1854
imwmwwi
Hanau, Donnerstag den 30. May 1854
ochenblatt
für die
Gesetzgebung.
Die Nr. VII des GeseßblatteS von diesem Jahre enthält:
Verkündigung des
zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins einerseits, und dem Großher- zogthum Luremburg anbererüjt6, un- rerm 26. und 3 1. Dezember v. I ab geschlossenen Bertrags, über Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem der Staaten des deutschen Zollvereins.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst rc. rc. verordnen, nach Anhörung Unseres Grsammt- staatsministeriumS, daß der nachfolgende, über Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an daö Zollsystem der Staaten des deutschen Zollvereins am 26. und 3t. Dezember v. I. abgeschlossene und am 19. Januar d. I. von Uns rati- ficirte Vertrag zur Nachricht und Nachachtung öf- . bekannt gemacht werde.
^hdundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beiaedrückten StaatsstegelS gegeben zu Cassel am 16. März 1854.
Friedrich Wilhelm. (St. S.)
>t. Hassenpflug. Vt. Volmar. Vt.v. Haynau.
Vt. v. Baumbach.
Vertrag zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover/ Wür- temberg, Baden, Kurhessen, dein Großher- zogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großher- zogthum Luremburg andererseits, wegen
Fortdauer des Anschlusses des Groß- Herzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins.
Bei dem bevorstehenden Abläufe des Vertrages vom 2. April 1847, durch welchen der Anschluß deS Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins über den in dem Vertrage vom 8. Februar 1842 deshalb verabredeten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, Hgben die kontrahirenden Theile in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten ZollanschlusseS für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlängerung jener Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen und deshalb zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen Mit«