Einzelbild herunterladen
 

Wochenblatt

für d i e

Provinz Hanau.

H a n a u, DonnerKaa den 21Z Januar 1856.

das Ritterkreuz deS Kurfürstlichen WichelmsordcnS zu verleihen.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädiM geruhet:

den Obersten von Kaltenborn von der Stelle eines Mitgliedes des GeneralauditoratS zu entbin» den, und dagegen

den Oberstlieutenant von Baumbach, Kom­mandeur des Leibgarderegiments, zum Mitglied deS GeneralauditoratS zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:

den Forstinspektor, Forstmeister von Eschstruth zu Rinteln in gleicher Eigenschaft zur Forstinspek- kion HerSfeld zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigft geruhet:

dem Großherzoglich Hessischen Direktor deS Haus- und Staatsarchivs Bauer das Ritterkreuz des Kurfürstlichen WilhelmSordonS zu verleihen-

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Schuhmachermeister Johann Bernhard B u« tigam zu Cassel das Prädikat »Hofschuhmacher- Meister" zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:

dem Königlich Preußischen Oberkonsistorialrath und ordentlichen Professor der Rechte Dr. Richter

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, zum Postmeister in Nocen- durg in Vorschlag gebrachten Postpraktikanten Monx Geßner von da, und -

dem zum Assistenten bei dem Postamte zu Schmal­kalden vorgeschlagenen Postpraktikanten Friedrich Kanngießer daselbst die allerhöchstlandesherrliche Bestätigung zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden.

1. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Provinz Hanau, welche dieselbe im Jahr 1856 zur Stuten­bedeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in den von den betreffenden Landrathsamtern dieserhalb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich angeordneten Besichti­gung vorzuführcri.

Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie in jeder Beziehung zur Fort­pflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Bestun- mungeu derjenige, welcher seinen Hengst ohne zu­vor auSgewirkte Erlaubniß zur Stutenbedeckung verwendet, für jeden Kontraventionsfall eine Strafe von 10 Thlrn. verwirkt.

Cassel am 7. Januar 185ß^

Kurfürstliche Landgestütdirektion.

) v. Eschstruth.