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1853.
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Wochenblatt
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Hanau, Donnerstag den 21. April 1853.
Gesetzgebung.
Die Nr. VI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthalt: •
Verordnung
vom 13. April 1853,
wegen Abänderung deS Gesetzes vom 29. Oktober 18 4 8, die Religionsfreiheit und die Einführungder bürgerlichen Ehe betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst rc. je.
erlassen,
um durch das Gesetz vom 29. Oktober 1848, die Religionsfreiheit und die Einführung der bürgerlichen Ehe betreffend, hervorgerufene Störungen zu beseitigen,
nach Anhörung Unseres Gesammt-StaatSministeriumS folgende Verordnung:
^ , . . r §• 1.
< ?!e ^“''d^'^e Ehe ist für die Mitglieder der bestehenden christlichen Kirchen abgeschafft und treten demgemäß die betreffenden Vorschriften des Gesetzes ^m^-?' Oktrcher 1848, die Religionsfreiheit und die Einführung der bürgerlichen Ehe betreffend (§§. 10 bis 12, 15, 16, 18, 20 bis 24), außer Kraft.
§. 2.
Hinsichtlich der Trennung von Eheverlöbnissen der §. 1 genannten Konfessionöverwandten, sowie deren Klagen aus jenen soll nach den durch §. 25, Abs. 3, deS §. 1 erwähnten Gesetzes für aufgehoben er
klärten Vorschriften verfahren werden und treten demgemäß die Bestimmungen §. 25, Absatz 2 und 3 des 8- 1 erwähnten Gesetzes außer Wirksamkeit.
§■ 3.
Für die Führung der Kirchenbücher sollen in Be, Ziehung auf die §. 1 genannten KonfessionSverwand- ten die Vorschriften wieder maßgebend sein, welche vor dem §. 1 angeführten Gesetze in Geltung waren, und werden die §§. 26 bis 33 desselben in der erwähnten Hinsicht aufgehoben.
§. 4.
Ueber die kirchliche Erziehung der Kinder steht die Bestimmung
1) dem ehelichen Vater dergestalt zu, daß diejenige Anordnung, welche derselbe in der befragten Hinsicht trifft, für die Kinder von deren vollendeten siebenten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre ein für allemal maßgebend bleibt, eS sei denn, daß der Vater selbst zu einer anderen christlichen Kirche übertrate;
2) falls von dem Vater keine ausdrückliche Bestimmung über die kirchliche Erziehung seiner Kinder getroffen worden, soll die kirchliche Erziehung bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre der Kinder in der Konfession deS Vaters erfolgen, und soll
3) was uneheliche Kinder betrifft, die Verfügung über deren kirchliche Erziehung der unehelichen Mutter eben so zukommen, wie bei ehelichen Kindern deren Vater.
§. 5.
Hinsichtlich der Todtenhöfe und sonstigen Begräb, Nisse treten, unter Aufhebung der Bestimmungen