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HanÄuer Kreisblatt.

Erscheint Mittwochs und- Samstags.

Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blatte« auch bei der Jäger'scken Buck- Papier u. Landkarten-Handlur« zu Frankfurt a. M. sowie bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich 8» Eo. Cassel entgegengenommen.

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Samstag, den 11. November.

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Auszug aus dem Amtsblatt.

Die am 8. d. M. ausgegebene Nr. 57 des Amtsblattes enthält außer schon Mitgetheiltem: 1) Inhalt des 41. und 42 Stücks des Reichs-Gesetzblattes; 2) Inhalt des 34. Stücks der Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten; 3) Bekannt­machung Königlicher Regierung, Abth. des Innern, zu Cassel, vom 26. v. M., den behufs Ausführung des im Reichsgesetzblatt Nr. 31 veröffentlichten Gesetzes vom 27. Juni d. I. ergangenen Ministerialerlaß vom 18. v. M., die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen betreffend; 4) desgl. derselben Behörde vom 25. v. M., den Umtausch Der älteren, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6 Septbr. 1855 kreirten Königlich Sächsischen Kassenbillets gegen neue Kassenbillets der Kreation vom Jahre 1867 bis zum 31. De­zember d. J. betr.; 5) desgl. derselben Behörde, Abth. für Kirchen- und Schulsachen, vom 28. v. M, die an Stelle des ausge­schiedenen Bürger-Schullehrers Lieberm ann daselbst erfolgte Wahl des Lehrers Schaub zu Niederzwehren zum Curator der Elementarlehrer-Wittwcn- und Waisenkasse für den Regierungsbezirk Cassel betr.; 6) Personal-Chronik.

P ersonal-Chronik.

Der Baukommissar L. Wagner in Witzenhausen ist zum Königlichen Bau-Jnspector ernannt und ihm die Stelle eines solchen für den Kreis Witzenhausen verliehen worden.

Dem Pfarrer Karl Philipp Ludwig Endemann zu Ersen ist die erledigte-Pfarrstelle zu Breitenau, in der Klasse Melsungen, übertragen, worden.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahrer.

Der §. 6 zu c. des Klassensteuergesetzes vom 1. Mai 1871 bestimmt, wie der Königl. Regierung auf den Bericht vom 20. v. M. erwidert wird, daß von der Klassensteuer befreit sein sollenArme, die im Wege der öffentlichen Armepflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten."

Wenn der Erlaß vom 17. April d. J. IV. 3378 die Wittwen der im Kriege gebliebenes! Soldaten von Oberfeuerwerkern rc. abwärts unter die Kategorie der in der allegirten Gesetzstelle gedachtenArmen" subsumirt, so ist dafür die Auffassung bestim­mend gewesen, daß die, jenen Personen auf Grund der Gesetze vom 6. Juli 1865 und 9. Februar 1867 gewährten Unterstützungen, weil von der nachgewiesenen Bedürftigkeit abhängig, als fortlaufende Unterstützungen im Wege der öffentlichen Armen­pflege, und demgemäß die betreffenden Personen alsArme" angesehen seien. Seitdem indeß das Reichsgesetz vom 27. Juni d. I. R. G. B. Seite 275 die in den §§. 94 und 95 daselbst gedachten Bewilligungen nicht mehr als eine Unterstützung gewährt und dieselben nicht mehr von der vorhandenen concreten Bedürftigkeit, sondern lediglich von dem Verhältnisse der zur Bewilligung Berechtigten zu den im Kriege beziehungsweise in Folge desselben Verstorbenen abhängig gemacht hat, hisst obige Auffassung nicht mehr zu; gedachten Wittwen kann daher, weil der Grund weggefallen ist, aus welchem sie nach Loge der srüheren Gesetzgebung als Arme" angesehen werden konnten, nicht ohne weitere Prüfung die Klassensteuerfreiheit fortgewäbrt beziehungsweise bewilligt werden. Es muß vielmehr künftig in jedem einzelnen Falle sorgfältig untersucht werden, ob die betreffenden Wittwen arm, d. h. Personen sind, welche außer den mehrverwährten Bewilligungen ein weiteres Einkommen nicht beziehen, also weder aus ihrem eigenen Ver­mögen, oder aus dem Vermögen oder dem Erwerbe dritter Personen die Mittel zu ihrem notdürftigen Unterhalte erlangen, noch sich den letzteren auch bei gutem Willen durch eigene Thätigkeit zu erwerben im Stande sind. Nur wenn'diese Voraussetzungen zu­treffen, mögen solche Wittwen auch bei dem Bezüge jener Bewilligungen als arm von der Klassensteuer freigelassen werden.

Berlin, am 13. Oktober 1871.

Der Finanz Minister:

Camphaufen.

An die Königlichen Regierungen.

Vorstehendes Rescript wird veröffentlicht und ergeht an die Ortsvorstände unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 1. Juni c. in Nr. 45 des Kreisblattes zugleich die Weisung, falls dem Rescript entgegen Personen zu Unrecht steuerfrei gestellt sein sollten, solche in die Klassensteuer-Zugangsliste wieder aufzunedmen. Zu diesem Ende ist die Klassensteuer-Rolle pro 1872, sobald solche in die Hände der Ortsvorstände zurückgelangt sein wird, einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwerfen.

Hanau, am 8. Novbr. 1871.

Der Landrath.