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H a n a u, Donnerstag den 24. Februar 1853.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Revierförster Cornelius zu Roßbach auf sein allerunterthänigstes stkachsuchen in den Ruhe­stand zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst geruhet:

den Landrath, Regierungsrath von Specht zu Eschwege zum Regierungskommissar für die Grafschaft Scbaumburg zu ernennen;

den Landrath AuffartH von Hofgeismar an das Landrathsamt Hersfeld,

den Landrath Cornelius von Marburg an das LandrathSamc dahier,

den Landrath, Regierungerath Sunkel von Homberg an das Landrathsamt Marburg in gleicher Eigenschaft zu versetzen;

den Iustizbeamten 'Schenk zu S ch w e i n s b e r g zu Windecken zum Landrath für den K-ns Hom­berg zu bestellen;

den zu der erledigten Pfarrei Birstein präfentir- ten Pfarrer Kausel zu Kirchbracht, sowie

den zu der hierdurch in Erledigung kommenden Pfarrei Kirchbracht prasentircen Kandidaten N o l- ren aus Reichenbach zu bestätigen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden,

1. Die Wittwe des BürgepmeisterS Jakob N ü ch- tern, Charlotte, geb. Wittmann, zu Gelnhau-

sen hat dahier angezeigt und bei dem Justizamte Gelnhausen eidlich bestärkt, daß ihr die in ihrem Besitze befindlich gewesene, auf den Inhaber lau­tende Schuldverschreibung der Kurhessischen Lan- deökreditkasse vom 6. August 1841, Serie C*, Nr. 2196, über 100 Thlr., nebst den dazu gehö­rigen ZinsMschtntten vom 1. September 1850 an abhanden gekommen sei.

Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen­wärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibung aufgefordert, sich, unter deren Vorlegung, vor dem Abläufe von drei Monaten nach der demnächstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfol­gen wird, bei der Landeskreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein ertheilt und an dessen Besitzer die Zahlung sowohl der Zinsen als des Kapitals, stets zwei Jahre nach eing'etretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Original­schuldverschreibung zur Zahlung eingereicht sein wird , geleistet werden soll.

Cassel am 2. Februar 1853.

Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse. L o tz.

2. Im Laufe dieses Monats werden die Landbe­schäler zum Bedecken der mit Zulaßscheinen ver­sehenen Stuten nach den verschiedenen Stationen abgeführt, wovon die Pferdezüchter hiermit in Kenntniß gesetzt werden.

Cassel am 2. Februar 1853.

Kurfürstliche Landgestütdirektion.

v. Eschstruth.