. Oktober d. I. ab werden die Postanstalten auch von Privatpersonen Schreiben mit Behändigungsschei- nen zur postamtlichen Insinuation annehmen.
In Betreff der Bestellung dieser Schreiben gelten die Bestimmungen im §. 38 Nr. I. und II. des Reglements vom 11. De- zemb er 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen vcm 2. November 1867, jedoch mit der Maßgabe, daß die Briefträger nicht befugt sind, die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben mit Behändigungsschein an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befestigen.
Die gegen Behändigungsschein zu insinuirenden Schreiben müssen in Briefform zur Post geliefert werden. Gelder oder Gegenstände von Werth dürfen solchen Schreiben nicht beigefügt sein; ebensowenig darf Postvorschuß auf dergleichen Sendungen entnommen werden.
Jedem Schreiben muß ein gehörig ausgefülltes Formular zum Behändigungsschein offen beigefügt sein. Solche Formulare zu Behändigungsscheinen können bei allen Postanstalten bezogen werden, und zwar zum Preise von | Sgr. für 5 Stück.
Die Adresse des Schreibens ist mit dem Zusätze „mit Behändigungsschein" zu versehen. Auf die Außenseite des zusammenge- falteten Formulars zum Behändigungsschein ist vom Absender des Schreibens die für die Rücksendung erforderlich Adresse zu setzen.
An Gebühren kommen in Ansatz:
1) das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bezw. für die Rücksendung des Behändigungsscheins, und