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HanÄuer Kreisblatt.

Erscheint MLttWoebs und Samstags.

Inserate für dieses Blatt werden auker bei der EHprditio» dieses Blattes au» bei der Iäger'scken Duck- Papier- u. Sandkarten.Handln«- zu Frankfurt a. M. sowie bei M Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annocen in Bremen und dem Annomen-Bureau von Th. Dietrich L< Eo.

Cassel entgezengenommen.

^ ®1» WritwoH, den 15 November. t^^l»

Amtlicher Theil.

NeLaunLmachmrgen Königlichstr LazrdrathsaMts dahisr.

Nachstehendes Regulativ wird unter Bezugnahme auf den Inhalt des Amtsblattes Seite 24 veröffentlicht, und haben dieOrts- vorstände für angemessene Beka n n tinachung in ihren Gemeinden zu sorgen.

Den öfteren Klagen der Bezirkshebammen über zu geringe Bezahlung für ihre Leistungen wird durch Beobachtung des wesent­lich erhöhten Gebühren-Regulativs Abhütfe geschehen.

Hanau, am 9. Novbr. 1871.

Der Landrath.

Regulativ

zur Feststellung der Gebühren-Rechnungen der Hebammen, vom 9. September 1871.

1) Die Verschiedenheit der Ansätze im Regulative für eine und dieselbe Verrichtung wird bedingt:

a. durch die Dauer und besondere Schwierigkeit der Hülfeleistung,

b. durch die Bttmögensumstände der Hülfebedürfenden.

2) Die Hebammen erhalten ihre Gebühren auch dann unverkürzt, wenn die Geburt von einem hinzugerufenen Geburtshelfer verrichtet wurde.

3) Denn eine H bamme berufen wird, außerhalb ihres Dienstbezirkes Hülfe zu leisten, so erhält sie für ihre Bemühungen die Hälfte der vorgeschriebenen Ansätze wehr. x

4) Innerhalb des einer Hebamme angewiesenen Bezirkes finbet eine weitere Entschädigung für Zeitversäumniß oder Transport­kosten nicht statt, außerhalb desselben dürfen sie jedoch für jede | Postme le 6 Sgr. bereckneu.

5) Für Hülfeleistungen bei ansteckenden Krankheiten der Geburtstheile Leidenden erhält die Hebamme den doppelten Ansatz ver­gütet,

6) Die den Hebammen gereichten Speisen und Getränke dürfen von dem Geldbeträge nicht in Abzug gebracht werden.

7) Die Hebammen sind nicht verbunden, sich häuslichen Berrichtungen, wie z. B. Kochen, Waschen u. st w. zu unterziehen, und es müssen dergleichen Dienste, wenn sich die Hebamme auf B-rlangen dazu versteht, besonders vergütet werden.

8) Rechnungen, welche über Forderungen für geleistete Hebammenvienste zur Feststellung eingereicht werden, müssen speciell die Art und Dauer der Hülfeleistung, die Zahl und Tage,der gemachten Besuche, und bei Verrichtungen außerhalb ihres Dienstbezirkes zugleich die Angaben der Entfernungen halten.

Thaler.

9) Für Untersuchung der Geburtstheile außerhalb der EntbinwmgSzeit .

10) Bei einer natürlichen Geburt, desgl. bei einer von einem Geburtshelfer besorgten Entbindung, wobei die Hebamme assistirt hat . . . . . . . . 1 bis 2

11) Für eine Zwillingsgeburt . . . . . . . . . 1^ bis 2|

12) Für Wegnahme eines unreifen Eies, einer Mola . . . . . . Y

13) Für ein Klystier, oder eine einfache Einspritzung in die Geburtstheile außerhalb' der Ent- bindungszeil ..........

14) Für Anwendung des Katheters außer der Entbindungszeit . . . . ,

15) Bei häufiger Wiederholung der unter 13 und 14 gedachten Dienstleistungen für jede nur die Hälfte.

16) Für vierzehntägige Besuche bei der Wöchnerin einschließlich der gewöhnlichen Pflege der

Sgr.

10 bis 15

Mutter und des Kindes . . . . . . -. . 1 bis 2

17) Für Nr. 13 und 14 bei Nackt das Doppelte.

18) Für eine Fuß- oder Steißgeburt mit Extraction des Kindes . . . 1| bis 2|

19) Für die Wendung auf den Kopf bei quergelagertem Kinde . . . . 1', bis 2|

20) Für die Wendung auf den Fuß bei quergelagertem Kinde . 2 bis 3

21) Für die mit Schwierigkeit verbundene Lösung und Hinwegnahme der Nachgeburt . 1 bis 2

22) Für die Anwendung trockener Sckröpsköpfe .

23) Für die Anwendung blutiger Schröpsköpfe .

20 bis

4 bis 8

8 bis 12

4 bis 8

6 bis 10