Hanau, Donnerstag den 17* Januar 1856*
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit' ter Kurfürst haben aUergnâoigft geruhet:
dem Geheime Regierungsrath Schröder zu Cassel die erbetene Eriaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von des GroßberzogS von Hessen Königlicher Hoheit verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzvglichen LudwigsordenS zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruher:
den Kalkulator Iohannes Klitsch vom KriegS- kommissariat in den Pensionsstand zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruher:
dem Gräflich Jsenburgischen Kammerdirektor Kröber zu Meerholz die erbetene Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen deS demselben von Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen Coburg-Gotha verliehenen BerdienstkreuzeS des Herzoglich Sachsen- Erncstmischen Hausordens zu ertheilen.
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Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Generalmajor und Generaladjutanten von Lohberg das Kommandeurkreuz erster Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Stine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Sekondlieutenant Bode vom 2. Infanterie
regiment zum Artillerieregiment zu versetzen und demselben zu aggregiren.
Seine Königliche Hoheit der K u r f ü r st haben allergnädigst geruher:
den Obersten von Kaltenborn, Kommandeur deS 3. Infanterieregiments, zum Borstand des Kriegs. Ministeriums, und
den Geheime Justizrath Rohde zum StaatSrath und zum Borstand deö Justizministeriums
zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.,
1. Alle Diejenigen, welche mit Einreichung ihrer Rechnungen über Lieferungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hofofficen im Jahre 1855, namentlich für die Hofkâmmerei , Hoftüche, Hofkon- dltorei und HofkeUerei, desgleichen für den Mar- stall und das Leibgestüt zu Beberbeck, die Hofgärt- nereien, die Hofjâgerei, daS Hofholzmazazin, die Engraisserie und die Schweizerei, sowie endlich über Hofbauten bis jetzt im Rückstände sind, werden mit Hinweisung auf die in der Berordnung vom 14. März 1801 angedrohten Nachtheile hierdurch aufgefordert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 3t. Januar k. J. bei den betreffenden Behörden abzugeben.
Cassel am 22. Dezember 1855. Kurfürstliches Oberhofmarschallamt.